I. Fertigmachen der Geschosse zum AufbewahrenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
A. Vorbemerkungen1)

Diese Vorschrift enthält die Bestimmungen allgemeiner Art über Munitionsarbeiten. Hierzu rechnen die Arbeiten, die beim Fertigmachen der Munition für die verschie-denen Geschütze gemeinsam vorkommen und in der Art ihrer Ausführung einander gleich sind. Welche von der aufgeführten Arbeiten beim Laden einer Munitionsart von Fall zu Fall nötig sind, ist in der einschlägigen Ladevorschrift angegeben, darin ist auch gesagt, wann das Abweichen von den in dieser Vorschrift enthaltenen Ar-beiten oder deren Ergänzen nötig wird.

1

Dem Anfertigen von Munition muß stets das Untersuchen aller Munitionsteile und des Munitionsfertigungsgeräts vorhergehen. Das Untersuchen der Munition er-streckt sich, falls nichts anderes vorgeschrieben ist, in jedem Falle darauf, ob Mu-nitionsteile beim Transport oder beim Lagern gelitten haben. Dies ist an der verän-derten äußeren Beschaffenheit zu erkennen. In Zweifelsfällen oder bei besonderen Vorkommnissen (z.B. abgeknallte Zündhütchen bei Zündungen) sofort telefonisch an O.K.H. (Prüf 1) berichten.

2

Es ist zu beachten, daß beim Transport von Munitionsteilen aus kalten Lagerorten an warme Arbeitsplätze sich Schwitzwasser an den kalten Stücken bildet. Die Ge-schosse dürfen erst geöffnet werden, wenn ein Temperaturausgleich stattgefun-den hat. Wichtig ist, daß durch Temperaturausgleich entstandene Niederschläge vor dem Laden der Munition völlig entfernt sind, damit keine Feuchtigkeit in die zu ladende Munition hineinkommt. Werden Munitionsteile fehlerhaft geliefert, ist so-gleich dem Absender und dem Abnahmekommando Mitteilung zu machen und Abhil-fe zu fordern. Abdrücke der Schreiben sind O.K.H. (Prüf 1) unmittelbar und O.K.H. (Fz.In) auf dem Dienstwege vorzulegen.

 

Der Diebstahl von Munitionsteilen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

3

Die Munitionsteile, insbesondere Zündladungen, Zünder und Zündschrauben sind in abgezählten Mengen in den Arbeitsgang zu bringen. Während und nach Fertigstel-len der daraus entstehenden Munition ist zu prüfen, ob nicht einzelne Stücke übriggeblieben sind oder fehlen. Dadurch wird das Auffinden fehlerhaft gefertigter Munition, das Abstellen von Fehlern erleichtert, bei den Arbeiten das Gefühl stän-diger Kontrolle rege gehalten und außerdem Sicherheit gegen Entwenden von Mu-nitionsteilen.

3a

Die Vorschriften in 2 sind zum 1.4. und 1.10. jedes Jahres der Gefolgschaft, be-sonders den Vorarbeitern, bekanntzugeben (35).

Jeder, der eine Munitionsarbeit beaufsichtigt, muß sich Gewißheit darüber ver-schaffen, daß richtig gearbeitet wird. Er muß deshalb von Zeit zu Zeit, besonders aber nach dem Beginn einer Arbeit, einige gefertigte Stücke zerlegen und den vor-schriftsmäßigen Aufbau der Laborierung nachprüfen (H.Dv. 454/7, Nr. 194 und 195).

3b

I. Fertigmachen der Geschosse zum AufbewahrenInhaltsverzeichnis