A. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenA. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten

Benutzen von Filzschuhen.

In Räumen, worin Schwarzpulver oder Manöverpulver verarbeitet werden, sind grundsätzlich Filzschuhe zu anzuziehen.

71.

An Stelle von Filzschuhen sind auch Lederschuhe ohne Eisenbeschlag, eigene Filz-schuhe oder -pantoffeln und Segeltuch- oder Turnschuhe gestattet. Jedoch ist in diesem Falle für genügende Reinigungsmöglichkeit der Fußbekleidung von Staub und Sand vor Betreten der Räume zu sorgen. Jede Art Fußbekleidung mit Gum-misohle ist verboten.

 

Wegen Beschaffenheit der Fußböden in Arbeitsräumen in denen Pulverarbeiten ausgeführt werden, siehe Nr. 61 bis 64.

 

Die mit unverarbeitetem Schwarz- oder Manöverpulver belegten Munitionshäuser darf man nur mit Fußbekleidung der in Nr. 71 bezeichneten Art betreten.

72.

In den Vorhallen oder an den Eingängen müssen stets genügend Filzschuhe bereit stehen.

73.
Die Filzschuhe sind beim Benutzen haltbar festzuschnallen. 74.

Heizen der Munitionsarbeitsräume.

In den Räumen der Mfst ist meist Warmwasser- oder Dampfheizung. 75.

Pulver, Sprengstoffe und andere scharfe Munitionsteile sind allen Heizkörpern und Zuleitrohren fernzuhalten. Die Heizkörper sind sauber zu halten und nicht zum Trocknen von feuchten Kleidern, Aufwischlappen u.ä. zu benutzen.

76.
Kachelöfen müssen vor der Arbeit geheizt sein. 77.

Geheizte Öfen sind während der Arbeit ständig zu überwachen und zu verschlies-sen.

78.

Nach der Arbeit sind die Feuerungen nach Randnummer 52 bis 54 aufzuräumen.

79.
Die Öfen müssen vollkommen dicht sein. Man darf sie nie überheizen. 80.

Trockengerüste müssen stets so weit vom Ofen entfernt stehen, daß selbst bei starkem Feuer das Entzünden der zu trocknenden Gegenstände unmöglich ist. Nie darf etwas auf oder hinter dem Ofen liegen.

81.

Das elektrische Beheizen von Arbeits- und Pulverabstellräumen bedarf besonderer Genehmigung durch das Heereswaffenamt.

82.

Munitionshäuser erhalten keinerlei Heizung. Die Gefahr bei elektrischer Heizung liegt im Vorkommen von zu hohen Oberflächentemperaturen, in der Abnutzung oder im Brüchigwerden der Heizspiralen, wodurch Funkenbildung möglich wird; ferner birgt das Lagern des Staubes zwischen Rippen oder Heizspiralen Gefahr, weil diese Stellen für das Reinigen schwer zugänglich sind.

83.

Beleuchten der Arbeitsstellen und
Munitionshäuser.

Munitionsarbeitsräume werden grundsätzlich nur durch elektrisches Glühlicht in Überglocken beleuchtet. Für die Anlage sind die jeweils gültigen Richtlinien für An-lage elektrischer Leitungen in Munitionsfertigungs- und Lagerräumen maßgebend (60). Das Arbeiten bei anderem künstlichen Licht ist im Frieden verboten (179).

84.

Vermerk zu Ziffer 84.

Munitionshäuser ohne elektr. Beleuchtungsanlagen dürfen bis zur Ausrüstung der H.Ma. mit elektrischen Aku-Handlampen vorübergehend zur Ausführung von Ver-waltungsarbeiten auch mit Lokomotivlaternen und Sicherheitslaternen mit Kerzen-beleuchtung beleuchtet werden, unter folgenden Einschränkungen:

a) Häuser der Sicherheitsgruppe I,  
b) Packgefäße dürfen nicht geöffnet werden.  

(Ch H Rüst u. BdE Az. 74 a/n 10 AHA/FzIn III d Nr. 16656/41 v. 11.4.41)

 

Vermerk zu Ziffer 84.

