III. Angaben über A. GeschosseIII. Angaben über C. Kartuschen und D. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des 21 cm Mörsers 18
III. Angaben über
B. Zünder

22. Die Zünder für Geschosse des 21 cm Mrs. 18 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung sprengkräftig.

23. Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 90 bis 92. Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

24. Die Zünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Kopfzünder sind mit dem zugehörigen Zünderschlüssel – Anl. 7 – fest anzuziehen und behelfsmäßig zu verstemmen. Zünderschlüssel für Kopfzünder führt die Batterie beim Geschützrohr mit.

Bodenzünder werden beim Einschrauben in das Geschoß eingelackt und sitzen daher stets fest.

Sollte aber trotzdem ein lose sitzender Zünder gefunden werden, so ist das Geschoß an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

25. Schmutzige Zünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten.

Vorhandene Wachsabdichtung ist beim Reinigen vorsichtig zu behandeln.

26. Wenn Geschosse mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offizieren (W) oder Feuerwerkern) vorzustellen.

27. Geschosse mit unbrauchbaren, aber beförderungssicheren Zündern muß man kenn-zeichnen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (24, 31, 35).

28. Geschosse mit nicht beförderungssicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen (33, 36, 38) oder als Blindgänger zu bezeichnen.

29. Alle Geschoßzünder muß man vorsichtig behandeln und vor Beschädigungen schüt-zen. Sie sind vor dem Verfeuern durch Besichtigen zu untersuchen.

30. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

Doppelzünder

31. Der Dopp.Z. S/90 ist unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn der Zünder stark oxydiert ist, die drehbare Verschlußkappe verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt oder die Kappe mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht zu stellen ist; sie sind aber in diesen Fällen beförderungssicher (27).

32. Doppelzünder, die sich mit dem zugehörigen Stellschlüssel nicht stellen lassen, kann man als Aufschlagzünder verfeuern, wenn der Zünder auf Null steht. Dies ist wichtig und vor dem Laden zu prüfen.

33. Doppelzünder mit gelockertem Zusammenbau oder tiefen Schrammen und Beulen, Dopp.Z., die vor dem Hinfallen des Geschosses bereits gestellt waren, auf Laufzeit einge-stellte Dopp.Z. auf angesetzt oder festgeklemmt gewesenen Geschosse und solche ohne Vorstecker oder bei denen sich der Vorstecker nicht weiter einführen läßt, sind nicht mehr beförderungssicher (28).

34. Vor dem Verwenden der Dopp.Z. S/90 als Aufschlagzünder oder als Zeitzünder ist der Vorstecker zu entfernen. Das Einstellen des Dopp.Z. S/90 auf Laufzeit erfolgt nach Nr. 103 ff. Gestellte Dopp.Z. S/90 sind bei nicht angesetzt gewesenen Geschossen wieder auf Null zu stellen, d.h., die beiden Stellnuten am Zünder müssen genau übereinanderste-hen. Nach dem Zurückstellen ist der Vorstecker wieder einzuführen und gegen Herausfal-len zu sichern. Verfügbare Vorstecker sind zu sammeln und an die Munitionsausgabestelle abzuliefern.

Empfindliche Kopfzünder

35. Empfindliche Zünder mit Abschlußplatte sind lade-, rohr- und beförderungssicher, so-lange die Abschlußplatte unbeschädigt ist und der Zusammenbau des Zünders sich nicht gelockert hat.

Fehlt das Abschlußplättchen ganz oder teilweise, so ist der Zünder auf dem Geschoß zwar beförderungssicher, kann aber als Frühzerspringer verursachen. Stark oxydierte Zünder sind unbrauchbar (27).

36. Nicht beförderungssicher sind die Aufschlagzünder, wenn der Zusammenbau sich ge-lockert hat oder die Zünder tiefe Schrammen und Beulen aufweisen (28).

37. Der A.Z. 23 umg. m. 2 V. steht bei Lagerung und Transport auf »Tot«, d.h. das Kreuz am Stellkörper steht über den beiden Markenstrichen am Gewindering und Zünderkörper (Anlage 5, Bild 1). In dieser Totstellung gehen die Zünder blind. Vor dem Ansetzen der Geschosse sind sie daher grundsätzlich auf Wirkung zu stellen. Das Stellen geschieht mit dem »Stellschlüssel f. A.Z. 23 (0,8) umg.«.

Der A.Z. 23 umg. m. 2 V. kann ohne und außerdem mit 0,2 Sek. (kleine) und 0,8 Sek. (große) Verzögerung verfeuert werden. Hierzu ist der Stellkörper von der Totstellung aus mit dem Stellschlüssel so weit zu drehen, bis die beiden Markenstriche am Gewindering und Zünderkörper genau auf die Markenstriche »o.V.«, »0,2« oder »0,8« zeigen.

Eingestellte A.Z. 23 umg. m. 2 V., die nicht verfeuert werden, müssen auf »Totstellung« zurückgestellt werden.

Bodenzünder

38. Bodenzünder sind nicht mehr lade-, rohr- und beförderungssicher, wenn
a)

Feuchtigkeitseinwirkungen so stark sind, daß ein Verderben der Inneneinrichtung wahrscheinlich ist

b)

so starke äußere Beschädigungen vorhanden sind, daß anzunehmen ist, daß sich der Zusammenbau des Zünder verändert hat.

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