VII. Übersicht über die scharfe Munition und ihre VerwendungIX. Berichte über besondere Vorkommnisse an der MunitionInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 15 cm Kanone 18
VIII. Die Übungsmunition

89. Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter er-leichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen.

Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht, weil der Anteil des brisanten Spreng-stoffes bei den Geschossen (Üb.B.) nur gering ist. Geschosse (Üb.B.) haben unter dem Sprengkörper eine Nebelbüchse, die bewirken soll, daß die Raucherscheinung im Spreng-punkt des Geschosses (Üb.B.) möglichst der des Brisanzgeschosses gleicht. Das schußta-felmäßige Gewicht des Geschosses wird durch Eingießen von Braunkohlenteerpech-Schwerspatmischung erreicht.

90. Die Übungsgeschosse werden nach den Schußtafeln für Brisanzmunition verschossen.

Kartuschen und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition.

91. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI.

92. Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Nr. 93

93.
Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünder
Sprengladung
Bezeichnung
des
Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
 
etwa g
1
2
3
4
5
6
7
1
15 cm K.
A.Z. 23
Fp. 02
200
nach Anlage 4
Wie bei scharfer
 
Gr. 18
v. (0,25)1)
+
 
Außerdem ist
Munition, aber
 
(Üb.B.),
oder
Np.; in der
 
"Üb B" 6 mm
mit der zusätz-
 
Anl. 4
Dopp.Z.
Zündladung
 
hoch unterhalb der
lichen Bezeich-
 
 
S/901),
36 Np.1)
108
Tellerfläche des
nung "Üb.B."
 
 
Anl. 5
außerdem eine
 
Geschosses mit
 
 
 
 
Nebelbüchse
 
einem Präge-
 
 
 
 
 
 
stempel
 
 
 
 
 
 
eingeschlagen.
 
 
 
 
 
 
 
 

Feuern mit Manöverkartuschen

94. Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Verantwortung des Batterieführers zu entladen. Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung mindestens 100 m.

95. Eine Manöverkartusche der 15 cm K. 18 packt man in den Kartuschkasten der 15 cm K. 18.

Versager-Manöverkartusche sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern.

Das Auswechseln der Zündschraube gegen eine Vorratszündschraube darf nur einmal er-folgen.

Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten.

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