A. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenB. Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten (RNr. 141 bis 163)Inhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten

Beschränken der Mengen von Munitionsteilen
und fertiger Munition auf den Arbeitsstellen.

In keinem Arbeitsraum, auf keiner Arbeitsstelle im Freien oder in ihrer Nähe darf mehr an Pulver, Sprengstoffen, Zündungen, fertiger oder unfertiger Munition lie-gen, als ungestörtes Fortführen der Arbeit durchaus verlangt. Gleiches gilt für die in Vorwärmräumen zu lagernden Mengen.

108.

Bei Arbeiten in den Räumen der Mfst darf höchstens ein volles Packgefäß mit Schwarzpulver auf einer Arbeitsstelle sein; rauchschwaches Pulver darf auf den Arbeitsstellen so viel sein, als es die ungestörte Arbeit erfordert. Diese Grenzen sind auch im Freien einzuhalten.

109.

Die zur Arbeit nötigen Stoffe (Pulver, Zündungen usw.) sind daher nur nach und nach und nur dann in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle zu schaffen, wenn es besondere Vorschriften bestimmen. Zündhütchen, Zünd- oder Schlagzündschrau-ben, Zündladungen, Sprengkapseln darf man nirgends lose hinlegen; sie bleiben bis zum Gebrauch in ihren Packgefäßen.

110.

Die Vorräte an scharfen Munitionsteilen sind im Handmunitionshaus unterzubringen. Soweit die Munitionsteile nicht in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle gelangen dürfen, sind die Gefäße in besonderen getrennten Räumen niederzustellen. Diese Munitionsteile trägt man in mit Haardecke ausgelegten Mulden zur Arbeitsstelle.

111.

Fertige Munition ist von der Arbeitsstelle sofort zu entfernen und nach ihrem Ver-packen sobald als möglich in ein Munitionshaus oder in das Handmunitionshaus zu schaffen. Bis dahin ist die Munition an einem geeigneten Orte niederzulegen.

112.

Auch im Handmunitionshaus dürfen sich die Munitionsgegenstände nicht anhäufen. Die Munition ist daher rechtzeitig an das Munitionslager abzuführen.

113.

Über Nacht darf sich in den Arbeitsräumen der Mfst keinerlei fertige Munition befin-den, es sei denn, daß die Munitionsvorschriften es anderes bestimmen.

114.

Beschaffenheit und Handhaben von Packgefäßen
mit Pulver, Zündungen usw.

Die zum Aufbewahren oder Fortschaffen von Munition dienenden Packgefäße aller Art müssen gut gearbeitet, glatt gehobelt und dicht sowie ihen vorstehende Schrauben, Stifte, Nägel und Splitter und innen völlig trocken sein.

115.

Die Packgefäße sind vor dem Benutzen innen und außen gründlich zu reinigen; dies hat abseits der Arbeitststelle zu geschehen.

116.

Wichtig ist, daß kein fremder, die Sicherheit gefährdender Gegenstand (namentlich nicht lose Sprengkapseln, Zündhütchen u.ä.) in das Packgefäß gelangt. Die beim Füllen von Leerraum verwendeten Zwischenmittel (Werg, Papier) sind entspre-chend zu untersuchen.

117.

Verschiedenartige Munitionsteile darf man niemals zusammen in ein Packgefäß packen. Das Ein- und Auspacken geschieht, wenn nötig nach den hierüber heraus-gegebenen Sonderbestimmungen.

118.

Die zum Fortschaffen von Munitionsteilen nach und zwischen den einzelnen Ar-beitsstellen dienenden Gefäße dürfen nie bis zum Rand oder darüber hinaus gefüllt sein. Die verpackte Munition ist so festzulegen, daß sich ihre Lage im Packgefäße nicht verändern kann.

119.

Die mit Munition gefüllten Packgefäße darf man weder schieben noch rollen; sie sind stets zu heben, zu tragen und behutsam niederzusetzen. Ebenso sind auch die anderen vollen Packgefäße an den Arbeitsstellen zu behandeln.

120.

Bevor man ein Packgefäß mit Munition in ein Munitionshaus schafft, ist es sorgfäl-tig von Sand, Staub, Erde usw. zu reinigen und zu untersuchen, ob sich etwa Nä-gel, Zündhütchen u.a. eingedrückt haben.

121.

Das Tragen verpackter Munition in den Gängen des Munitionshauses geschieht stets durch zwei Mann, wenn einer das Packgefäß nicht bequem tragen oder es nicht sicher festhalten kann (129).

122.

Beim Verstreuen von Pulver ist die Ursache sogleich zu ermitteln und zu beseiti-gen.

123.

Das Öffnen und Schließen der Packgefäße ist möglichst im Freien, hinlänglich ent-fernt von anderen Arbeitsstellen oder Munitionshäusern (40), nie aber in einem belegten Munitionshaus oder einem zu einer anderen Arbeit bereits benutzten Rau-me vorzunehmen. Nur im Notfalle darf diese Arbeit in einem besonderen Raume stattfinden.

