B. Dienst in den Heeres-MunitionsanstaltenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
B. Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten

Aufseherpersonal.

Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach Nr. 164 besonders entsprechen, wer-den vom Vorstand als Aufseher (Aufseherin) ernannt.

166.
Die Aufseher haben folgende Pflichten:  
a)

Überwachen ihrer Arbeiter, damit sie Vorsichtsmaßnahmen und Unterweisun-gen über Ausführen der Arbeit dauernd beachten.

b)

Überwachen der Menge der Geräte und Munitionsteile ihres Bereichs, um Dieb-stählen vorzubeugen.

c)

Gewissenhaftes Untersuchen der Arbeiter nach Randnummer 176; Untersu-chen der überwiesenen Munitionsteile und der unter ihrer Aufsicht gefertigten Munition nach den Angaben des Aufsichtsführenden. Fehlerhafte Stücke dür-fen die Aufseher nicht weiterverarbeiten lassen, sondern müssen sie dem Auf-sichtsführenden vorlegen.

Anordnen und Vorbereiten von
Munitionsarbeiten.

Munitionsarbeiten werden meist durch FzIn angeordnet. Der Vorstand der HMa be-stimmt dann Ort und Reihenfolge der Arbeiten (141).

167.

Die Arbeiten sind mit Rücksicht auf Zeit, Arbeitskräfte, Räume und Geräte so anzu-ordnen, daß alle Arbeitsgänge planvoll ineinandergreifen, mit so wenig Arbeitskräf-ten wie möglich vorschriftsmäßig und gefahrlos ausgeführt werden können.

168.

Für jede große Arbeit hat der Leiter der HMa einen Arbeitsplan aufstellen zu las-sen, aus dem ersichtlich sein soll:

169.
1. Zahl und Art der zu fertigenden Munition.
2.

Einzelarbeiten nach der zweckmäßigsten Reihenfolge. Hierbei ist zu beachten, daß alle Teile für das Fertigen der Munition (insbesondere die trocknen müs-sen) rechtzeitig greifbar sind und solche, die rasch verderben, nur nach Be-darf vorbereitet werden.

3.

Tägliche Arbeitszeit und täglicher Bedarf an Aufsehern und Arbeitern für jede Arbeitsstelle mit Rücksicht auf Räume und Geräte.

4.

Arbeitsleistung nach den Vorschriften, Erfahrungen und örtlichen Verhältnis-sen.

5.

Gesamtbedarf an Aufsehern, Arbeitern und voraussichtliche Arbeitsdauer.

Vor einer Arbeit hat der sie Leitende folgendes vorzubereiten: 170.
a)

Anfordern der Aufseher, Arbeiter und der Arbeitsräume. Empfangen der Vor-schriften, die für die Arbeiten gelten.

b) Übernehmen der Räume mit ihrer Ausstattung.
c)

Aufstellen der Bedarfsberechnung und der Liste für die Munitionsgeräte nach den einschlägigen Vorschriften.

d)

Empfangen, Untersuchen der erforderlichen Munitionsteile und der Munitions-geräte.

e)

Einrichten der Arbeitsstellen, Lagerräume und der Handmunitionshäuser.

Ausführen der Munitionsarbeiten.

Allgemeines.

Es darf keine Arbeit ausgeführt werden, ohne daß die nach den Vorschriften nöti-gen Aufseher abgeteilt und die Mun-Vorschriften zur Stelle sind.

171.

Bei großen Arbeitergruppen auf derselben Arbeitsstelle gibt man dem Aufsichtsfüh-renden als Aufseher besonders zuverlässige Arbeiter oder Arbeiterinnen bei (160). Hierbei rechnet man auf etwa je 10 Arbeiter einen Aufseher. Für getrennt auszu-führende Arbeiten mit scharfer Munition muß man einen Aufseher für jede Arbeits-stelle bestimmen.

172.

Für alle Arbeiten, die wegen der damit verbundenen Gefahr gründliche Kenntnisse und besonderes Verantwortungsbewußtsein verlangen, sind ständige Arbeiter der HMa zu verwenden. Nur, wenn diese nicht ausreichen, darf man, um solche Arbei-ten rechtzeitig zu erledigen, auch nicht ständige Arbeiter einteilen (192).

173.

Zu keiner Arbeit dürfen Aufseher und Arbeitnehmer leicht feuererzeugende oder solche Gegenstände mitführen, deren Mißbrauch gefährlich ist. Dahin gehören be-sonders Streichhölzer, alle Arten Feuerzeuge, Rauchwaren, Messer, Stahl, Stein und ähnliche Gegenstände.

