C. Anfordern und Zuweisen von Munition (30 bis 39)Kapitel E, Unterbringen und Lagern der MunitionsbeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
D. Verwenden von Munition.
Frachtkosten
 

Munition wird in der Regel mit der Bahn versandt. Truppenteile, die ihren Standort in der Nähe der Luftmunitionsanstalt haben, holen ihre Muniti-on nach vorheriger Anforderung und Vereinbarung selbst ab.

40.
Allgemeines
I. Versand mit der Eisenbahn
 

Beim Versand von Munition auf der Eisenbahn sind die Bestimmungen der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung besonders zu beachten, die im "Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil I, Abteilung A" enthalten sind. Der Tarif mit Anlage C ist von den Reichsbahndienststellen zu beziehen. Weitere Bestimmungen siehe L.Dv. 488/1, Ziffer 8.

41.
Bestimmungen

Die Wehrmacht hat jeden Schaden, der durch Abweichen von der Eisen-bahnvekehrsordnung entsteht, der Eisenbahn zu ersetzen und die Ver-antwortung für etwaige Gefahr solcher Sendungen zu tragen.

Für genaues Beachten aller Sondervorschriften über Versand von Sprengstoffen und Munition sind der Wehrmacht verantwortlich für:

a)

Verpackung und Bezeichnung im Frachtbrief die absendende Dienst-stelle,

b)

Behandlung bei der Aufgabe und Abnahme auf den Bahnhöfen die be-aufsichtigenden Offiziere, Wehrmachtsbeamte oder Unteroffiziere,

c)

Überwachung während des Transportes der Transportführer.

Werden Verstöße der Bahnbediensteten gegen die Vorschriften bemerkt, so ist dies sofort dem Bahnvorsteher anzuzeigen.

 

Der Versand kann durchgeführt werden als:

42.
Wahl der
Versandart

Stückgut,
Wagenladung,
Eilgut (Stückgut oder Wagenladung),

die letzte Art jedoch nur in besonders befohlenen Ausnahmefällen.

Im Interesse der Reichskasse ist die billigste Versandart zu wählen, bei der mit rechtzeitigem Eingang der Sendung gerechnet werden kann.

Einzelsendungen von Munition an mehrere Einheiten des gleichen Stand-ortes sind zu einer Sammelsendung zu vereinigen, wenn dadurch Frachtkosten gespart werden. Der Frachtbrief dieser Sammelsendung ist für den Truppenteil des Standortes auszuschreiben, mit dem die L.Mun. Anst vorher das Verteilen der Munition im Standort vereinbart hat. Der Truppenteil benachrichtigt bei Ankunft der Sendung die übrigen Empfän-ger, die ihre Munition sofort abholen müssen.

43.
Sammel-
sendungen für
einen Standort

Eine Sammelsendung kann auch an mehrere an einer Wegstrecke gele-gene Einheiten gerichtet werden. In diesem Falle sendet die erste nach Entnahme ihrer Munition den Rest an die nächste weiter. Eine vorherige Verständigung zwischen Luftmunitionsanstalt und Einheit ist notwendig. Die Einheiten haben hierbei den Wünschen der Luftmunitionsanstalt auf Weiterbeförderung nachzukommen.

44.
Sammel-
sendungen für
Einheiten, die
an einer Weg-
strecke liegen

Um bei Sammelsendungen Irrtümer beim Entladen der Eisenbahnwagen zu vermeiden, erhalten alle Packgefäße deutlich beschriftete Zettel, z.B. "Übungsmunition für . . . . . . . ."   (Einheit).

45.
Kennzeichen
der Sammel-
sendungen

Ferner erhalten die Empfänger von der Luftmunitionsanstalt Versandan-zeigen und Jahrgangslisten, in denen die Munition nach Art, Zahl und Lieferung angegeben ist.

46.
Versand-
anzeigen bei
Sammel-
sendungen

Je eine Durchschrift der Versandanzeigen ist der Sendung beizufügen, damit beim Ausladen der Wagen jeder Empfänger seine Muni tion leicht herausfinden kann.

Der Absender hat die Wagentüren mit Plomben und Sicherheitsschlös-sern zu verschließen. Die Schlüssel sind dem Empfänger unter "Ein-schreiben" – gegebenenfalls als Eilbrief – durch die Post zuzusenden. Nach Eingang der Sendung hat der Empfänger die Schlösser und Schlüs-sel der Abgangsstelle sofort zurückzusenden oder bei Sammelladungen die Schlüssel an den nächsten Empfänger weiterzuleiten. Der letzte Em-pfänger sendet Schlösser und Schlüssel an die Luftmunitionsanstalt zu-rück.

47.
Verschluß der
Wagen-
ladungen

Bei Einheiten, die über Feuerwerker verfügen, ist die Munition nur durch diese zu empfangen. Falls kein Feuerwerker vorhanden ist, sind größere Munitionssendungen unter Aufsicht des Munitionsoffiziers zu entladen.

48.
Empfang der
Sendungen

Rauchen beim Ein- und Ausladen und beim Befördern von Munition ist verboten.

49.
Verhüten von
Schäden

Die Munition ist so fest zu verpacken, daß nichts verloren oder durch die Fahrbeanspruchung entzündet oder beschädigt werden kann. Die Si-cherheitsbestimmungen in Anlage 4, Ziffer 10 gelten sinngemäß.

Der Empfänger hat sich an Hand der Versandpapiere von der Vollzählig-keit der Sendung zu überzeugen. Der Zustand der Munition ist zu prü-fen.

