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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 4

(zu 49, 56)

Sicherheitsmaßnahmen

für das Befördern von Munition auf Lastkraftwagen
und für den Verkehr von Lokomotiven und Lastkraftwagen
in Munitionslagern.

A. Lastkraftwagen.

1. Die Tragfähigkeit der Lastkraftwagen darf in Friedenszeiten nur bis zu ¾ ausgenutzt werden. Ausnahmen ordnet der Munitionsoffizier an.

2. Als Kraftwagenführer und Begleiter sind nur ausgebildete und zuverlässige Leute zu verwenden. Bei ihrer Einstellung und bei jedem Personalwechsel hat Belehrung über die Behandlung und Bedienung des Wagens, über die Verkehrsvorschriften und über das Ver-halten bei Brandgefahr stattzufinden. Diese Belehrung ist monatlich einmal zu wiederho-len. Wird bei den Lastkraftwagen ein Anhänger mitgeführt, so muß der Begleiter seinen Sitz auf dem Anhänger haben. Dies trifft nicht zu bei Anhängern mit selbsttätiger und Auflaufbremse.

3. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit bestimmt der Munitionsoffizier.

4. Jedem Lastkraftwagen ist außer dem Führer noch ein Begleiter mitzugeben. Mitbeför-derung unbeteiligter Personen auf mit Munition beladenen Fahrzeugen ist verboten.

5. Betriebsstoff darf bei mit Munition beladenen Lastkraftwagen sowie in der Nähe von Munitionshäusern, Munitionsarbeits- und Munitionslagerstellen nicht nachgefüllt werden.

6. An Be- und Entladeorten ist der Motor abzustellen.

7. Lastkraftwagen und Anhänger sind je mit einem Trocken- und einem Naßlöscher auszu-rüsten.

Vergaserbrandlöscher sind zweckmäßig.

Führer und Begleitleute sind über den Gebrauch der Geräte praktisch zu unterweisen.

8. Zwischen Führersitz und Laderaum ist eine feuerfeste Trennwand anzubringen1).

9. Alle Holzteile in unmittelbarer Nähe des Motors sowie die Außenseite des Wagenbodens über dem Auspufftopf sind in genügender Ausdehnung mit Eisenblech zu beschlagen1).

10. a)

Munition darf nur in vorgeschriebenen Packgefäßen befördert werden.

  b)

Die Munition ist auf dem Wagen so festzulegen, daß sie gegen Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert ist.

  c)

Über den Rand der Seiten- und Rückwände hinaus darf Munition nicht geladen werden.

  d)

Sprengkräftige und nichtsprengkräftige Zündungen dürfen nicht mit Sprengstof-fen auf einen Wagen geladen werden.

In B.S.K. 36 verpackte fertige B. 1 El. dürfen nur in aufrecht gestellten B.S.K. 36 befördert werden.

  e)

Zum Festlegen der Munition im Wagen und zum Bedecken der Ladung sind nur Haardecken oder Asbestdecken (keine Wagenplanen) zu benutzen.

  f)

Das Rauchen sowie Verwenden von offenem Licht auf und bei mit Munition bela-denen Fahrzeugen ist strengstens verboten. Außerhalb des Munitionslagers dür-fen beladene Wagen nicht ohne Bewachung bleiben. Innerhalb von Ortschaften darf nicht Halt gemacht werden. Während eines Gewitters darf nicht durch Ort-schaften hindurchgefahren werden. In einem solchen Fall ist mit Munition belade-nen Lastkraftwagen 300 m von bewohnten Häusern abseits der Verkehrsstraße abzustellen und bewacht halten. Der Motor ist abzustellen.

11. Für die Bewachung der Munitionstransporte auf Lastkraftwagen haben die Leitenden geeignete Maßnahmen zu treffen.

12. Von belegten Munitionshäusern oder Munitionsfertigungsstellen müssen beladene Lastkraftwagen, welche nicht zum Be- oder Entladen von Munition bestimmt sind, 10 m, von Behelfsbauten (Holzschuppen) 15 m abbleiben. Das Halten von Lastkraftwagen an Munitionshäusern ist nur für die Dauer des Ent- und Beladens zulässig. Während des La-dens ist der Motor abzustellen.

B. Lokomotivern.

1. Das Verschieben der Eisenbahnwagen innerhalb der Munitionsniederlage ist einzu-schränken und möglichst nur bei Tage durchzuführen.

2. In der Nähe der Gleise dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände (Körbe oder Pack-gefäße aus Holz) lagern. Beim Ausladen ist auf beschleunigtes Wegbefördern hinzuwirken.

3. a)

Türen und Fenster von Munitionsräumen müssen beim Vorbeifahren von Lokomo-tiven geschlossen bleiben.

  b)

Steht im Funkenbereich der Lokomotivern leicht brennbare Bodenbewachsung, so müssen vom Munitionsoffizier Löschmaßnahmen derart vorbereitet werden, daß jeder durch Funkenflug entstehende Brand sofort gelöscht werden kann.

4. Der Lokomotivführer und der Heizer sind anzuhalten, das Schüren des Feuers und das Öffnen des Aschkastens im Munitionslagergelände zu unterlassen.

5. Im Munitionslagergelände dürfen nur Lokomotiven mit Funkenfängern verwendet wer-den, wenn nicht Diesel- oder Benzollokomotiven (schlagwettersicher gekapselte) vorhan-den sind.

6. Nach Beendigung des Verschiebens und nachdem die Lokomotive die Munitionsnieder-lage verlassen hat, ferner vor Arbeitsbeginn ist das Gleis nochmals abzugehen und fest-zustellen, ob keine Rückstände (glimmende Asche oder Kohlenstücke) übriggeblieben sind. Derartige Rückstände sind zu beseitigen.

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