IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter HülsenkartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 15 cm Kanone 18
V. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

75. Richtig angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden soweit es die Sicherheits-bestimmungen zulassen, zu verfeueren. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind durch Änderung der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse außerhalb des Gefahrenbereichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

76. Klemmende Geschosse mit A.Z. und Dopp.Z. bzw. solche, die aus Sicherheitsgrün-den nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

77. Angesetzte Geschosse mit A.Z. darf man entladen.

78. Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 750 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 300 m und nach rückwärts mindestens 150 m frei sein. Nur die mit dem Entladen beauftragten verbleiben am Geschütz.

79. Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann muß man die Hülsenkartusche und – wenn vorhanden – die Vorkartuschen aus dem Rohr ent-fernen, ein Knäuel Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungraum stecken und den Verschluß schließen. (Ist sehr wichtig, weil die weiche Einlage die Sicherheit des Zünders gewährleistet.)

80. Das Entladen erfolgt mit dem Entladegerät für 15 cm K. 18 (Entlader nach Zchng. 5 D 4599 – 1400). Die Ausdrehung für den Zünder im Entladegerät muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenf-alls muß das Entladegerät entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sor-gen, daß in der Ausdrehung des Entladegeräts keine Fremdkörper liegen.

81. Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

82. Rohrinneres, Geschoß und Kartusche sind zu reinigen.

83. a)

Mit einer nicht stoß- und ruckfrei arbeitenden Entladevorrichtung entlade-ne Geschosse mit gestelltem Dopp.Z. dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind auch nicht mehr transportsicher (26).

b)

War der Dopp.Z. nicht gestellt, so dürfen die Geschosse nur im Aufschlagzün-derschuß verfeuert werden, sie sind aber wegen des fehlenden Vorsteckers nicht mehr transportsicher.

c)

Mit einer stoß- und ruckfrei arbeitenden Entladevorrichtung entladene Ge-schosse mit Dopp.Z. sind wie nicht entladene Geschosse zu behandeln, d.h. sie dürfen im A.Z.- und Zt.Z.-Schuß verschossen werden. Sie sind jedoch wegen des fehlenden Vorsteckers nicht transportsicher.

84. Entladene Geschosse mit A.Z. sind beförderungssicher. Derartige Geschosse dürfen verschossen werden, wenn Geschoß und Zünder brauchbar sind.

85. a) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilweise ver-brannte, so ist es mit einer anderen Kartusche (größte Ladung) herauszuschiessen.

Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine (durch Anknüpfen von Bindestricken herzustel-len) zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

b) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Weisungen des Wa A einzuholen; können die Anweisungen nicht abgewartet werden, so ist nach Absatz a) zu verfahren.

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