II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über Patronen für Geschütze: b. PatronenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Kampfwagenkanone und des Sturmgeschützes 7,5 cm Kanone
III. Angaben über Patronen für Geschütze
a. Geschosse

1. Patronen mit Geschossen verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander ver-feuert werden, da die schußtafelmäßigen Unterlagen verschieden sind.

2. Patronen mit Geschossen gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballistische Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen.

3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Kopf muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen, senkrechten Mar-kenstriche mindestens zusammentreffen. Der Kopf darf jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Patronen, deren Geschosse locker sitzende Köpfe haben, dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

4. Patronen, deren Geschosse Risse haben, dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkom-men ist an OKH/AHA (In 6) und (Wa A) zu melden. Die Patronen sind zu kennzeichnen und an die Ausgabestelle abzugeben.

5. Kleinere Beschädigungen des Führungsringes sind durch Befeilen oder vorsichtiges Bei-treiben des Metalls so zu glätten, daß die Form des Ringes nicht beeinträchtigt wird. Bei der Pzgr. sind kleinere Beschädigungen an der Haube belanglos.

6. Folgende Fehler an den Geschossen machen die Patronen unbrauchbar.

a) Fehler nach Nr. 3 und 4,
b)

Führungsringe, die beim Instandsetzen in der Form stark beeinträchtigt wurden oder deren Beschädigungen nicht beseitigt werden können, s. Nr. 5,

c)

Geschosse, die andere nicht zweifelfrei zu beseitigende Beschädigungen, unklare oder gar keine Bezeichnungen haben,

d) Panzergranaten, deren Haube lose sitzen oder stark verbeult sind,
e) Nebelgranatpatronen, deren Geschosse nebeln.

7. Unbrauchbare Patronen nach Randnr. 6 a bis d sind entsprechend gekennzeichnet an die Ausgabestelle zurückzugeben.

Undichte Nebelgeschosse (6 e) sind zu sprengen. Das Sprengmittel ist dicht unterhalb des Zünders auf das Geschoß zu legen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse

8. Der Anstrich der Geschosse ist aus den Abbildungen der Anlagen 1 bis 4 zu ersehen.

Sämtliche Geschosse erhalten eingeprägte und aufschablonierte oder gestempelte Kenn-zeichen. Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzahlen

9. Die 7,5 cm Gr. 34 trägt etwa 22 mm unterhalb der Tellerfläche des Geschoßmundlo-ches die Kennzahl für den Sprengstoff, Ort, Monat und Jahr des Füllens der Granate in 6 mm hohen Buchstaben eingeprägt, z.B.

14 Jg 1.39.

10. Bei der K.Gr. rot Nb. ist die Kennzahl für den Sprengstoff, das Kennzeichen »Nb«, Füllfirma und Fülljahr an der gleichen Stelle (9) eingeschlagen.

11. Bei der K.Gr. rot Pz. befinden sich diese Bezeichnungen auf dem Boden des Geschos-ses in 4 mm Schrifthöhe. Außerdem ist hier sowie auf dem Führungsring auch das Kenn-zeichen für die Art des Werkstoffes der Geschoßhülle eingeschlagen.

Es bedeuten:
A = Geschoß aus nickelfreiem Stahl,
B = Geschoß aus nicht nickelfreiem Stahl.

Farbige Kennzeichen

12. Die Bedeutung der aufschablonierten Kennzeichen ist aus den Anlagen 1 bis 4 er-sichtlich.

Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
13 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 60/401)
14 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 02.
16 = Fp. 02 und Nitropenta, gepreßt, in Büchse.

Die Bedeutung andere Kennzahlen ist hier nicht erläutert, da die Zusammensetzung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist. Nähere Angaben enthält Anlage 9 der H.Dv. 454/9.

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über Patronen für Geschütze: b. PatronenInhaltsverzeichnis