VorbemerkungenI. Fertigmachen der Geschosse zum AufbewahrenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
I. Fertigmachen der Geschosse zum Aufbewahren1)

Die leeren Geschosse werden den Munitionsanstalten in lager- und ladefertigem Zustande geliefert. Sie sind also

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a) zum Aufbewahren und
b) zum Laden fertig.

Nebelgeschosse werden mit eingefüllten Nebelstoff geliefert.

Die Geschosse haben außen den vorgeschriebenen Anstrich und eingeschraubte

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Verschlußschrauben mit Lederring oder Pappring. Mundloch- oder Bodenlochgewin-de und die Gewinde zum Auf- oder Einschrauben von Kopf oder Boden sind einge-fettet. Die Höhlung für die Sprengladung ist lackiert.

 

Alle Geschosse sind mit den vorgeschriebenen Abnahmestempeln bezeichnet, vgl. die Stempelskizze in H.Dv. 454/5; Geschosse, die nur als Übungs- oder Anschieß-geschosse verwendet werden dürfen, sind entsprechend gekennzeichnet. Die ein-zuprägenden und aufzutragenden Kennzeichen sind aus den einschlägigen Lade-vorschriften und Laborierzeichnungen ersichtlich.

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Haben Geschosse durch das Lagern gelitten, d.h. ist der Anstrich so schadhaft geworden, daß er nicht mehr hinreichend gegen das Rosten schützt, oder sind Rostansatz oder andere schädliche Einflüsse erkenn-bar,so müssen sie für das weitere Aufbewahren nach Nr. 9 und folgenden wieder instandgesetzt werden. Hierfür kommen folgende Arbeiten in Betracht:

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a) das Reinigen und Untersuchen der Geschosse,
b) das Auslackieren der Geschoßhöhlung,
c) das Ausbessern oder Erneuern des Anstrichs,
d)

Das Einfetten der Gewinde, Zusammenschrauben der Geschoßteile und Ein-schrauben der Verschlußschrauben.

Ob allen Arbeiten nach Nr. 7 oder nur einzelne nötig sind, ist durch Untersuchen der Geschosse festzustellen.

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Ausführen der Arbeiten

Reinigen und Untersuchen der leeren Geschosse

Das Untersuchen und Reinigen der Geschosse erfolgt auf festen Arbeitstischen. Für schwere Geschosse sind Arbeitstische mit Kipp- und Abgleitvorrichtung zu ver-wenden.

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Die Geschosse sind zu untersuchen auf:

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Beschaffenheit des Anstrichs und der Lackierung der Höhlung,
Beschädigungen an den Geschoßhüllen und Gewinden,
Beschädigungen an den Führungsringen,
Risse, Ladefähigkeit.
 

Nebelgeschosse muß man auf Dichtsein prüfen; undichte Geschosse fangen an zu nebeln, diese sind nach H.Dv. 305 zu sprengen.

 

Anstrich; Lackierung der Höhlung

Die Geschosse müssen einen gut deckenden Anstrich haben.

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Schadhaft gewordener Anstrich oder Fehlstellen werden nach Nr. 33 und folgen-den erneuert.

 

Das Geschoßinnere (auch das Innere der Geschoßköpfe) ist zu untersuchen, ob es rein und die Lackierung gut deckend ist. Schmutz und Rost sind mit entsprechen-den Einsatzbürsten, eingesetzt in Handschleifmaschinen oder sonstigen Hilfsgerä-ten, zu entfernen. Die Höhlung ist dann nach Nr. 28 mit Asphaltlack oder Schwarz-lack zu lackieren.

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Beseitigen von Beschädigungen an den Geschoßhüllen und Gewinden

Verschlußschrauben, Köpfe und Böden1) sind beim Ausführen von Ladearbeiten ab-zuschrauben.

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Es geschieht mit den zugehörigen Schlüsseln2) oder dafür vorgesehenen Vorrich-tungen und Maschinen, wobei die Geschosse mit dem Geschoßhalter, Rohrschraub-stock oder Spannfutter festgehalten werden.

