A. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenA. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten

Lage und Einrichten der Arbeitsstellen1).

Allgemeines

Die Munitionsarbeiten sind in dem MAH, in anderen geeigneten Räumen, in Muniti-onszelten oder im Freien auszuführen.

18.

Der Arbeitsort oder die Wege2) für Pulver- und Sprengstoffbeförderung müssen durch Lage oder Einrichtung gegen zulässiges Entzünden der Munition durch Ein-wirken von Feuer oder Hinzuwehen von Funken völlig sicher sein. Der Arbeitsort muß den Aufsehern leichte Übersicht, den Arbeitern ungehindertes Bewegen in ihrem Wirkungskreis gestatten.

19.

Vor dem Benutzen der Arbeitsstellen sind alle Räume und deren Einrichtungen gründlich zu reinigen. Tür- und Fensterangeln sind ausreichend zu schmieren.

20.
Im Freien sind trockengelegene Arbeitsplätze zu wählen.  

Der Arbeitsort ist auch während der Arbeit sauber zu halten und gegen Sand, Staub usw. zu schützen. Dazu sind in geschlossenen Räumen, wo nach Art der Umgebung dies nötig ist, die Fenster stets, die Türen soviel als möglich geschlos-sen zu halten und bei Arbeitsorten im Freien nicht begraste Arbeitsplätze und de-ren Umgebung mit Wasser zu besprengen.

21.

Wo Anfeuchten des Fußbodens einer Arbeitsstelle oder ihrer Umgebung nötig ist, muß dies so reichlich geschehen, daß etwa verstaubtes oder auf den Boden gefal-lenes Pulver usw. unentzündlich und das Zuwehen von Sand usw. zur Arbeitsstelle unmöglich wird. Das Anfeuchten des Fußbodens ist rechtzeitig zu wiederholen.

22.

Nach jeder Tagesarbeit und vor den großen Pausen sind die Räume, wo scharfe Munition verarbeitet wurde, völlig, die übrigen Räume so zu reinigen, wie es die Natur der Arbeit und ihr Fortsetzen bedingt; die Arbeitsplätze muß man aufräumen und nötigenfalls wieder einrichten.

23.

Beim Reinigen der Räume sind Türen und Fenster zu öffnen. Man reinigt nicht nur den Boden, sondern auch Fenster, Türen, Tische, Öfen und alle Stellen, an denen Staub lagern kann. Die benutzten Haardecken sind des öfteren, wenn Pulver ver-schüttet war, nach Arbeitsschluß gründlich auszuklopfen und auszuschütteln (26).

24.

Nach Bedarf reinigt man Munitionshäuser und Munitionslagerräume in ähnlicher Weise.

25.

Haardecken muß man mindestens 20 m vom Arbeitsort, von den Räumen der Mfst oder von Munitionshäusern entfernt windabwärts und möglichst über Wasser aus-klopfen oder ausschütteln.

26.

Beim Aufräumen der Arbeitsstellen sind alle Pulver- usw. Reste zu sammeln und in Handmunitionshäusern (siehe 67, 111 - 113, 186) oder in Munitionsniederlagsräu-men aufzubewahren (98/99).

27.

Gebrauchte Putzwolle und Putzlappen sind nicht auf den Arbeitsstellen, sondern in nur dafür bestimmte, außerhalb der Gebäude passend aufgestellte Blechkästen mit Deckel aufzubewahren. Täglich kurz vor Arbeitsschluß ist der Inhalt der Kästen zu verbrennen (Kesselhaus).

28.

Verbandkästen mit dem nötigen Inhalt müssen jederzeit erreichbar sein. Unter der Belegschaft der Mfst müssen im Sanitätshelferdienst ausgebildete Männer und Frauen vorhanden sein, sie tragen weiße Armbinden mit rotem Kreuz.

29.
Über das Ausführen der Arbeiten gilt folgendes: 30.
1.

