II. Zweck
Gasabwehrdienst aller Waffen - heft 6 - Der Riechprobenkasten
Der Riechprobenkasten
I. Allgemeines

1. Der Riechprobenkasten und der zu ihm gehörende Kasten "Riechprobenvorrat" enthal-tenen chemischen Kampfstoffe. Um jeden Mißbrauch auszuschliessen, dürfen sie nur un-ter persönlichem Verschluß eines Offiziers aufbewahrt und nur von einem Offizier geöffnet werden. Beim Öffnen sind die unter Nr. 11 – 18 angegebenen Vorsichtsmaßregeln zu be-achten.