Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Panzerjägerkanone 40 |
Vorbemerkungen |
Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für ein-wandfreie Beschaffenheit des Vorrates sorgen. |
In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen. |
Pflicht des Führers ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsicht-lich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken. |
Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vor-kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwen-den der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitionsbehandlung – zu beachten. |
Über das Behandeln von Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Divisi-on unterrichtet und das Verfolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu forden, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau ken-nen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersu-chen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffen-heit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvor-schrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorge-nommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermu-nition nicht gestattet. |
Der Offizier (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen; vgl. H.Dv. 305, Nr. 17. |
Gerät und Munition dürfen nicht in Feindeshand fallen ! |
Das Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Geschütze erfolgt nach H.Dv. 316, Seite 106, und dem Ergänzungsheft zur H.Dv. 316, Seite 2. Die Art des Vernichtens von Muni-tion richtet sich nach der verfügbaren Zeit und den vorhandenen Mitteln. |
Weitere Weisungen folgen. |