I. Verzeichnis der Patronenarten
Merkblatt für die Munition der 4,7 cm Pak. 181 (f) - frz 37 SA -
Vorbemerkungen

Führer und Truppen müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waf-fenerfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Munition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knappe der Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhalten des Vorrates sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Truppenverbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich dann besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln und hinsicht-lich der Munitonsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einwirken.

Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustand zu erhalten. Bedeutende technische Vorkennt-nisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen; ergänzend hierzu ist die H.Dv. 305 – Muni-tionsbehandlung – zu beachten.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist zu fordern, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß unter-suchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaf-fenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungs-vorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche an der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.

Der Offz. (W) der Division hat sich von der trockenen Unterbringung der Munition zu überzeugen und bei Verstößen entsprechend einzugreifen; vgl. H.Dv. 305, Nr. 17.

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