Alle Munitionsarbeiten sind, soweit dies nicht nachstehende oder Sondervor-schriften anders bestimmen, möglichst in den Arbeitsräumen der Munitionsfer-tigungsstelle auszuführen.

 

Munitionsarbeiten darf man auch in anderen geschlossenen Räumen mit leich-tem Dach – Arbeitsschuppen, Zelten, Exerzier- und Wagenhäusern – oder in sonstigen zum Anfertigen von Munition geeigneten Anlagen auszuführen.

 
2.

Nur in geschlossenen Räumen sind folgende Munitionsarbeiten vorzunehmen:

  Anfertigen von Zielfeuern,
Zusammensetzen von Patronen,
alle Arbeiten mit Spreng-Schwarzpulver.
 

Arbeiten in Munitionsfertigungsstellen und anderen Räumen
zum Anfertigen von Munition.

Die Mfst entsprechen im allgemeinen den in der H.Dv. 454/1 niedergelegten Grund-sätzen. Benötigt man andere Gebäude oder Räume, so sind die folgenden Vor-schriften auf diese sinngemäß anzuwenden.

31.

Alle unbenutzten sowie alle zum Aufbewahren von fertiger Munition oder von Werkstoffen dienenden Räume sind zu verschließen.

32.

In mehreren Räumen nebeneinander verteilt man die Arbeiten so, daß unnützes Hinundhertragen von Munition und Munitionsteilen vermieden wird.

33.

Die Ein- und Ausgänge von Arbeitsräumen darf man nie durch Niederlegen von Ge-genständen versperren, Munition oder leicht brennbare Stoffe nie, auch nicht vor-übergehend, in der Nähe der Türen niederlegen, um bei einem Brande das Verlas-sen des Arbeitsraumes nicht zu hindern.

34.

Es ist unstatthaft, Arbeiten, bei denen zulässiges Entzünden leichter möglich oder bei denen das Anhäufen von Munition unvermeidlich ist (z.B. Anfertigen von Patro-nen, Füllen großer Kartuschen), gleichzeitig in nebeneinander gelegenen oder Ar-beiten mit verschiedenen Munitionsarten in denselben Räumen vorzunehmen. Ebensowenig darf man andere Arbeiten in den zu einer Arbeit mit scharfer Munition benutzten Räumen ausführen oder diese Räume als Durchgang zu anderen Arbeits-stellen benutzen.

35.

In geschlossenen Räumen darf man während solcher Arbeiten die vorhandenen Feuerungen nicht benutzen (77 bis 81).

36.

Der Zugang zu den Arbeitsräumen soll so angelegt sein, daß die Munition nicht an Feuerungen vorbeizutragen ist. Muß es dennoch geschehen, so muß die Feuerung unbenutzt bleiben und jedesmal vorher verschlossen werden.

37.

Beim Zerlegen fertiger oder unbrauchbarer Munition muß man die Arbeit, soweit wie möglich trennen.

38.

Arbeitsstellen im Freien.

Bei Arbeitsstellen im Freien gelten für ihre Entfernung untereinander und von ande-ren Orten folgende Grundsätze:

39.

I. Bei allen Munitionsarbeiten muß man von Orten, wo Feuer brennt, z.B. Wohn-häusern, dem Feuerhause der Mfst usw. sowie von öffentlichen, belebten Ver-kehrswegen mindestens 75 m, von Eisenbahnen mindestens 150 m, möglichst windabwärts, abbleiben.

 

II. Von belegten Munitionshäusern müssen die Arbeitsstellen mindestens entfernt sein:

40.
a)

25 m, wenn auf den Arbeitsstellen ohne Anwendung von Feuer gearbeitet wird, z.B.