Auch Sicherheitslaternen nach H.Dv. 454/2 und Bd. 2 der Zeichnungen, Blatt 61, mit Kerzenbeleuchtung dürfen wie Lokomotivlaternen zum Beleuchten von Muniti-onshäusern verwendet werden.

Ch.H.Rüst und BdE. Az. 74 a/n 10 AHA/Fz.In III d Nr. 16656/41 II. Ang. v. 31.5.41.

 
(H.Ma.Gml.Nr. 978/41.))  

Munitionslagerräume werden durch zweckmäßig gestaltete, aus Eisenblech genie-tete oder geschweißte, in Maueröffnungen der Außenmauern eingebaute Lichtspin-de beleuchtet. Sie dürfen nur von außen zugänglich und zu öffnen sein. Nach dem Lagerraum sind sie mit zuverlässig dichten Scheiben aus Glas mit Schutzgitter oder aus Drahtglas zu versehen. Für eingedeckte MH gelten Sonderbestimmungen.

85.

Man muß den Schalter ohne Öffnen des Kastens (z.B. mit einem Steckschlüssel) bedienen können.

86.

Das Betreten belegter Munitionshäuser ist auch mit elektrischen Akkumulatoren-lampen oder mit Sicherheitslaternen4) – siehe Zeichnung zur H.Dv. 454/2 (2. Ab-schnitt der Hf.), Blatt 61, Bild 2 – gestattet.

87.
Vor Gebrauch sind die Sicherheitslaternen zu untersuchen, daß 88.
1.

die Ränder des seinen Drahtgewebes, mit dem alle Zugöffnungen verschlossen sind, überall anschließen und nirgends verletzt sind,

2.

der über den oberen Rand des Glaszylinders übergreifende Deckel den Zylinder ganz dicht verschließt und nicht locker ist,

3.

zwischen dem unteren Rand des Glaszylinders und dem ihn aufnehmenden Teil der Laterne ebenfalls überall das nötige enge Berühren stattfindet und

4.

die zum Aufnehmen der Lampe bestimmte kegelförmige Öffnung durch sie dicht verschlossen wird.

Überhaupt darf nirgends eine Öffnung sein, durch die Pulverstaub in den Innen-raum dringen kann, den der Glaszylinder und der Deckel darauf umschließt.

Auch das Anzünden dieser Laterne muß unter Aufsicht eines Oberfeuerw (Feuerw) und so weiter vom Munitionshause stattfinden, daß jede Gefahr ausgeschlossen ist. Die brennende Laterne ist, ehe sie in das Munitionshaus gebracht wird, mit einem messingenen Schlosse zu verschließen, dessen Schlüssel der Oberfeuerw (Feuerw) behält.

89.

Beim Gebrauch ist jedes unvorsichtige Umgehen mit der Laterne zu vermeiden. Sie ist so aufzuhängen und zu befestigen, daß sie nicht herunterfallen, die Arbeit nicht behindern und aus Versehen nicht zerschlagen werden kann.

90.

Die Sicherheitslaternen sind genügend weit vom Munitionshause auszulöschen.

91.

Beschaffenheit und Gebrauch der
Munitionsgeräte.

Zu jeder Munitionsarbeit sind nur die vorgeschriebenen Geräte zu benutzen; man darf sie zu anderen Arbeiten nicht verwenden.

92.

Die Geräte muß man während der Arbeit brauchbar und rein erhalten.

93.

Die Geräte sind stets schonend zu behandeln, nicht zu werfen oder so bereitzu-stellen, daß sie fallen können.

 

Das Wiederherstellen von Geräten durch Feilen, Hämmern usw. auf den Arbeits-stellen ist verboten.

 

Nach jeder Tagesarbeit sind die Geräte zu reinigen, die im Feuer gebrauchten ab-zukühlen; die weitere Verwendbarkeit aller ist zu untersuchen.

94.

Bei allen Pulverarbeiten ist das Einwirken der Sonneneinstrahlen auf Waagen und Trichter zu verhindern. Dies geschieht durch Verhängen der Fenster oder durch matte Fensterscheiben.

95.

Behandeln von Munition aller Art.

