II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. ZünderInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des 21 cm Mörsers 18
III. Angaben über
A. Geschosse

1. Geschosse verschiedener Konstruktionen dürfen nicht durcheinander verfeuert werden.

2. Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballisti-sche Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen. Die Angaben der Schußta-fel sind zu beachten.

3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Boden muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die am Zusammenstoß von Boden und Geschoßhülle eingeschlagenen kur-zen, senkrechten Markenstriche mindestens zusammentreffen. Der Boden darf jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Geschosse mit gelockerten Böden oder Hauben und stark verbeulten Hauben darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zu-rückzugeben.

4. Geschosse mit Rissen sind nicht zu verfeuern; ihr Vorkommen ist dem OKH (AHA/In 4 und Wa A) zu melden.

5. Man muß beachten, daß die Führungsringe der Geschosse nicht bestoßen werden. Kleinere Beschädigungen des Führungsringes, die seine Form nicht beeinträchtigen, muß man durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalls glätten.

6. Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder dabei in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß unbrauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die sich nicht völlig beseitigen lassen, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse, bei denen flüssiger Sprengstoff am Mundloch- oder Bo-dengewinde austritt, darf man nicht verschießen. Alle derartigen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzu-senden.

7. Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnenstrahlen schützen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Mu-nition in Feuerstellungen gilt H.Dv. 305, Abschnitt IV; für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

8. Ausgepackte, aber nicht verfeuerte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen (Anl. 8).

9. Schmutzige Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich abwischen.

10. Bei Kälte muß man die Geschosse, besonders ihre Führungsringe, vor dem Laden des Geschützes gründlich vom Eis und Reif säubern, da sonst ihr festes Ansetzen nicht mög-lich ist. Ungenügend fest angesetzte Geschosse können sind beim Nehmen der Rohrerhö-hung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern werden.

11. Geschosse darf man nicht längere Zeit in geißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vor-zeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Rohren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhalten, der das Entladen des Rohres (falls nicht mehr geschossen wird) erschwert und unmöglich macht.

12. Geschosse muß man vorsichtig handhaben. Man darf verpackte oder unverpackte Geschosse beim Handhaben, z.B. Abladen, niemals hart aufschlagen lassen.

13. Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind nach Nr. 78 ff. zu entladen.

14. Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition (3, 4, 6, 24, 31 und 35) ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für ihren baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

15. Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlagen 1 bis 4. Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verfeuern, sondern an die Ausgabestelle zurückzugeben. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzeichen

16. Betongranaten haben eingeprägte Kennzahlen für Sprengstoffart, Monat und Jahr des Ladens etwa 280 mm unterhalb der Geschoßspitze an einer beliebigen Stelle des Umfangs eingeprägt. Zahlenhöhe 6 mm.

17. Bei Geschossen mit eingegossenem Sprengstoff sind hinter der Kennzahl für den Sprengstoff Ort, Monat und Jahr des Füllens eingeschlagen. Diese Kennzahlen befinden sich 10 mm unterhalb des Mundloches.

18. Als Kennzahl für Sprengstoffart gilt:

14 = in das Geschoß eingegossenes Fp. 02,

29 = Fp. 10 + Fp. 02 umkristallisier + Fp. 10 + Kaliumchlorid (70 : 30) + Fp. 10 + Kalium-chlorid (50 : 50).

Die Bezeichnung anderer Kennzahlen wird nicht erläutert, da die Zusammensetzung zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält Anlage 9 der H.Dv. 454/9.

Farbige Kennzeichen

19. Die farbigen Kennzeichen sind aus den Anlagen ersichtlich und in ihrer Bedeutung er-läutert.

20.

Gewichtsangaben

Lfd.
Nr.
Geschoß
Kartusche
Verpackung
Bemerkungen
Art
Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
Zünder
Sprengstoff
Art
Gewicht
Ladung
Art
Gewicht
Art
Gewicht
Art
Gewicht
des leeren
Packgefäßes
mit Zubehör
des gefüllten
Packgefäßes
kg
 
kg
 
etwa kg
 
etwa kg
 
 
etwa kg
etwa kg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
1
21 cm Gr. 18
133,0
A.Z. 23 umg.
0,720
Fp. 02 gegossen
17,35
Hülsenkartusche
18,0
siehe
1 Geschoß mit Schutzband
8,0
121,0
1) In Verbindung mit der
 
 
 
m. 2 V.1)
 
 
 
des 21 cm Mrs. 18
 
Nr. 39/40
für 21 cm Geschosse im Ge-
 
 
Zdlg. 36 = 106 g Grf. 88,
 
 
 
Dopp.Z.
0,420
 
 
und Sonder-
 
 
schoßkorb des 21 cm Mrs. 18
 
 
Fertiggewicht = 185 g
 
 
 
S/901)
 
 
 
kartusche 6 des
 
 
mit eingesetzter Haltekappe
 
 
oder
 
 
 
 
 
 
 
21 cm Mrs. 18
16,0
 
für 21 cm Gr. 18
 
 
Zdlg. 36 Np. = 108g Nitro-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
penta, Fertiggewicht = 150 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zdlg. 36 F.
2
21 cm Gr. 18 Stg.
113,0
"
"
"
15,34
 
 
 
Desgl.
8,0
121,0
 
3
21 cm Gr. 18 Be
121,4
Bodenzünder
0,620
Fp. 02 um-
11,50
 
 
 
Desgl.
8,0
129,4
 
 
 
 
f. 21 cm Gr.
 
kristall.,
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18 Be2)3)
 
Fp. 10, Fp. 10
 
 
 
 
1 Hülsenkartusche des 21 cm
 
 
2) Siehe Seite 6, Anmerkung 3.
 
 
 
 
 
+ Kalium-
 
 
 
 
Mrs. 18 im Kartuschbehälter
 
 
 
 
 
 
 
 
chlorid
 
 
 
 
des 21 cm Mrs. 18
4,2
22,2
3) In Verbindung mit der
 
 
 
 
 
in Pappbüchse
 
 
 
 
 
 
 
gr.Zdlg. C/98 o.V. = 35 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Sonderkartusche 6 des
 
 
Grf. 88, Fertiggewicht = 65 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
21 cm Mrs. 18 im Behälter
 
 
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
für Sonderkart. des 21 cm
 
 
gr.Zdlg. C/98 Np. = 35
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mrs. 18
4,9
20,9
Np., Fertiggewicht = 52 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
oder
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
20 Zündschrauben zum Vor-
 
 
gr.Zdlg. C/98 H. = 35 g H.,
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
rat bei jedem Geschütz im
 
 
Fertiggewicht = 49 g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pappkasten für Zündschrau-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ben C/12
200 g
1,80
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser in Segeltuchtasche
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
für Zündschrauben
200 g
2,0
 
21.

Gewichtsklasseneinteilung der schußfertigen Geschosse

Lfd.
Nr.
Geschoßart
Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
Gewichtsklasse
I
II
III
IV
V
kg
1
2
3
4
5
6
7
8
1
21 cm Gr. 18
 
 
über
über
über
über
 
 
113,0
107,4
109,6
111,9
114,1
116,4
2
21 cm Gr. 18 Stg.
 
bis
bis
bis
bis
bis
 
 
 
109,6
111,9
114,1
116,4
118,6
 
 
 
 
über
über
über
über
3
21 cm Gr. 18 Be
 
115,4
117,8
120,2
122,6
125,0
 
 
 
bis
bis
bis
bis
bis
 
 
 
117,8
120,2
122,6
125,0
127,4

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. ZünderInhaltsverzeichnis