A. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenA. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten

Arbeitsstellen in und bei Munitionshäusern.

Belegte Munitionshäuser oder Munitionsräume (d.h. mit Pulver, brisanten Spreng-stoffen, geladener Munition oder scharfen Munitionsteilen belegte Häuser oder Räume) dürfen betreten:

44.
die Offiziere der HZä oder HMa und deren Vorgesetzte,  
die Oberfeuerwerker, Feuerwerker und Feuerwerkeranwärter.  

Oberschirrmeister, Schirrmeister und die zur Probe Kommandierten dürfen Muniti-onshäuser betreten, wenn sie die Vorsichtsmaßnahmen und sonstigen Vorschriften kennen. Die Berechtigung erteilt der Leiter der HMa oder der Vorstand des HZa.

45.

Die zum Betreten der Munitionshäuser berechtigten Unteroffiziere haben, wenn sie belegte Munitionshäuser usw. betreten müssen, eine vom Vorstand der HMa oder Vorstand des HZa unterschriebene Berechtigungskarte mit Dienststempelaufdruck bei sich zu führen.

46.

Auf diesen Karten kann das Recht des Inhabers nur allgemein ausgedrückt sein, so daß es sich nicht auf eine bestimmte Person oder Zeit oder auf bestimmte Muniti-onshäuser beschränkt.

47.

Nach erledigtem Auftrage – dies braucht nicht täglich zu sein – sind die Karten zu-rückzugeben und verschlossen zu verwahren.

48.

In belegten Munitionsräumen und bei Munitionsarbeiten sind keine Sporen, Schuß- und Seitenwaffen zu tragen.

49.

Für besichtigende oder prüfende Offiziere und deren Begleiter gilt die Maßnahme nur hinsichtlich der Seitenwaffen.

 

Für Arbeiten in oder nahe bei belegten Munitionshäusern gelten noch folgende Vorsichtsmaßnahmen:

a)

In belegten Munitionshäusern oder deren Vorhallen darf man keine anderen Arbeiten vornehmen als das Hinein- oder Hinausschaffen und Stapeln von Mu-nition. Ausnahme siehe Randnummer 40, Ziffer 10 bis 13.

50.
b)

Alle anderen Arbeiten, wie Öffnen und Schließen, Ausbessern aller Packge-fäße, ferner alles Hämmern, Sägen, Bohren u.ä. sind im Freien vorzunehmen.

c)

Für das Einrichten der Arbeitsstellen zu b nahe bei Munitionshäusern gelten bezüglich der Entfernung vom Munitionshaus sowie der Arbeitsstellen unter sich die Vorschriften in Randnummer 40.

Die Räume für das Anfertigen der Munition müssen den Sicherheitsabständen der H.Dv. 454/1 entsprechen. Für das Heizen dieser Räume gelten die Randnummern 75 bis 83.

51.

Munitionsarbeiten beim Gebrauch einer Feuerstelle.

Gebraucht man Feuer zu der Munitionsarbeit, so ist diese entweder in den dazu bestimmten Räumen der Mfst – Feuerhaus, Küche – oder nur an sicheren Plätzen im Freien zu erledigen.

52.

Feuer ist im Freien, wenn dafür nicht besondere Öfen oder Herde herzustellen sind, nur in Gruben anzuzünden und gegen Wind zu sichern. Freies Feuer ist nur mit Holzkohle zu nähren und in mäßigen Grenzen zu halten.

53.

Nach jeder Arbeit ist das Feuer mit Wasser zu löschen und, wenn in der Mfst oder in deren Nähe gearbeitet wurde, die Asche in die Aschgrube zu bringen, andern-falls zu vergraben.

54.

Weder in einem Raume der Mfst noch auf eine Arbeitsstelle im Freien darf ein Feuer ohne Aufsicht brennen.

55.

Über offenem Feuer gewesene Gefäße dürfen nur dann auf Pulver- oder Spreng-stoffarbeitsstellen gebracht werden, wenn sie vorher außen naß abgewischt wur-den.

56.

Das Flüssigmachen von Werkstoffen oder das Herstellen von Bindemitteln ge-schieht in einem Wasserbade, wenn man die Gefäße auf Arbeitsstellen verwenden will, wo Pulver oder ähnliche Stoffe sind.

57.

Zum Anzünden von Feuer sind nur Sicherheitszündhölzer (handelsübliche Streich-hölzer) zu benutzen. Der Vorrat ist im Geschäftszimmer der Mfst in der dazu be-stimmten Blechbüchse (siehe dazu H.Dv. 454/2, Randnummer 14) aufzubewahren. Man verausgabt den Bedarf in den hierfür vorhandenen kleinen Blechbüchsen (sie-he H.Dv. 454/2, Randnummer 32). Das Liegenlassen einzelner Streichhölzer in der Mfst und auf anderen Arbeitsstellen ist strafbar.

58.

Anwenden von Benzin und ähnlichen leichtflüchtigen Stoffen.

Das Entfetten von Munition mit Benzin muß man in einem besonderen Raum aus-führen (60). Dieser muß möglichst so gelegen sein, daß er durch einen Flur und 2 Türen von den übrigen Räumen, worin sich Munition befindet, getrennt ist. Wenn möglich, führt man diese Arbeit im Freien aus (neben dem Arbeitshaus). Das Benzin gelangt in Glasflaschen mit eingeriebenen Stöpseln zu etwa 100 cm³ Inhalt zum Verbrauch. Die Flasche darf man nur zum Anfeuchten des Lappens öffnen, sonst ist sie geschlossen zu halten. Der Raum ist nach Bedarf zu lüften.

59.

Gefäße, Flaschen usw. mit feuergefährlichen Flüssigkeiten sind äußerlich durch »Feuergefährlich« in roter Farbe kenntlich zu machen.

