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Merkblatt für die Munition des leichten Granatwerfers 36 (5 cm)
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für ein-wandfreie Beschaffenheit des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsicht-lich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken. Pflicht der Truppe ist, es alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vor-kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwen-den der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Einheit müs-sen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Muni-tion als Exerziermunition nicht gestattet.

Der Offz. (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen; vgl. H.Dv. 305, Nr. 17.

Gerät und Munition dürfen nicht in Feindeshand fallen !

Das Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Werfer erfolgt nach H.Dv. 316, Seite 106, und Ergänzungsheft zur H.Dv. 316, Seite 2. Die Art des Vernichtens von Munition richtet sich nach der verfügbaren Zeit und den vorhandenen Mitteln. Munition kann vernichtet werden durch Sprengen, durch Beschuß mit Kanonen, Maschinengewehre, Gewehren (S.m.K. oder S.m.K.H. Munition), durch Handgranaten, geballte Ladungen (Abziehen aus einer Deckung) usw. In jedem Falle muß verhindert werden, daß der Feind die erbeutete Waffen sofort gegen die eigene Truppe verwendet.

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