InhaltsverzeichnisB. Das Gasspürmittel
Gasabwehrdienst aller Waffen - Heft 11a - Die Gasspürgeräte
A. Allgemeines

1. Zur Durchführung der Aufgaben des Gasspürdienstes dienen die Gasspürgeräte. Zu ih-nen gehören

a) der Gasanzeiger

b) die eigentlichen Gasspürmittel

c) der Behälter für Kampfstoffproben.

2. Der Gasanzeiger dient zur Feststellung von Kampfstoffen in der Luft, d.h. von Luft-kampfstoffen und von verdampften Geländekampfstoffen in Bodennähe (siehe H.Dv. 395/13 "Der Gasanzeiger").

3. Die Spürmittel werden zum Nachweis von Geländekampftsoffen und zur Feststellung der Grenzen des vergifteten Geländes benutzt.

4. Der Behälter für Kampfstoffproben dient zum Sammeln von Kampfstoffproben, die vom Gasspürer gefunden und zur Untersuchung an die Kampfstoffuntersuchungsstellen der AOK. oder Gen.Kdo. gesandt werden.