 

Elektrische Steckdosen sollen sich in diesem Raum nicht befinden. Vorhandene Steckdosen sind mit einer Schutzhülle aus Pappe zu verkleiden. Die Schutzhülle ist mit Isolierband um die Steckdose zu befestigen. Dieser Schutz ist im Betrieb her-zustellen. Nach Beendigung der Arbeit ist der Schutz zu entfernen.

 

Gebrauch elektrischer Heizplatten.

a) Die elektrische Leitung muß den Vorschriften der Anlage 2 zur Verfg. Nr. 160. 4. 27 V 5 I b v. 23.4.1927 entsprechen und regelmäßig auf guten Zustand geprüft werden.

60.

Die Heizfläche der Platten muß aus Stahlblech sein, Drahtnetz ist verboten. Die Füße der Platten müssen mindestens 100 mm hoch sein. Der Tisch, auf dem die Platten stehen, muß mit einer Asbestplatte belegt sein und fern von Holzverklei-dungen oder Vorhängen stehen.

 

Der Heizstrom muß sich so regeln lassen, daß die Platte nich heißer werden kann, wie es der Arbeitszweck verlangt. Im allgemeinen werden 3 Heizstufen genügen:

 
Heizstufen 3 = Schnelles Erreichen der Siedehitze,
Heizstufen 2 = konstant bleibende Siedehitze,
Heizstufen 1 = Warmhalten, ohne Erreichen der Siedehitze.
 

b) Während der Pausen und nach Arbeitsschluß muß man die Platten unter Ver-schluß nehmen.

 
c) Der Raum muß in seiner Lage der Nr. 59 entsprechen.  

Anwenden von Haardecke und Linoleum.

Alle Räume der HMa, in denen voraussichtlich mit losem Pulver gearbeitet wird (Pulverarbeiten), sind auf dem Fußboden mit Linoleum zu belegen. Haardecke er-übrigt sich daher.

61.

Muß man Pulverarbeiten in anderen, nicht mit Linoleum belegten, gedielten Räumen ausführen, so ist, wenn irgend möglich, der ganze Boden mit Haardecke zu bele-gen. Jedenfalls ist dies da unerläßlich, wo die Arbeiter stehen oder sitzen und in den Räumen auf den Gängen, die zum Pulvervorrat führen. Den übrigen Teil des Bodens feuchtet man mit Wasser an.

62.

In nicht gedielten Räumen muß man bei Pulverarbeiten den ganzen Boden und die nächste Umgebung sowie alle Gänge zwischen den Arbeitsstellen und von diesen nach den Eingängen mit Haardecke belegen.

63.

Das Anfertigen von Geschützzielfeuern mit Feuer- und Stauberscheinung und das Herstellen der zu ihrem Füllen nötigen Mischung von Manöverpulver und Aluminium darf nur in mit Linoleum belegten Räumen und auf mit Linoleum bedeckten Tischen oder Bänken stattfinden. Haardecke ist nicht zu verwenden.

64.

Im Freien ist eine Pulverarbeitsstelle mit Haardecke zu belegen. Hierbei ist diese nur bei trockenem Rasen auf den Boden, sonst stets auf Bretter zu legen.

65.
Wegen Anfeuchtens des Fußbodens siehe Randnummer 22.  

Munitionshäuser und Munitionsräume, die für das Lagern unverarbeitetem Schwarzpulver und Manöverpulver vorgesehen sind, sind Fußboden und Treppen vollständig mit Linoleum zu belegen.

66.

In den Munitionshäusern der Mfst ist der Boden aller Räume mit Linoleum zu bele-gen.

67.

Alle übrigen Munitionshäuser brauchen weder Linoleum noch Haardecke zu erhal-ten, also auch diejenigen nicht, in denen Schwarz- oder Manöverpulver in verar-beitetem Zustande (z.B. Rauch- oder Knallkörper) aufbewahrt werden.

68.

Tische und Bänke, auf denen Munitionsarbeiten mit scharfer Munition oder schar-fen Munitionsteilen ausgeführt werden, sind grundsätzlich mit Haardecke oder Li-noleum zu belegen.

69.

Das Belegen von Arbeitsplätzen mit Haardecke oder Linoleum ist nicht erforderlich bei Arbeiten mit Munitionsgerät handelsüblicher Art (z.B.:

 

Nähmaschinen, Gewichtsklassenwaagen usw.), oder bei den unter Mitwirkung von Wa. A.Prüf 1 entwickelten Munitionsmaschinen, soweit diese von Wa.A. als Muniti-onsgerät eingeführt und zugelassen sind, z.B.: Maschinen zum Auf- und Abschrau-ben von Geschoßköpfen von 7,5 cm bis 10,5 cm Geschoßen.

 

Ausnahmen für besondere Fälle werden in den Munitions-Fertigungsvorschriften festgelegt oder durch Wa.A. verfügt.

 
(Gem. Sonderbestimmungen für Munition 1941, Ziffer 54.)  

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Linoleum verhältnismäßig leicht verletzbar ist.

 

Beim Fortschaffen von Pulver aus einem Munitionshaus in ein anderes oder zu den Arbeitsstellen sind die Gefäße mit Haardecke zu bedecken. Offene Gefäße sind vorher je mit einem Holzdeckel (eine Mulde mit einer umgekehrten Mulde) zu über-decken, um ein Berühren der Haardecke mit dem Pulver zu vermeiden.

70.

Auch am Arbeitsorte sind diese Gefäße, soweit die Arbeit es zuläßt und nichts an-deres vorgeschrieben ist, bedeckt zu halten.

 

AbkürzungenKapitel A; Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten (RNr. 71 bis 140)Inhaltsverzeichnis