 

Die Geschoßhüllen und die zugehörigen Köpfe, Böden und Hauben sind bei der Her-stellung zueinander verpaßt und haben als Kennzeichnung hierfür gleiche Nummern erhalten. (Bei Geschossen aus Gußeisen und Zink bleiben die Nummern und Mar-kenstriche auf Hülle und Geschoßkopf weg. Das Verkörnen unterbleibt.) Es ist da-rauf zu achten, daß später nur die Geschoßteile mit gleichen Nummern wieder zu-sammengeschraubt werden. Bei Geschossen, bei denen die Geschoßhülle mit dem Kopf bzw. Boden fest und endgültig verschraubt, abgedichtet und verkörnt ist, darf die Geschoßnummer auf Hülle und Kopf oder Boden fehlen.

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Beim Ausschrauben von Köpfen und Böden empfiehlt es sich, mit einem Gummiham-mer Gr. IV die zu lösenden Gewinde zu beklopfen; dadurch lockern sich die Gewin-de und setzen sich voneinander ab.

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Setzt sich ein Kopf oder Boden beim Abschrauben fest, so ist nie mit Gewalt wei-ter zu drehen, sondern zu versuchen, durch Klopfen mit einem Gummihammer auf den Gewindeumfang und vorsichtiges Hin- und Herdrehen am Schlüssel Abhilfe zu schaffen.

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Falls erforderlich muß ein Schlosser das Abschrauben ausführen und die Gewinde nacharbeiten.

 

Das Mund- oder Bodenlochgewinde sowie die Auflagefläche für den Zünder sind von Fett, Farbe, Lack, Schmutz und Rost mit entsprechenden Einsatzbürsten, ein-gesetzt in Handschleifmaschinen und sonstigen Hilfsgeräten, zu reinigen.

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Fehlstellen am Gewinde des Geschoßbodens und an dem entsprechenden Gewinde in der Hülle, Fehlstellen am Gewinde des Geschoßbodens und an dem entsprechen-den Gewinde der Bodenlochbuchse und des inneren Gewindes der Bodenlochbuch-se sind gestattet, wenn sie vereinzelt vorkommen, die halbe Gewindetiefe und eine Länge von 5 mm nicht überschreiten und nicht mehr als einen Gewindegang durch-setzen.

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Alle übrigen Fehlstellen an den Gewinden des Geschosses sind zulässig, wenn sie die halbe Gewindetiefe nicht überschreiten, nicht mehr als 10 mm lang sind und nicht mehr als 3 Gewindegänge durchsetzen.

 

Beim Untersuchen von Stahlgußgeschossen ist noch folgendes zu beachten:

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Einzelne Fehlstellen sind gestattet, wenn ihre Ausdehnung nicht mehr als 15 mm und ihre Tiefe nicht mehr als 0,5 mm betragen. Solche Fehlstellen müssen glatt aussehen und gesunden Grund aufweisen; sie dürfen nur auf der Bogenspitze und am zylindrischen Teil vorkommen und ohne scharfe Kanten in den bearbeiteten Teil verlaufen. In der Nähe des Bodens sind Fehlstellen nicht gestattet.

 

Löcher und Gasblasen dürfen außen am Boden und im rückwärtigen Teil bis je 20 mm vorwärts der Führungsnut nicht vorhanden sein.

 

An der Tellerfläche sind vereinzelt auftretende Löcher bis zu 1/3 der Breite der Tellerfläche und 3 mm Tiefe gestattet.

 

An den Kanten der Nut für die Führungsringe sind Fehlstellen – Ausbröckelungen – nur bis 5 mm Länge, 0,5 mm Breite und 10 mm Gesamtausdehnung gestattet, so-weit der feste Sitz des Führungsringes dadurch nicht beeinflußt wird3).

 

Bestoßene Stellen an den Geschossen sind mit Schlosserhammer und Feile zu glät-ten. Nur starke Beschädigungen, die die Haltbarkeit der Geschosse oder den vor-schriftsmäßigen Sitz der Zünder gefährden, machen das Geschoß unbrauchbar. In Zweifelsfällen ist zu berichten.

