Merkblatt für die Munition der leichten Feldkanone 18 |
X. Übungsmunition |
87. a) Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter erleichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht. Das schußtafelmäßige Gewicht des Geschosses wird durch Eingießen von Braunkohlenteerpech-Schwerspatmischung erreicht. |
b) Bei den Geschossen (Üb.B.) – das sind Übungsgeschosse mit Nebelbüchse – ist der Anteil des brisanten Sprengstoffes an der Sprengladung nur gering. Damit aber die Raucherscheinung im Sprengpunkt des Üb.B.-Geschosses möglichst der des Brisanzge-schosses gleicht, hat das Üb.B.-Geschoß eine Nebelbüchse unter dem Sprengkörper. |
88. Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen. Hülsenkartusche und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition. |
89. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis V. |
90. Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Nr. 91. |
91. |
Lfd. Nr. |
Geschoßart | Zünder |
Bezeichnung des Geschoses |
Verpackung | ||
aus | Ge- wicht |
|||||
g | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | K.Gr.rot | A.Z. 23 v. | Fp. 02 | 80 | nach Anlage 8. | Wie bei scharfer |
(Üb.B.) | (0,15)1) | außerdem eine | Außerdem ist | Munition (Anl. 12) | ||
(Anl. 8) | oder | Büchse mit | 130 | »Üb.B.« 6 mm hoch | Die Munitions- | |
Dopp.Z. | Nebelstoff | unterhalb der | kasten erhalten noch | |||
S/60 s1) | Tellerfläche mit | die Bezeichnung | ||||
einem Prägestem- | »Üb.B.« | |||||
pel eingeschlagen | ||||||
92. Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Verantwortung des Batterieoffiziers zu entladen. |
Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung 100 m. |
93. Manöverkartuschen werden zu 6 Stück im Kasten für Man.Kart. der l.F.K. 18 ver-packt. Der gefüllte Kasten erhält die zusätzliche Bezeichnung »Man«. |
94. Versager-Manöver-Kartuschen sind im bestehenden Zustand und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. Beim Versagen der Zündschraube darf das Auswechseln gegen eine Vorratszündschraube nur einmal erfolgen. Das Zerlegen von Manöverkartu-schen ist verboten. |