AbkürzungenA. Vorsichtsmaßnahmen bei MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
A. Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten

(Die im Wortlaut eingeklammerten Zahlen bedeuten Rand-
nummern, die beim Lesen eines Absatzes, in dem sie vor-
kommen, mit zu beachten sind.)

Vorwort

Die Bestimmungen in dieser Vorschrift gelten allgemein für jede Munitionsar-beit, ganz gleich, wo man sie ausführt und ob ein besonderer Hinweis auf diese Vorschrift gegeben ist oder nicht (18).

1.

Sind bei einzelnen Munitionsarbeiten noch andere Vorsichtsmaßnahmen zu be-achten, so sind sie in den Anfertigungsvorschriften gegeben. Bei keiner Arbeit darf man ferner die selbstverständige Vorsicht außer acht lassen.

 
Als Munitionsarbeiten gelten: 2.
a)

Das Anfertigen, Zerlegen, Wiederherstellen, Untersuchen, Verpacken, Lagern, Verladen von:

  scharfer Munition,
Übungsmunition,
Exerziermunition,
Unterrichtsmunition,
Verpackungsmunition;
 
b) das Anfertigen von scharfen und unscharfen Teilen zu a);
c) das Reinigen und Untersuchen von Kartusch- und Patronenhülsen;
d) das Vernichten von Munition;
e) das Beipacken von Zündmitteln zu Handgranaten und Nebelkerzen

Pulver, Spreng-, Zünd- und ähnliche Stoffe sind durch Feuer, Funken, zum Teil auch durch Schlag, Stoß, Reibung (namentlich zwischen Eisen, Stein, Sand u.ä.) leicht entzündbar.

3.

Begünstigt wird das Entzünden dadurch, daß Pulver und Sprengstoffe beim Verar-beiten Staub absetzen können, der überaus leicht brennbar ist und mit großer Ge-schwindigkeit das Feuer ausbreitet.

 

Verstaubte Grf. 88 (Pikrinsäure) wirkt ätzend auf die Schleimhäute, darf daher nicht mit Wunden, Kleidern, Eßwaren in Berührung kommen. Ferner geht sie – na-mentlich feucht – leicht mit Metallen, Metalloxyden (z.B. Ei-senoxyd, Kalk u.ä.) und Metallsalzen (z.B. Soda) Verbindungen (Pikrate) ein, die sehr explosiv und durch Funken, Reiben usw. noch leichter entzündbar sind. Ähnliche Verbindungen bilden sich auch, wenn Grf. 88 mit Schwarzpulver in Berührung kommt. Fp 02 hat vorstehende Eigenschaften nicht.

4.

Nitropenta (Pentaeryhrittetranitrat) ist ohne gesundheitsschädliche Wirkungen. Es darf nicht mit Säuren (H2SO4, HNO3) in Berührung kommen.

5.

Aus Trinitroanisol können unter Umständen Pikrate entstehen. Ferner ist Trinitro-anisol ein Gift und verursacht auf der Haut Ausschläge.

6.

Dinitrobenzol wirkt ebenfalls giftig und darf weder berührt noch in Staub- oder Dampfform eingeatmet werden.

7.

Ferner neigen zu Hautschäden Trinitrochlorbenzol, Trinitrobenzol und Trinitronaph-thalin.

 

Mischungen von Sprengstoffen mit Aluminiumpulver (Ammonale), ferner Manöver-pulver mit Aluminium neigen, feucht geworden, zum Selbstentzünden. Solch feuch-te Mischungen sind sofort abzubrennen (100 und 101). Aluminium in Staubform ist äußerst brandgefährlich.

8.

Beim Aufbewahren, Handhaben und Verarbeiten der in Nr. 3 bis 7 genannten Stof-fe, insbesondere Nz Manöverpulver aller Arten, muß man so vorsichtig wie möglich sein, um die Gesundheit und das Leben von Personen vor Gefahr zu sichern und Sachschaden zu vermeiden.

9.

Ebenso vorsichtig sind natürlich auch die diese Stoffe enthaltenden Munitionsge-genstände aller Art (z.B. Zündungen, geladene Geschosse, Patronen, Kartuschen, Leucht- und Signalmunition) aufzubewahren und zu handhaben.

10.

Zündungen (Zündhütchen, Zündschrauben, Zündladungen) erfordern erhöhte Vor-sicht, wenn man sie in Verbindung mit Pulver oder Sprengstoff bringt oder mit die-sen in einem Raume verarbeitet.

11.

Geladene und ungeladene Munitionsgegenstände darf man niemals als Handwerks-zeug verwenden oder hart aufschlagen lassen.

12.

Alle Vorsichtsmaßnahmen sollen die Entzündungsursachen fernhalten oder die Wir-kung vorkommender Explosionen durch geeignete Vorkehrungen (z.B. durch Sicher-heitsabstände, Schutzwände, Beschränken der Arbeiterzahl oder der Munitions-menge auf der Arbeitsstelle u.ä.) in ihrem Ausmaß schwächen.

13.

Strengstes Befolgen der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen ist die Haupt-pflicht eines jeden, der mit Munition umgehen muß.

14.

Erfahrungsgemäß treten Unfälle meist bei längerwährenden Arbeiten ein. Ursache ist, daß man eingeübten Arbeitern eine zu weitgehende Selbstständigkeit gewährt und Vorschriftswidrigkeiten nachsieht und daß man im allgemeinen sorglos wird.

15.

Bei allen Arbeiten sind daher sowohl die Arbeitnehmer durch die Aufseher als auch beide durch die Arbeitsleiter und Aufsichtsführenden zu überwachen. Diese müssen dahin wirken, daß die Vorschriften genau und bis zum Schluß der Arbeit innegehal-ten werden. Auf den Fleiß der Arbeiter ist ständig zu achten, weil mit seinem Nachlassen erfahrungsgemäß die Unaufmerksamkeit bei der Arbeit und den Vor-sichtsmaßnahmen zunimmt.

16.

Es darf aber auch kein Übereilen bei der Arbeit vorkommen. Es ist deshalb unstatt-haft, das Entlassen der Arbeitnehmer nach einer bestimmten Arbeitsleistung anzu-kündigen oder Stücklohnarbeiten verrichten zu lassen.

17.

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