174.

Personen, die zum Feueranmachen eingeteilt sind, erhalten hierzu die notwendigen Feuerungsmittel besonders zugeteilt (58).

 

Eisenbeschlagene oder eisengenagelte Schuhe und eiserne Fingerringe dürfen nicht getragen werden.

175.

Der Leitende oder in seinem Auftrage ein Oberfeuerw (Feuerw) hat vor der Arbeit die Arbeiter aufzufordern, alle Gegenstände (174 u. 175) abzugeben und durch einen Aufseher (Aufseherin) feststellen zu lassen, daß die Aufforderung befolgt ist. Auch nach dem Austreten sind die Leute von Zeit zu Zeit zu untersuchen.

176.

Die Arbeiter sind allgemein anzuhalten, sich vor dem Essen zu reinigen; hierzu ist ihnen vor den Pausen Zeit und Waschgelegenheit zu geben.

177.

Arbeitszeit.

Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist durch Arbeitsvertrag geregelt.

178.

Im Winter dürfen Munitionsarbeiten auf Arbeitsstellen ohne vorgeschriebene Be-leuchtung (84) nur bis zum Einbruch des Dämmerns stattfinden; die Arbeiter sind, wenn man sie nicht anders beschäftigen kann, zu entlassen.

179.

Unter Sonderumständen, z.B. bei Unruhen oder bei dringenden Munitionsarbeiten, darf der Leiter der HMa (Vorstand der HZa) auch länger als tariflich festgesetzt arbeiten lassen. Dem FzIn ist hierüber Meldung zu erstatten.

180.

Ordnung, Verhalten bei der Arbeit.

Bei jeder Arbeit muß Ruhe und Ordnung herrschen. Lautes oder unnützes Reden oder Rufen ist verboten. Jeder muß den ihm zugewiesenen Wirkungskreis innehal-ten. Niemand darf sich eigenmächtig an Munitionsgegenständen oder Einrichtungen zu schaffen machen, die er nicht kennt. Jeder, der aus irgendeinem Grunde die Ar-beitsstelle verlassen muß oder betritt, hat sich beim Aufsichtführenden zu melden.

181.

Der Aufenthalt der Arbeiter an den Arbeitsstellen vor oder nach der Arbeit oder während der Pausen ist verboten, auch Essen und Trinken während der Arbeit.

182.

Aufbewahren der Kleider und das Umkleiden hat nur in den dafür bestimmten Räu-men oder in den Wohlfahrtsräumen zu geschehen.

183.

Wer Waffen trägt, muß diese vor dem Betreten der Arbeitsstelle ablegen.

 

Alkoholgenuß ist vor und während des Dienstes streng untersagt. Die Dienststellen müssen für das Bereithalten alkoholfreier Getränke sorgen.

184.

Arbeiter, die Zündungen handhaben, verarbeiten usw., müssen alle Vorschriftswi-drigkeiten, namentlich das mutwillige oder neugierige Drücken, Kratzen, Schaben mit den Fingernägeln und ähnliche Spielereien unterlassen. Sie sind unter Hinweis auf die Gefahr eindringlich zu warnen.

185.

Während der Arbeit ist zu überwachen, daß diese Warnung beachtet, auch nichts gestohlen wird.

 

Wer als Zuträger usw. im Handmunitionshaus oder in den zum vorübergehenden Gebrauch eingerichteten Niederlagen für Pulver usw. zu tun hat, darf solche Räu-me nur unter Aufsicht betreten.

186.

Anstellen der Arbeitnehmer.

In Munitionshäusern darf man höchstens 1 Aufseher und 6 Mann anstellen; bei kleinen Arbeiten nur die nötigsten Leute. Außer diesen und den Leitenden oder anderen Vorgesetzten darf niemand das Munitionshaus betreten. Die eingeteilten Leute bringen die Packgefäße bis zum Ausgang; beim Hineinschaffen besorgen sie das Befördern vom Eingang bis zum Lagerplatz und das Stapeln.

187.

Zu keiner Pulverarbeit dürfen mehr Leute angestellt werden, als nötig sind. Über-zählige Leute sind mit anderen Arbeiten zu beschäftigen.

188.

Maßnahmen gegen Unfälle.

a) bei Arbeiten mit Nz.Man.P. haben die Männer Arbeitskleider, die Frauen Arbeits-schürzen, die die Kleider völlig bedecken, zu tragen. Nach der Arbeit und vor dem Essen und Trinken müssen sie ihre Hände besonders gründlich mit Seife waschen. Wer Wunden an den Händen hat, darf mit Nz.Man.P. nicht arbeiten (Giftgefahr).

