C. NebeltaktikE. Einschlägige VorschriftenInhaltsverzeichnis
Verwendung künstlichen Nebels durch die Luftwaffe
D. Flurschaden und Sicherheitsmaßnahmen.

18. Die Ziffern 33–39 der L.Dv. 158/1 gelten sinngemäß. Es wird besonders darauf hinge-wiesen, daß Nebelsäure eine stark ätzende Säure ist. Es ist verboten, bei Übungen mit anderen Truppen, Nebelsäure abzusprühen, da durch die herunterfallenden Tropfen Per-sonen- und Kleiderschaden eintreten. Auch das Absprühen von Nebelsäure in Räumen, in denen sich eigene Truppen befinden oder in die sie während des Absprühens eindringen wollen, ist zu unterlassen. Die Nebelsäure frißt Löcher in die Uniformen, ätzt die Haut und zerstört die Bodenbewachsung. Beim Arbeiten mit Nebelsäure sind Säureschutzanzüge (bestehend aus Jacke, Hose, Handschuhen und Maske) und an Stelle von fehlenden Säu-remasken Gasmasken ohne F.E. zu tragen.