I. BezeichnungenIII. Gliederung der ArbeitenInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Fertigmachen der Abwurfmunition - Teil 2 - Fertigmachen der SC 50, SC 250 und SC 500
II. Sicherheitsbestimmungen.
(Hierzu H.Dv. 454/7, L.Dv. 144 und L.Dv. 450/1)

6. Das Fertigmachen ist in hellen, trockenen Arbeitsräumen vorzunehmen; bei trockenem, beständigem Wetter können die Arbeiten auch im Freien ausgeführt werden.

In bewohnten Gebäuden oder im Munitionslagerraum dürfen Bomben nicht fertiggemacht werden.

Müssen bei dringendem Bedarf Bomben auch bei ungünstiger Wetterlage fertiggemacht werden, ohne daß geeignete Arbeitsräume zur Verfügung stehen, so sind die Arbeitsstel-len vor den unmittelbaren Einflüssen der Witterung (Sonnenstrahlen, Regen, Staub) zu schützen.

7. Die Arbeiten sind in größter Ruhe und Ordnung unter Aufsicht von Feuerwerkern oder ausgebildeten Munitions-Unteroffizieren auszuführen.

Der Aufsichtsführende ist für die vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten verantwort-lich; er hat dafür zu sorgen, daß die Leute rechtzeitig und vollständig über die Vorsichts-maßnahmen, die Art ihrer Arbeiten und ihr Verhalten unterwiesen werden.

8. Das Rauchen auf den Arbeitsstellen ist verboten; durch Warntafeln ist auf dieses Ver-bot hinzuweisen.

9. Zum Behandeln der Munition und der vollen Munitions-Packgefäße sind nur soviel Leute einzuteilen, wie der Zweck es erfordert.

Volle Munitions-Packgefäße dürfen nicht ruckartig bewegt oder niedergesetzt, sondern müssen stets sorgfältig gehandhabt, vorsichtig gehoben oder mit dem zulässigen Gerät, wie Rollböcken usw., befördert werden. Für sicherstes Fortschaffen ist stets zu sorgen.

10. Zünder, Zündladungen und, falls erforderlich, Übertragungsladungen werden nach und nach in den vorher geöffneten Packgefäßen zur Arbeitsstelle gebracht. Es darf stets nur je ein Packgefäß auf der Arbeitsstelle sein.

Zündungen und Übertragungsladungen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen.

11. Die Zündladungen verbleiben bis zu ihrer Verwendung in der Ursprungsverpackung; sie sind einzeln aus den Blechkästen bzw. Preßstoffkästen zu entnehmen und dürfen nicht lose in Mulden oder auf den Arbeitstisch gelegt werden. Nach jeder Entnahme einer Zündladung ist das Kästchen zu schließen.

12. Das Untersuchen der Zünder, das Untersuchen der Zündladungen und das Zusam-mensetzen der Zündungen muß auf getrennten Arbeitsstellen vorgenommen werden.

13. Für das Fertigmachen dürfen jeweils nur soviel SC 50, SC 250 und SC 500 auf den Arbeitsstellen sein, wie solche zum ungestörten Fortgang der Arbeit unbedingt erforder-lich sind.

Die Bomben sind vorsichtig zu handhaben; Werfen, Stoßen oder hartes Aufsetzen ist zu vermeiden, damit die Leitwerke nicht beschädigt oder verbogen werden.

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