VorbemerkungenB. Empfang der MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
A. Einleitung1)

1.

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffenerfolg von verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvor-räte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhalten der Bestände sorgen.

 

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Verbände von der Wirkung ihrer Mu-nition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich hier besonders schwer rächen.

 

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehand-lung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsichtlich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Trup-pe einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition in brauchbarem Zustand zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das ge-wissenhafte Anwenden der in dieser Vorschrift und in den einschlägigen Merkblät-tern über Munition gegebenen Bestimmungen.

 

Über das Behandeln der Munition muß die Truppe von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist anzustreben, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie, Kompanie usw., jeder Munitionskolonne, jedem Munitions-lager, jedem Fliegerhorst müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorchreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorge-nommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermuni-tion nicht gestattet.

2.

Die Truppe darf nur brauchbare Munition annehmen. Diese ist handhabungs- und schußsicher; sie verbürgt bei richtiger Verwendung auch gute Wirkung.

 

Der Aufbau der Munition trägt den Verhältnissen des Krieges – fehlen ständiger La-gerräume, Beanspruchung bei Märschen, Witterungseinflüsse usw. – im allgemeinen Rechnung. Langes Lagern unter ungünstigen Verhältnissen, namentlich im Felde, kann aber die Güte der Munition herabsetzen.

 

Die eigentlichen schädlichen Einflüsse finden aber meist immer erst dann Eingang in die Munition, wenn diese nicht genügend gegen äußere Einwirkungen geschützt oder an den Abdichtungen der ins Innere führenden Bohrungen und Kanäle beschädigt wird.

 

Solche Einwirkungen sind hauptsächlich Schmutz, Nässe, häufig wechselnde Tem-peraturen, starke Erschütterungen und feindliches Feuer. Es ist die erste Pflicht von Führer und Truppe, ihre Munition möglichst vor diesen Einwirkungen zu bewahren.

3.

Offenes Feuer oder Licht darf man in oder in Nähe von Munitionslagern nicht anzün-den. Leicht brennbare Stoffe, wie leere Packgefäße, öldurchtränkte Putzlappen, die sich nach den Erfahrungen von selbst entzünden, müssen fern von Munition gela-gert werden.

  Feuerlöschgerät muß griffbereit sein.
 

Ein Rauchverbot ist den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu erlassen.

4.

Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt mit ihrem Empfang. Sie er-streckt sich auf alle Maßnahmen für Transport, Lagern und Gebrauch der Munition. Der mit Empfang, Transport oder Gebrauch von Munition Beauftragte muß die Muni-tion kennen und mit den Vorschriften für das Behandeln vertraut sein. Wer die Muni-tion lagert und verwaltet, muß die Munition untersuchen und beurteilen können. Wenn unvorhergesehene Vorkommnisse besondere Maßnahmen erfordern oder wenn Zweifel über das Beurteilen oder Behandeln der Munition entstehen, sind hierzu Feuerwerker heranzuziehen, unter Umständen ist an das O.K.H. (A.H.A.) oder R.d.L. und Ob.d.L. (L.E.) zu berichten.

4a.

Die Divisionen sorgen dafür, daß Offizier (W) und das diesen unterstellte Feuerwer-kerpersonal sich häufig über das Behandeln der Munition während des Schießens selbst unterrichten. Sie müssen die unterstellten Einheiten mindestens alle 14 Tage aufsuchen. Es ist zu prüfen, ob den gegebenen Vorschriften (Schußtafeln, Merkblatt für die Munition des Geschützes) entsprochen wird.

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