VII. Übersicht über die scharfe Munition und ihre VerwendungIX. Beschreibung und Gebrauch der MeßkartuscheInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des 21 cm Mörsers 18
VIII. Die Übungsmunition

93. Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter er-leichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht, weil der Anteil des brisanten Sprengstoffes bei den Übungsgeschos-sen nur gering ist.

94. Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen.

Hülsenkartuschen und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition.

95. Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI.

96. Bezeichnen und Verpacken der Übungsgeschosse siehe Nr. 97.

97.
Lfd.
Nr.
Geschoßart
Zünder
Sprengladung
Bezeichnung
des Geschosses
Verpackung
aus
Gewicht
g
1
2
3
4
5
6
7
1
21 cm Gr. 18
A.Z. 23
Np. 10
1000
An zwei sich gegen-
Wie bei scharfer Mu-
 
(Üb.T.)
umg. m. 2 V.1)
+ Tetrachlor-
 
überliegenden Stel-
nition. Bezettelt
 
 
oder Dopp.Z.
naphthalin
 
len auf der Mitte des
mit der Aufschrift
 
 
S/90
(30 : 70)
 
zylindrischen Teils
»Üb T«.
 
 
 
 
 
ein 60 mm hohes
 
 
 
 
 
 
»Üb T« in weißer
 
 
 
 
 
 
Ölfarbe
 
2
21 cm Gr. 18
wie vor,
Tetrachlor-
413
wie vor
wie vor
 
Stg.
jedoch2)
naphtahlin
 
 
 
 
(Üb.T.)
 
+ Np. 10
 
 
 
 
 
 
(40 : 60)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Np 10
242
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Tetrachlor-
836
 
 
 
 
 
naphthalin
 
 
 
 
 
 
+ Np 10
 
 
 
 
 
 
(60 : 40)
 
 
 

Feuern mit Manöverkartuschen

98. Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz befin-den. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze unter Ver-antwortung des Batterieführers zu entladen. Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung min-destens 100 m.

99. Eine Manöverkartusche des 21 cm Mrs. 18 ist im Kartuschbehälter des 21 cm Mrs. 18 verpackt; Anl. 8, Bild 3. Der gefüllte Kartuschbehälter trägt einen Zettel mit dem Auf-druck »Man.«. Versager-Manöverkartuschen sind im bestehenden Zustande und gekenn-zeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern.

Das Auswechseln der Zündschraube gegen eine Vorratszündschraube darf nur einmal er-folgen.

Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten.

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