D. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleF. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen
Merkblatt für die Munition der Feldkanone 16 neuer Art
E. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

85.

Richtig angesetzte Geschosse mit Doppelzünder dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden, soweit es Si-cherheitsbestimmungen zulassen, zu verfeuern. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind durch Änderung der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse außerhalb des Gefahrenbereiches bzw die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

86.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Bd.Z. oder Dopp.Z. bzw. solche, die aus Si-cherheitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

87. Angesetzte Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. darf man entladen.
88.

Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 500 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 200 m und nach rückwärts mindes-tens 100 m frei sein. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Ge-schütz.

89.

Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann muß man die Hülsen- und, wenn vorhanden, die Vorkartusche aus dem Rohr entfernen, ein Knäul Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum stecken und den Verschluß schließen (ist sehr wichtig, weil die weiche Einlage die Sicherheit des Zünders gewährleistet).

90.

Die Ausdrehung für den Zünder im Entlader muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen fest zustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladers keine Fremdkörper liegen. Der Entlader wird, mit der Aushöhlung nach dem Geschoß zu, von der Mündung her in das Rohr eingeführt und mittels Hebebaum, an den zwei Bindestränge befestigt werden, die sich durch An-schlaufen weiterer Bindestränge verlängern lassen, gegen das Geschoß geschoben. Die Leute, die an den Bindesträngen ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlin-gen; sie müssen sich möglichst weit rückwärts der Rohrmündung aufstellen. Das Ge-schoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem oder, sofern es klemmt, mit etwas kräftigerem Druck gelockert. Ist dies nicht möglich, so ist der Hebebaum (Rohrwischer) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader abzusetzen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere set-zen die Sicherheit des Zünders herab und sind verboten. Oft werden bis zu 20 Ruk-ke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Geschosses nötig sein.

91.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und mit der Hand das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenom-men.

92.

Nach dem Entladen sind Rohrinneres, Geschoß und Kartusche zu reinigen.

93.

Die nach Nr. 89 bis 91 vorschriftsmäßig entladenen Geschosse mit A.Z., Bd.Z. oder Dopp.Z. in Nullstellung oder auf Laufzeit eingestellt sind brauchbar, wenn Geschosse und Zünder keine Fehler aufweisen.

94.

a) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilwei-se verbrannte, so ist es mit einer anderen Hülsenkartusche (größte Ladung) heraus-zuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine (durch Anknüpfen von Binde-strängen herzustellen) zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

 

b) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere  Weisungen des Wa A einzuholen. Geschoß-, Zünderart und Stelle des Geschoßsitzes sind mitzuteilen; können die Anweisungen nicht abgewar-tet werden, so ist nach Absatz a) zu verfahren.

D. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleF. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen