Kampfstoffverletzungen |
Einteilung |
Kampfstoffe |
2. |
Nach ihrer Wirkung unterscheidet man bei den chemischen Kampfstoffen folgende Gruppen: |
I. | Reizkampfstoffe | a) | Augenreizstoffe | |
b) | Nasen- und Rachenreizstoffe |
II. |
Lungenschädigende Kampfstoffe | |
III. |
Blut- und nervenschädigende Kampfstoffe | |
IV. |
Haut- und schleimhautschädigende Kampfstoffe |
Nach ihrer taktischen Anwendung werden die chemischen Kampfstoffe eingeteilt in: |
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Lungenkampfstoffe |
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Geländekampfstoffe |
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Zu den Luftkampfstoffen werden gewöhnlich die Wirkungsgruppen I, II, III gerech-net, zu den Geländekampfstoffen der Gruppe IV. |
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Diese Zuteilung der Wirkungsgruppen zu den Luft- und Geländekampfstoffen ist aber nicht scharf. Je nach Art der Laborierung kann ein und dieselbe Wirkungsgruppe zu den Luft- oder zu den Geländekampfstoffen gehören. |
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Es können auch Übungskampfstoffe auftreten, bei denen Reizkampfstoffe (z.B. Chloracetophenon) und hautschädigende Kampfstoffe (z.B. Lost) zu einem geringen Prozentsatz in organischen Lösungsmitteln enthalten sind. |
Sonstige schädliche Stoffe |
Zu ihnen rechnen: |
I. |
Spreng- und Brandgase: |
a) | Kohlenoxyd, | ||
b) | Nitrose Gase. |
II. |
Brandmittel (Phosphor). | |
III. |
Nebelstoffe (Nebelsäure, Bergermischungen). | |
IV. |
Kraftstoffe. | |
V. |
Phosphorwasserstoff. |
3. |
Es läßt sich durch Untersuchung eines Kampfstoffverletzten im allgemeinen feststel-len, welche Art von Kampfstoff die Schädigung hervorgerufen hat. Dies gilt auch für die sonstigen schädlichen Stoffe. |
Diese Feststellung ist wichtig für die Behandlung des Kampfstoffverletzten oder durch einen sonstigen schädlichen Stoff Geschädigten und für die Wahl der nötigen Schutzmaßnahmen. |