Über Eigenschaften und Behandeln der Munition im allgemeinen siehe Randnummer 4 bis 12.

96.

Ist Pulver oder Sprengstoff verstreut worden, so ist das Verschüttete mit Handfe-ger und Müllschippe sogleich aufzunehmen und zu vernichten. An Arbeitsorten mit Haardecke ist diese auszuschütteln; auch ist der Fußboden anzufeuchten.

97.
Schwarzpulver vernichtet man durch Einschütten ins Wasser. 98.

Verschüttetes und verunreinigtes rauchschwaches Pulver ist in Pulverbüchsen (siehe H.Dv. 454/2, Randnummer 16) zu sammeln und nach der Tagesarbeit oder spätestens am folgenden Arbeitstage zu verbrennen (101). In jeder Pulverbüchse ist höchstens 1 kg solchen Pulvers unterzubringen (27).

99.

Beim Handhaben, Ausschütten und Vernichten unbrauchbaren mit Aluminium ver-mischten NzManöverpulvers, das feucht geworden sein kann, muß man zum Schutze des Gesichtes stets eine Kopfmaske (siehe H.Dv. 454/2, Randnummer 69) tragen. Solch feucht gewordenes Pulver kann sich selbst entzünden.

100.

Rauchschwache Pulver verbrennt man im Freien an einem sicheren Ort nach Rand-nummer 40 in Mengen von höchstens 1 kg. Das Pulver ist hierzu in einer schmalen, langen, dünnen Schicht auszubreiten.

101.

Zum Entzünden ist eine 1 m lange und an beiden Enden gerade abgeschnittene Zeitzündschnur zu nehmen. Das eine Ende ist mit dem Zündschnuranzünder zu versehen, das andere Ende ist windabwärts in das Pulver zu stecken. Die Zünd-schnur ist glatt auszulegen und durch Beschweren mit Steinen, Holzstücken oder Erde am Zusammenrollen zu hindern.

 

Der Anzündende entfernt sich nach dem Zünden mindestens 30 m von der Brand-stelle und beobachtet das Abbrennen. Versagt die Zündung, so darf man erst nach der Brennzeit der Zündschnur (2 Minuten für 1 m) und 15 weiteren Minuten die Versagerursache ermitteln und die Zündschnur ersetzen.

 

Auf einer Stelle darf man nur einmal Pulver vernichtet werden.

102.

Weiterhin ist stets eine neue, von der ersten mindestens 5 m entfernten Stelle zu wählen, die vor dem Ausschütten des Pulvers gründlich auf glimmende Reste von Holz, Papier oder Gras zu untersucht werden muß.

 

Sind große Pulvermengen zu vernichten, deren Abbrennen in kleinen Mengen un-wirtschaftlich sein würde, so bestimmt auf Antrag das WaA, WaPrüf 1 wie es zu geschehen hat.

103.

Der beim Laden und Entladen aufgefegte oder sonst verunreinigte Sprengstoff (Grf. 88, Fp 02, Nitropenta) ist wie rauchschwaches Pulver zu verbrennen. Man entzündet den Sprengstoff durch Inbrandsetzen von Holzwolle u.ä. leicht brenn-baren Stoffen, die keine Stichflamme ergeben.

104.

Aluminiumhaltige Sprengstoffe verbrennen sprühend unter großer Wärmeentwick-lung.

 
Für das Sprengen von Munition gilt H.Dv. 305.  

Heruntergefallene Munition hat der Aufsichtsführende, soweit nötig, an besonderer Stelle reinigen zu lassen und zu untersuchen, ob sie beschädigt ist.

105.

Die Aufseher haben oft unter der auf den Tischen und dem Boden ausgebreiteten Haardecke nachzusehen, ob dort Munitionsteile aus Versehen hingeraten sind.

106.

Bevor ein in Arbeit befindliches Stück von einer Arbeitsstelle zur nächsten gelangt, ist es sorgfältig zu untersuchen, damit man nicht mangelhaft Vorgearbeitetes wei-ter verarbeitet und um das meist nicht ganz gefahrlose Zerlegen zu vermeiden.

107.

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