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Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Sturmkanone 40 und 7,5 cm Kampfwagenkanone 40
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je gerin-ger die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhalten des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsicht-lich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken.

Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vor-kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwen-den der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln von Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Divisi-on unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersu-chen und beurteilen zu können, und zwar immer auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Die Truppe darf nur brauchbare Munition annehmen. Diese ist handhabungs- und schußsi-cher; sie verbürgt bei richtiger Verwendung auch gute Wirkung.

Der Aufbau der Munition trägt den Verhältnissen des Krieges – Fehlen ständiger Lagerräu-me, Beanspruchung bei Märschen, Witterungseinflüssen usw. – im allgemeinen Rechnung. Langes Lagern unter ungünstigen Verhältnissen, namentlich im Felde, kann aber die Güte der Munition herabsetzen.

Die eigentlichen schädlichen Einflüsse finden aber meist immer erst dann Eingang in die Munition, wenn diese nicht genügend gegen äußere Einwirkungen geschützt oder an den Abdichtungen der ins Innere führenden Bohrungen und Kanäle beschädigt wird.

Solche Einwirkungen sind hauptsächlich Schmutz, Nässe, häufig wechselnde Temperatu-ren, starke Erschütterungen und feindliches Feuer. Es ist die ernste Pflicht von Führer und Truppe, ihre Munition möglichst von diesen Einwirkungen zu bewahren.

Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt mit ihrem Empfang. Sie erstreckt sich auf alle Maßnahmen für Transport, Lagern und Gebrauch der Munition. Der mit Em-pfang, Transport oder Gebrauch von Munition Beauftragte muß die Munition kennen und mit den Vorschriften für das Behandeln vertraut sein. Wer die Munition lagert und verwal-tet, muß die Munition untersuchen und beurteilen können. Wenn unvorhergesehene Vor-kommnisse besondere Maßnahmen erfordern oder wenn Zweifel über das Beurteilen oder Behandeln der Munition entstehen, sind hierzu Feuerwerker heranzuziehen, unter Umstän-den ist an das OKH (AHA/In 4 bzw. 6 u. WaA) zu berichten.

Bei Rohrzerspringern stets sofort den Offizier (W) der Division heranziehen, der die am Geschütz verbliebene Munition an Hand dieser Vorschrift untersuchen und sonstige Wahr-nehmungen feststellen muß. Er hat ferner von dem Rohrzerspringer die Beschriftung der Patronenhülse, des Geschosses und des Zünders festzustellen. Sind diese Angaben nicht bekannt, so sind sie an Hand der am Geschütz verbliebenen Munition zu ermitteln. Das Vorkommnis ist mit diesen Angaben an OKH [Wa Prüf (BuM) 1] Berlin Charlottenburg, Je-benstr. 1, durch Fernschreiben zu berichten.

Der Offizier (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen (H.Dv. 305, Nr. 17).

Gerät und Munition dürfen nicht in Feindeshand fallen !

Das Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Geschütze und der Munition erfolgt mit Sprengpatronen Z.

Eine kurzgefaßte Gebrauchsanweisung für Sprengpatronen Z befindet sich in jedem Pack-gefäß der Sprengpatrone und in der H.Dv. 305, Anhang 4.

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