Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Kampfwagenkanone und des Sturmgeschützes 7,5 cm Kanone |
III. Angaben über Patronen für Geschütze |
a. Geschosse |
1. Patronen mit Geschossen verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander ver-feuert werden, da die schußtafelmäßigen Unterlagen verschieden sind. |
2. Patronen mit Geschossen gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballistische Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen. |
3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Kopf muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen, senkrechten Mar-kenstriche mindestens zusammentreffen. Der Kopf darf jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Patronen, deren Geschosse locker sitzende Köpfe haben, dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. |
4. Patronen, deren Geschosse Risse haben, dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkom-men ist an OKH/AHA (In 6) und (Wa A) zu melden. Die Patronen sind zu kennzeichnen und an die Ausgabestelle abzugeben. |
5. Kleinere Beschädigungen des Führungsringes sind durch Befeilen oder vorsichtiges Bei-treiben des Metalls so zu glätten, daß die Form des Ringes nicht beeinträchtigt wird. Bei der Pzgr. sind kleinere Beschädigungen an der Haube belanglos. |
6. Folgende Fehler an den Geschossen machen die Patronen unbrauchbar. |
a) | Fehler nach Nr. 3 und 4, |
b) |
Führungsringe, die beim Instandsetzen in der Form stark beeinträchtigt wurden oder deren Beschädigungen nicht beseitigt werden können, s. Nr. 5, |
c) |
Geschosse, die andere nicht zweifelfrei zu beseitigende Beschädigungen, unklare oder gar keine Bezeichnungen haben, |
d) | Panzergranaten, deren Haube lose sitzen oder stark verbeult sind, |
e) | Nebelgranatpatronen, deren Geschosse nebeln. |
7. Unbrauchbare Patronen nach Randnr. 6 a bis d sind entsprechend gekennzeichnet an die Ausgabestelle zurückzugeben. |
Undichte Nebelgeschosse (6 e) sind zu sprengen. Das Sprengmittel ist dicht unterhalb des Zünders auf das Geschoß zu legen. |
8. Der Anstrich der Geschosse ist aus den Abbildungen der Anlagen 1 bis 4 zu ersehen. |
Sämtliche Geschosse erhalten eingeprägte und aufschablonierte oder gestempelte Kenn-zeichen. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können. |
Eingeprägte Kennzahlen |
9. Die 7,5 cm Gr. 34 trägt etwa 22 mm unterhalb der Tellerfläche des Geschoßmundlo-ches die Kennzahl für den Sprengstoff, Ort, Monat und Jahr des Füllens der Granate in 6 mm hohen Buchstaben eingeprägt, z.B. |
14 Jg 1.39. |
10. Bei der K.Gr. rot Nb. ist die Kennzahl für den Sprengstoff, das Kennzeichen »Nb«, Füllfirma und Fülljahr an der gleichen Stelle (9) eingeschlagen. |
11. Bei der K.Gr. rot Pz. befinden sich diese Bezeichnungen auf dem Boden des Geschos-ses in 4 mm Schrifthöhe. Außerdem ist hier sowie auf dem Führungsring auch das Kenn-zeichen für die Art des Werkstoffes der Geschoßhülle eingeschlagen. |
Es bedeuten: |
A = Geschoß aus nickelfreiem Stahl, |
B = Geschoß aus nicht nickelfreiem Stahl. |
Farbige Kennzeichen |
12. Die Bedeutung der aufschablonierten Kennzeichen ist aus den Anlagen 1 bis 4 er-sichtlich. |
Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten: |
13 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 60/401) |
14 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 02. |
16 = Fp. 02 und Nitropenta, gepreßt, in Büchse. |
Die Bedeutung andere Kennzahlen ist hier nicht erläutert, da die Zusammensetzung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält Anlage 9 der H.Dv. 454/9. |