I. Verzeichnis der Munition der s.F.H. 25 (t)
Merkblatt für die Munition der schweren Feldahubitze 25 (t)
Vorbemerkungen

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom Behandeln der Munition abhängen, denn die Munition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhalten der Bestände sor-gen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Verbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rä-chen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsichtlich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Muni-tion dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnis-se sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Muniti-onsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht ei-genmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Der Offz. (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen, vgl. H.Dv. 305, Nr. 17.

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