I. Verzeichnis der Munition der s.F.H. 15 (t)
Merkblatt für die Munition der schweren Feldhaubitze 15 (t)
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständsvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Muni-tion ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je ge-ringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhal-ten des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsichtlich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Muniti-on dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in die-ser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Munitions-behandlung – zu beachten.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß unter-suchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaf-fenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvor-schrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Mu-nition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Der Offizier (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen; vgl. H.Dv. 305, Nr. 17.

Achtung !

15 cm A.Z.Gr. 37 (t)

15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)

15 cm Gr. 19 Nb. (t)

15 cm Gr. 19 Be. (t)

dürfen z.Zt. nicht aus der s.F.H. 15 (t) verfeuert werden !
Über das Schießen mit diesen Granaten ergeht besondere Verfügung.

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