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Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Kampfwagenkanone 42 und 7,5 cm Sturmkanone 42
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für ein-wandfreie Beschaffenheit des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsicht-lich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken.

Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vor-kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwen-den der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln von Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Divisi-on unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersu-chen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffen-heit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvor-schrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Die Truppe darf nur brauchbare Munition annehmen. Diese ist handhabungs- und schuß-sicher; sie verbürgt bei richtiger Verwendung auch gute Wirkung.

Der Aufbau der Munition trägt den Verhältnissen des Krieges – Fehlen ständiger Lager-räume, Beanspruchung bei Märschen, Witterungseinflüssen usw. – im allgemeinen Rech-nung. Langes Lagern unter ungünstigen Verhältnissen, namentlich im Felde, kann aber die Güte der Munition herabsetzen.

Die eigentlichen schädlichen Einflüsse finden aber meist immer erst dann Eingang in die Munition, wenn diese nicht genügend gegen äußere Einwirkungen geschützt oder an den Abdichtungen der ins Innere führenden Bohrungen und Kanäle beschädigt wird.

Solche Einwirkungen sind hauptsächlich Schmutz, Nässe, häufig wechselnde Temperatu-ren, starke Erschütterungen und feindliches Feuer. Es ist die ernste Pflicht von Führer und Truppe, ihre Munition möglichst vor diesen Ein- wirkungen zu bewahren.

Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt mit ihrem Empfang. Sie erstreckt sich auf alle Maßnahmen für Transport, Lagern und Gebrauch der Munition. Der mit Em-pfang, Transport oder Gebrauch von Munition Beauftragte muß die Munition kennen und mit dem Vorschriften für das Behandeln vertraut sein. Wer die Munition lagert und ver-waltet, muß die Munition untersuchen und beurteilen können. Wenn unvorhergesehene Vorkommnisse besondere Maßnahmen erfordern oder wenn Zweifel über das Beurteilen oder Behandeln der Munition entstehen, sind hierzu Feuerwerker heranzuziehen, unter Umständen ist an das OKH (AHA/In 6 u. WaA) zu berichten.

Der Offizier (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen: vgl. Nr. 63, 64 und H.Dv. 305, Nr. 17.

Bei Rohrzerspringern stets sofort Offizier (W) der Division heranziehen, der die am Ge-schütz verbliebene Munition an Hand dieser Vorschrift untersuchen und sonstige Wahr-nehmungen feststellen muß. Er muß ferner die Beschriftung der Ladung, des Geschosses und des Zünders an Hand der am Geschütz verbliebenen Munition feststellen, falls diese vom Rohrzerspringer nicht bekannt ist, und an OKH (Wa Prüf 1) Berlin-Charlottenburg, Jebenstr. 1, telegraphieren.

Gerät und Munition dürfen nicht in Feindeshand fallen !

Das Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Geschütze und der Munition erfolgt mit Sprengpatronen Z.

Eine kurzgefaßte Gebrauchsanweisung für die Sprengpatrone Z befindet sich in ihrem Packgefäß.

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