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Alle Geschosse – auch ihre Köpfe und Böden – sind sorgfältig auf Risse zu untersu-chen; dies ist nötig, weil auch während des Lagerns durch Spannungsausgleich noch Risse entstehen können, die Rohrzerspringer verursachen.

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Zu dieser Untersuchung ist das Geschoß innen und außen zu besichtigen. Beim Be-sichtigen des Geschoßinnern ist eine elektrische Lampe zu verwenden. Außerdem ist das Geschoß nach dem Abschrauben des Kopfes, Bodens oder der Haube von der Spitze bis zum Boden mit dem Stahlhammer zu beklopfen. Geschosse ohne Trennrisse ergeben beim Auftreffen des Stahlhammers einen hellen und reinen Ton, der noch etwa 1 Sek. nachklingt, während Geschosse mit Trennrissen dumpf und ohne Nachklang klingen. Das Geschoß ist dabei um seine Achse zu drehen. Der Stahlhammer muß mit der Schlagfläche (Bahn) und nicht mit der Kante auftreffen, damit keine Hammereindrücke auf dem Geschoß entstehen und der Klang nicht zweifelhaft wird. Beim Beklopfen des Geschoßkopfes von Panzergranaten mit ge-härteter Geschoßspitze darf sich der Untersuchende nicht in die Spitzenrichtung stellen, damit er bei einem vorkommenden Abplatzen der Geschoßspitze nicht ver-letzt wird.

 

Geschoßköpfe der Hl-Granaten sind innen und außen auf Fehlstellen zu untersu-chen. Ferner ist jeder Geschoßkopf auf Risse zu untersuchen, indem der Geschoß-kopf mit dem Mundloch nach oben auf die Spitze eines Dorns zu hängen und mit einem kleinen Stahlhammer (Stahlstab) in seiner ganzen Höhe durch mehrere Schläge zu beklopfen ist. Geschoßköpfe ohne Riß geben an allen Klopfstellen einen tönenden Klang, während solche mit Riß an der fehlerhaften Zone einen blecher-nen Klang geben.

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Über die rissigen oder rißverdächtigen Geschosse ist zum 1.6. und 1.1. jeden Jah-res zu berichten.

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In die Meldung sind auch die Firmenzeichen (Jahreszahl, Lieferungs- und Raten-buchstabe) aufzunehmen.

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In Geschosse, die man anschließend an das Reinigen und Untersuchen ladet, sind Böden und Köpfe oder Hauben zwei bis drei Gewindegänge einzuschrauben oder die Böden neben die Geschosse und die Köpfe und Hauben mit der Tellerfläche nach unten in die Geschoßhülle zu legen. Vorher ist festzustellen, ob die zum Geschoß gehörenden Teile alle die gleiche Nummer wie die Hülle haben; s. Nr. 14. Geschos-se mit nur wenig eingeschraubtem Boden darf man nicht hinstellen, sonst wird sehr leicht das Gewinde beschädigt.

 

Untersuchen der Geschoßhauben

Bei Geschossen mit aufgeschweißter Haube dürfen keine Lücken in der Schweiß-stelle vorhanden sein. Das Beklopfen der Haube zum Prüfen des festen Sitzes ist nicht gestattet. Geschosse mit stark verbeulten oder verbogenen Hauben sind zur Instandsetzung anzumelden.

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Aufgeschraubte Hauben müssen frei von Rissen oder sonstigen Beschädigungen und außen glatt bearbeitet sein. Die Geschoßhauben sind zum Geschoß verpaßt und mit der entsprechenden Geschoßnummer versehen. Man darf sie daher nicht vertauschen.

 

Äußerlich beschädigte oder verbeulte Geschoßhauben darf man nicht verwenden.

 

Das Untersuchen  der Geschoßhauben erfolgt sinngemäß wie das Untersuchen der Geschoßköpfe nach Nr. 20a.

 

Aufschraubbare Geschoßhauben, die den Bedingungen nicht entsprechen oder an-dere Fehler haben, sind zum Instandsetzen anzumelden.

 

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