189.

b) Beim Fertigen von Kartusch u. Geschützpatronen ist das Fertigen der Beiladun-gen aus Schwarz- u. Manöverpulver, Abmessen der Ladungen, Füllen u. Zunähen der Beutel getrennt von der übrigen Pulverarbeitsstelle  in einem besonderen durch massive Steinwand abgetrennten Raum oder in einem besonderen Gebäude auszu-führen. Nähmaschienen sind hinter Schutzwände aufzustellen. Abstand der Näh-maschinen voneinander 2 m. Vor dem Nähen ist das Pulver auf die dem Fülloch ge-genüberliegenden Seite des Beutels zu schütteln. Die Näherin muß mit aufgesetz-ter Schutzbrille arbeiten. Es dürfen nur so viel unfertige Beiladungen am Arbeits-platz sein, wie zum ungestörten Arbeiten nötig sind. An keiner Nähmaschine dürfen sich mehr als 10 zugenähte Beiladungen befinden; dementsprechend ist das Zu- und Abtragen der Beiladungen zu regeln.

c) Die mit dem Einfüllen des Bodengusses und Wegtragen der gefüllten, jedoch noch nicht erkalteten Geschosse beschäftigten Personen müssen Schutzbrille und Handschuhe anlegen.

a) Personen, die mit Bleizinndraht oder Bleidraht arbeiten, müssen Handschuhe an-ziehen (189, Satz 2).

190.

b) Wer mit Arbeiten beschäftigt wird, wobei das Verletzen der Augen leicht mög-lich ist, z.B. Verspriten von heißem Wasser, Pech, Säure, Lauge, Untersuchen von Zündhütchen, muß eine Schutzbrille aufsetzen (100).

Beim Umgehen mit Nebelmitteln ist die Vorschrift D 320/1, Abschn. X (Vorsichts-maßnahmen bei Nebelverwendung) zu beachten.

 

c) Terpentinöl und Farbentferner darf man nicht mit bloßen Händen, sondern nur mit geeigneten Geräten verwenden, um die Möglichkeit von Hauterkrankungen auszuschließen.

d) Ferner sind allgemein die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beobachten (29).

Belehren der Arbeiter.

Der Leitende oder die ihm zugeteilten Oberfeuerw (Feuerw) haben die Arbeiter vor Arbeitsbeginn kurz und klar auf die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen hinzu-weisen. Diese Belehrung ist für Neuhinzukommende sogleich im übrigen monatich einmal zu wiederholen (152).

191.

Jeder Arbeiter ist ferner über Art und Ausführen seiner Arbeit und, wenn nötig, über Behandeln und Gebrauch der Geräte genau zu unterweisen. Darauf ist beson-derer Wert zu legen, weil hiervon gute fehlerfreie Munition wesentlich abhängt. An keiner Stelle darf eher gearbeitet werden, bis die Aufseher und Arbeiter unterwie-sen sind. Hat ein Obfeuerw (Feuerw) mehrere Arbeitsstellen zu beaufsichtigen, so dürfen die einzelnen Arbeitertrupps die Arbeitsstelle erst betreten, wenn sie unter-wiesen sind.

192.
Wichtig ist, daß die Arbeitnehmer bei allen Arbeiten: 193.
1.

genau nach ihren Anweisungen arbeiten und mangelhaft Vorgearbeitetes nicht vollenden, sondern dem Aufseher oder Aufsichtsführenden vorlegen;

2. Verschütten oder Fallenlassen von Munition vermeiden (23);
3.

fallen gelassene Munition sogleich aufheben und dem Aufsichtsführenden übergeben (96–99 und 105).

Gebrauch der Munitionsvorschriften.

Da die Wirkung und Sicherheit der Munition besonders vom vorschriftsmäßigen An-fertigen abhängen, sind die Arbeiten stets nach der Vorschrift und mit großer Sorgfalt auszuführen (147, 148). Fehlen Vorschriften für Mun-Arbeiten, so sind sie zu beantragen.

194.

Entstehen beim Arbeiten nach den Fertigungsvorschriften für Munition irgendwel-che Zweifel, so ist sogleich an WaA zu berichten, damit Erläuterungen rechtzeitig gegeben werden können.

195.

B. Dienst in den Heeres-MunitionsanstaltenInhaltsverzeichnis