G. Übersicht über die scharfe Munition und ihre VerwendungJ. Berichte über besondere Vorkommnisse an der Munition
Merkblatt für die Munition der Feldkanone 16 neuer Art
H. Übungsmunition
Allgemeines

100.

Die Übungsgeschosse haben den Zweck bei den Schießübungen das Schiessen un-ter erleichteren Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen; die Wirkung der Brisanz-granaten wird nicht erreicht. Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen.

101.

Die Übungsgeschosse haben eine im Gewicht erheblich verringerte brisante Spreng-ladung in Verbindung mit einer kleinen Nebelbüchse; sie haben zum Ausgleich des Untergewichts einen Einguß von Pech und Schwerspat, so daß das schußfertige Ge-wicht der scharfen Geschosse erreicht wird.

102.

Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse s. S. 37, Spalte 6 und 7.

103.

Die Kartusche zum Verfeuern der Übungsgeschosse ist die gleiche wie bei den ent-sprechenden Brisanzgeschossen.

104.

Über das Behandeln der Übungsmunition gelten die Vorschriften für scharfe Muni-tion.

105.  
Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünder
 
 
Bezeichnung
des Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
 
 
 
 
 
 
 
1
K.Gr. rot
A.Z. 23 (0,15)
Fp. 02
0,08
An zwei sich gegen-
Wie bei
 
(Üb.B.)
A.Z. 23 v. (0,15)
+
 
überliegenden
scharfer
 
(s. Anl. 5)
Dopp.Z. S/60
Np., H. oder
0,035
Stellen des zylindri-
Munition
 
 
Dopp.Z. S/60 s
Grf. 88 in der
 
schen Teils ein
Seite 13
 
 
 
gr.Zdlg. C/98
 
60 mm hohes "ÜbB"
und
 
 
 
außerdem
 
aufschabloniert;
Anlage 9
 
 
 
Nebelstoff
0,27
ferner ein "ÜbB"
 
 
 
 
in Büchse
 
auf der Mitte des
 
 
 
 
 
 
zylindrischen Tellers
 
 
 
 
 
 
des Geschosses
 
 
 
 
 
 
eingeschlagen
 
 
 
 
 
 
(Buchstaben
 
 
 
 
 
 
6 mm hoch)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Feuern mit Manöverkartuschen12)
106.

Beim Schießen mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz befinden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Verantwortung des Batterieoffiziers zu entladen.

107.

Versager-Manöver-Kartuschen sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. Beim Versagen der Zündschraube darf das Aus-wechseln gegen eine Zündschraube aus dem Vorrat nur einmal erfolgen.

108. Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten.

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