124.

Das Öffnen und Schließen von Packgefäßen mit sprengkräftigen Zündungen ge-schieht stets unter Aufsicht einer Oberfeuerwerkers (Feuerwerkers). Jede Gewalt und andere, als die vorgeschriebenen Geräte, sind verboten.

125.

Vor dem Öffnen sind die Gefäße von Sand, Staub u.ä. zu reinigen; vor dem Schließen ist das hierbei etwa dem Zerdrücke ausgesetzte Pulver oder sonstiger Inhalt zu entfernen.

126.

Beschäfigt man Böttcher zum Anfertigen neuer Reifen bei gefüllten Pulvertonnen, so müssen sie mit den Vorsichtsmaßnahmen vertraut gemacht werden; ihnen ist außer ihren eigenen Messern zum Zuschneiden neuer Reifen nur der Gebrauch der vorschräftsmäßigen Holz- und Kupfergeräte zu gestatten.

127.

Das Fortschaffen von Munition geschieht immer in Packgefäßen, z.B. in Tonnen, Kasten oder auch in Mulden.

128.

a) Geschlossene Packgefäße ohne Tragegriffe u. dgl. sind auf längeren Wegstrek-ken stets von zwei Mann mit der gewöhnlichen Pulvertrage (siehe H.Dv. 454/2, Randnummer 108) und den Tragehilfen oder den sonst hierfür vorhandenen Gerä-ten zu tragen. Auf guten Zustand der Tragehilfen und Pulvertragen, auf richtiges Verteilen der Last auf ihnen sowie darauf, daß die Träger die Last nicht in den Tragehilfen hängen lassen, sondern stets die Tragebäume in den Händen haben, ist besonders zu sehen.

129.

b) Verwendet man Stech- oder Sackkarren (siehe H.Dv. 398 U), so müssen die Laufflächen der Räder Gummibelag haben. Das Benutzen dieser Karren ist unzu-lässig in Munitionshäusern, in denen Pulver, lose Sprengstoffe, Zündungen, Kartu-schen und Patronen für Geschütze lagern.

 

Die Stech- und Sackkarren müssen beim Gebrauch gut gereinigt und an den Achs-schenkeln ausreichend geschmiert sein.

 

Offene Pulvertonnen mit Pulver schafft man stehend durch drei Mann mit der ge-wöhnlichen Pulvertrage fort, wobei der dritte nebenhergehend das Packgefäß fest-hält, damit es nicht umfällt.

130.

Alle solche Transporte müssen vorsichtig geschehen, namentlich, wenn die Gefäße offen sind, damit nichts herunterfällt oder verschüttet wird. Kommt es dennoch vor, so ist alles Heruntergefallene oder Verschüttete sorgfältig aufzunehmen, auf keinen Fall aber in das Packgefäß zurückzulegen.

131.

Sind mehrere Gefäße mit Munition fortzutragen, so hat dies einzeln und mit min-destens 15 m Abstand untereinander zu geschehen. Der gleiche Abstand unterein-ander gilt für mit Munition beladene Fahrzeuge aller Art.

132.

Beim Heranschaffen von Munition aus dem Munitionshaus zur Arbeitsstelle sind die Gefäße am Ausgang des MH zu empfangen.

 

Für das Befördern von Munition auf Lastkraftwagen und für den Verkehr von Loko-motiven innerhalb der Munitionsanstalt gilt H.Dv. 450.

133.

Verhalten bei Gewitter oder Brand.

Munitionsarbeiten sind während eines Gewitters grundsätzlich zu unterlassen.

134.

Alle Arbeitsstellen im Freien sind rechtzeitig beim Herannahen eines Gewitters auf-zuräumen, so daß sich sämtliche Munition in den gegen Blitz gesicherten Räumen befindet.

135.
In den gedeckten Arbeitshäusern ist ein Forträumen nicht erforderlich.  

Die Arbeiter begeben sich auf Anordnung des Aufsichtführenden in die Wohlfahrts-räume.

136.

Beim Einrichten von Arbeitsstellen im Freien sind die gewitterreichen Jahreszeiten zu berücksichtigen.

137.

Während eines Gewitters darf man weder in noch bei einem Munitionshaus arbei-ten. Es sind daher nie mehr Pulver oder andere Munitionsteile herauszuschaffen, als beim Annähern eines Gewitters die Arbeiter ohne Eile hineinschaffen können. Danach sind alle Licht- und Luftluken sowie die Türen zu schließen.

138.

Für Verhalten und Maßnahmen gegen Brände gilt H.Dv. 450 Nr. 94 bis 100 und H.Dv. 454/1.

139.

Aufräumungsarbeiten nach einem Brande dürfen erst nach Beendigung der nötigen Feststellungen und auf Anordnung der HFzm begonnen werden.

140.

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