1.

beim Untersuchen von Geschossen mit eingegossenen oder gepreßten Sprengladungen, beim Instandsetzen sowie Reinigen, Neueinfetten des Mundloches, Ausbessern des Anstrichs dieser Geschosse;

2.

beim Öffnen und Schließen, Ein- und Auspacken von Packgefäßen mit Sprengladungen, Sprengmitteln, Handgranaten oder mit Füllkörpern aus brisanten Sprengstoffen;

3.

beim Untersuchen der unter 2. aufgeführten verpackten Gegenstände;

4.

beim Instandsetzen von Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen;

5.

beim Öffnen und Schließen, Umpacken und Ausbessern von Packgefäßen, Sonnen, Aus- und Einschütten von Pulver;

6.

beim Untersuchen von Pulver;

7.

beim Untersuchen von Kartuschen;

8.

beim Untersuchen der äußeren Beschaffenheit von Zündungen, Leucht- und Signalmunition sowie Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln;

9.

beim Aufschrauben von Zündern auf Geschosse und Minen (nur wenn die MH erdummantelt3) sind).

    Die Arbeitsstelle muß den Türen abgewendet sein.  
10.

im Mob. Falle von M.H. 27 der Gr. III, V u. VI

(1)

Einsetzen von Zündladungen und Aufschrauben von Zündern bei Ge-schossen aller Art;

(2)

Beipacken von Zündmitteln zu Handgranaten;

(3)

Einschrauben von Zündern in T- und S-Minen und Verpacken schuß-fertiger Munition.

b) Abweichungen von IIa sind nur gestattet:
1.

beim Untersuchen der mit brisantem Sprengstoff geladenen Geschosse, Minen und Handgranaten, soweit es sich nur um das Besichtigen der Sprengladungen handelt, ohne diese dabei aus den Geschossen usw. zu nehmen;

2.

beim Untersuchen geladener Schrapnells ohne Zünder;

3.

beim Untersuchen ungeladener Geschosse;

4.

beim äußerlichen Untersuchen lose aufbewahrter Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen;

5.

beim Auspacken fertiger Munition sowei beim Einpacken eingestapelter fertiger Munition in die zugehörigen Verpackungsmittel der Truppe.

   

Diese Arbeiten (Abs b 1 bis 5) darf man am Lagerorte oder in anstoßen-den Räumen, Vorhallen usw. ausführen.

 
c) 150 m, wenn auf den Arbeitsstellen mit Feuer gearbeitet wird.

Zu Ziffer 40a, 10:

Für die behelfsmäßig gebauten "M.H. 39/200 und 300 m² Grundfläche" gelten (im Mob.-Falle und für die Dauer eines Krieges) ebenfalls die unter Ziffer 40a, lfd.Nr. 10 aufgenommenen Bestimmungen.

 

(Ch H Rüst u. BdE. Az. 74 a/n 10 AHA/Fz.In. III d Nr. 45557/41 vom 9.10.41 – H.Ma. Groß-Mittel Nr. 2884/41.)

 
d) 250 m,
1.

beim Abbrennen und Vernichten kleiner Mengen Pulver oder Sprengstoff;

2.

beim Abfeuern, Abbrennen und Vernichten von nicht sprengkräftigen Zündungen, Leucht- und Signalmunition; für das Vernichten von Munition gilt H.Dv. 305.

III. Sind mehrere Arbeitsstellen ohne Feuerstellen einzurichten, so sind sie mindes-tens 15 m voneinander entfernt anzulegen; gebraucht man Feuer, so müssen an-dere Arbeitsstellen mindestens 150 m vom Feuer entfernt sein.

41.

IV. Sonstige Arbeitsstellen im Freien dürfen, falls man nicht mit Munition oder Feuer arbeitet, unter sich und zu den nicht zu Arbeiten mit Pulver oder Spreng-stoffen benutzten Räuem beliebig liegen, müssen aber von Munitionshäusern min-destens 25 m und von Munitionsarbeitsstellen mindestens 15 entfernt sein.

42.

V. Verbieten besondere Verhältnisse das Einhalten der Entfernung in 39 bis 42, so ist einer Gefährdung der belegten Munitionshäuser durch zweckmäßiges Anordnen der Arbeitsstellen hinter Wällen, Gebäuden usw. vorzubeugen.

43.

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