Merkblatt für die Munition der 15 cm Kanone 18 |
VIII. Die Übungsmunition |
89. Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter er-leichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. |
Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht, weil der Anteil des brisanten Spreng-stoffes bei den Geschossen (Üb.B.) nur gering ist. Geschosse (Üb.B.) haben unter dem Sprengkörper eine Nebelbüchse, die bewirken soll, daß die Raucherscheinung im Spreng-punkt des Geschosses (Üb.B.) möglichst der des Brisanzgeschosses gleicht. Das schußta-felmäßige Gewicht des Geschosses wird durch Eingießen von Braunkohlenteerpech-Schwerspatmischung erreicht. |
90. Die Übungsgeschosse werden nach den Schußtafeln für Brisanzmunition verschossen. |
Kartuschen und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition. |
91. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI. |
92. Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Nr. 93 |
93. |
Lfd.
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Geschoßart |
Zünder |
Sprengladung |
Bezeichnung
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Verpackung |
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aus |
Gewicht |
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etwa g |
|||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
1 |
15 cm K. |
A.Z. 23 |
Fp. 02 |
200 |
nach Anlage 4 |
Wie bei scharfer |
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Gr. 18 |
v. (0,25)1) |
+ |
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Außerdem ist |
Munition, aber |
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(Üb.B.), |
oder |
Np.; in der |
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"Üb B" 6 mm |
mit der zusätz- |
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Anl. 4 |
Dopp.Z. |
Zündladung |
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hoch unterhalb der |
lichen Bezeich- |
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S/901), |
36 Np.1) |
108 |
Tellerfläche des |
nung "Üb.B." |
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Anl. 5 |
außerdem eine |
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Geschosses mit |
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Nebelbüchse |
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einem Präge- |
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stempel |
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eingeschlagen. |
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94. Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Verantwortung des Batterieführers zu entladen. Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung mindestens 100 m. |
95. Eine Manöverkartusche der 15 cm K. 18 packt man in den Kartuschkasten der 15 cm K. 18. |
Versager-Manöverkartusche sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. |
Das Auswechseln der Zündschraube gegen eine Vorratszündschraube darf nur einmal er-folgen. |
Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten. |