50.
Nachprüfen der
Sendung

Bei Beförderungsschäden am Eisenbahnwagen oder an der Sendung ist die Gütestelle sofort zu benachrichtigen. Mit dem Ausladen bzw. mit dem Fortsetzen der Entladearbeit darf erst begonnen werden, wenn durch den Bahnbeamten Ursache und Umfang des Schadens schriftlich festgelegt worden sind. Bei beschädigten Packgefäßen ist außerdem auf der Bahn Gewicht und Inhalt durch Vergleich mit dem Frachtbrief unter Hinzuziehung eines Bahnbeamten nachzuprüfen. Die Bahnbedienststelle hat das Ergebnis schriftlich zu bestätigen. Andere Beanstandungen sind der Luftmunitionsanstalt sofort zur Aufklärung mitzuteilen.

Eisenbahn- und Schiffahrtsfrachtkosten für Waffen, Munition und Gerät aller Art, sowie Post- und Fernsprechgebühren für Benachrichtigung der Eisenbahndienststellen und Rollgelder sind stets von der empfangenden Dienststelle zu bezahlen und zu buchen, vgl. L.Dv. 488/1, Ziffer 33.

51.
Beförderungs-
kosten

Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um Sendungen von Wehrmachts-dienststellen untereinander oder um solche von Firmen an Wehrmachts-dienststellen handelt.

Die Verbuchungsstellen geben die Buchungstafeln an. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des zuständigen Luftgaukdos. einzuholen.

Beim Versand von Wehrmachtgut zwischen Dienststellen und Privaten ist außerdem L.V.Bl. 1935 Seite 152 lfd.Nr. 336 zu beachten.

II. Versenden von Munition mit der Post
 

Bestimmungen hierüber sind in der Postordnung vom 30.1.29 (RGBl. 1929, Teil 1, Seite 33 ff.) in den §§ 4 und 5 enthalten.

52.
Bestimmungen

Danach ist nur das Versenden von Patronen für Handfeuerwaffen mit Zentralzündung und von Randfeuerpatronen bis 9 mm Manteldurchmes-ser zulässig.

53.
Zum Post-
versand zuge-
lassene fertige
Munition

Die Patronen sind in ihrer vorgeschriebenen Kleinverpackung in haltbare Kisten stets zu verpacken und als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung zu bezeichnen.

Die Randfeuerpatronen (Zielmunition) müssen in Packungen bis zu 100 Stück geschieden sein.

Die Bezeichnung kann lauten:

 
oder
 
 

Außerdem dürfen mit der Post versandt werden:

54.
Zum
Postversand
zugelassene
Munitionsteile

Pakete mit ungefährlicher Munition, die von Behörden und Truppen der Wehrmacht ausgehen oder für die bestimmt sind.

Der Begriff "ungefährliche Munition" umfaßt nur folgende Gegenstände:

Blättchenpulver
Röhrenpulver
Würfelpulver
Ringpulver
Granatfüllung 88
Füllpulver 02

ausschließlich Manöver- und Platzpatronenpulver sowie Streifenpulver für Zielfeuer, und die aus ihnen hergestellten Geschoßsprengladungen, Zündladungs-körper, Bohrpatronen, Sprengkörper und Spreng-büchsen1),

nicht sprengkräftige Zündungen.
 

Pakete mit ungefährlicher Munition werden zu nachstehenden Bedingun-gen befördert:

55.
Bedingungen
für den Postversand
a)

Das Nettogewicht der Munition in einem Paket darf 2 kg nicht über-steigen.

 
b)

Die gleichzeitige Aufgabe mehrere Pakete mit demselben Inhalt ist unzulässig.

 
c)

Alle Pulver, die Granatfüllung 88 und das Füllpulver 02 sind in Beuteln aus Seidentuch und diese in verzinnten Blechbüchsen unterzubrin-gen. Pulver darf auch in Gummiflaschen, Metallhülsen oder in starke Glasflaschen bis zu 500 g Inhalt verpackt sein.

 

Der Verschluß dieser Gefäße ist in geeigneter Weise gegen selbsttä-tiges Lösen zu sichern.

Geschoßsprengladungen und Sprengbüchsen sind einzeln mit Papier zu umwickeln.

Zündladungskörper, Sprengkörper und Bohrpatronen sind einzeln in Papier einzuschlagen und zu mehreren in einem Paket zu vereinigen.

Die Zündungen sind in die für ihre Verpackung vorgeschriebenen Blech- oder Pappkästen unterzubringen und zu mehreren in einem Paket zu vereinigen.

d)

Die gefüllten Gefäße usw., die Einzelgegenstände oder die einzelnen Pakete sind in feste, starke, fugendichte Holzkisten unter reichlicher Verwendung von völlig trockenen Zwischenmitteln (Holzwolle, Papier-abfälle, Werg usw.) so fest zu verpacken, daß ein Bewegen des In-halts ausgeschlossen ist.

 

Der Deckel ist aufzuschrauben.

e)

Ein Zusammenpacken verschiedenartiger Gegenstände in demselben Paket ist verboten.

 
f)

Jedes Paket und die Paketkarte müssen den Vermerk tragen:

 
  "Ungefährliche Munition der Wehrmacht".  
III. Beförderung auf Lastkraftwagen.
 

Bei der Beförderung von Munition auf Lastkraftwagen, ganz gleich, ob es sich um eine längere oder kürzere Beförderungsstrecke handelt, sind die "Sicherheitsmaßnahmen für das Befördern von Munition auf Last-kraftwagen und den Verkehr von Lastkraftwagen und Lokomotiven in Munitionslagern" zu beachten (Anlage 4).

56.
Beförderung
von Munition
auf
Lastkraftwagen
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