18. Die Ziffern 33–39 der L.Dv. 158/1 gelten sinngemäß. Es
wird besonders darauf hinge-wiesen, daß Nebelsäure eine
stark ätzende Säure ist. Es ist verboten, bei Übungen
mit anderen Truppen, Nebelsäure abzusprühen, da durch
die herunterfallenden Tropfen Per-sonen- und
Kleiderschaden eintreten. Auch das Absprühen von
Nebelsäure in Räumen, in denen sich eigene Truppen befinden oder in die sie während des Absprühens
eindringen wollen, ist zu unterlassen. Die Nebelsäure
frißt Löcher in die Uniformen, ätzt die Haut und zerstört die Bodenbewachsung. Beim Arbeiten mit
Nebelsäure sind Säureschutzanzüge (bestehend aus
Jacke, Hose, Handschuhen und Maske) und an Stelle von
fehlenden Säu-remasken Gasmasken ohne F.E. zu tragen.
|