IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen
Merkblatt für die Munition des Gebirgsgeschützes 36
V. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

82. Angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entladen werden. Sie sind stets zu verfeuern. Das Entladen ist nur

85. Die Ausdrehung für den Zünder im Entlader muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechent hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Aus-drehung des Entladers keine Fremdkörper liegen. Der Entlader wird mit der Aushöhlung nach dem Geschoß zu von der Rohrmündung her in das Rohr eingeführt und mittels des Hebebaumes oder eines ähnlichen Holzpfahles, an den man zwei Bindestränge befestigt, die sich durch Anschlaufen weiterer Bindestränge verlängern lassen, gegen das Geschoß geschoben. Die Leute, die an den Bindesträngen ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlingen, sie müssen sich möglichst weit rückwärts der Geschützmündung aufstellen. Das Geschoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem oder, sofern es klemmt, mit etwa kräftigerem Druck gelockert. Ist dies nicht möglich, so ist der Hebebaum (Rohrwi-scher) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader abzusetzen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere setzen die Sicherheit des Zünders herab und sind verboten. Oft werden bis zu 20 Rucke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Geschosses nötig sein.

86. Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und mit der Hand das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

87. Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 500 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 200 m und nach rückwärts mindestens 100 m frei sein. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Geschütz.

88. Rohrinneres, Geschoß und Kartusche sind zu reinigen.

89. Aufschlagzünder und nicht auf Laufzeit eingestellte Dopp.Z. auf angesetzt oder fest-geklemmt gewesenen Geschossen sind beförderungssicher. Aufschlagzünder mit einge-stellter Verzögerung sind wieder auf »o.V.« (Transportstellung) zurückzustellen. Ange-setzt gewesene Geschosse mit Zünder muß man unter Angabe des Grundes an die Aus-gabestelle zurückgeben.

Geschosse mit eingestellten Doppelzündern, die wegen Festklemmens mit dem Entla-der entladen werden mußten (82), sind nicht beförderungssicher und daher mit dem Ge-schoß zu sprengen. Der Zünder darf nicht verstellt werden.

90. (1) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilweise ver-brannte, so ist es mit einer anderen Hülsenkartusche (größte Ladung) herauszuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine (durch Anknüpfen von Bindestricken herzustel-len) zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsabstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

(2) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohre, so sind weitere Weisungen vom OKH (Wa A) zu beantragen; Geschoßart, Zünderart und Stelle des Geschoßsitzes sind mitzuteilen; können die Anweisungen nicht abgewartet werden, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

91. Richtig angesetzte Geschosse mit falsch gestelltem Dopp.Z. S/60 aller Arten sind im Kriege grundsätzlich, bei Schießübungen, insoweit es die Sicherheitsbestimmungen zulas-sen, zu verfeuern. Die Schüsse sind durch Ändern der Ladung, Seiten- und Höhenrichtung so zu legen, daß eigene Truppen ungefährdet sind (Sprengpunkt so hoch wie möglich le-gen).

IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen