D. Versenden von MunitionE. Unterbringen und Lagern der MunitionsbeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
E. Unterbringen und Lagern der Munitionsbestände.
I. Vorschriftsmäßige Bauten für das Lagern der Munition.
 

Die Munition der Truppe ist in den Standorten in Munitionshäusern oder in Munitionsbehältern zu lagern (siehe Anlage 33 bis 40).

57.
Unterbringen
und Lagern

Sondermunition (F 5 und LM) wird nach besonderen Vorschriften des O.K.M. gelagert.

Die Räume und Behälter müssen fest verschließbar, hochwassersicher, leicht zugänglich und trocken sein. Neue Munitionshäuser sind erst zu belegen, wenn sie gründlich ausgetrocknet sind.

58.
Allgemeine
Eigenschaften

Maßnahmen zum Sichern der Lagerräume und der Bestände gegen Hochwasser und Überschwemmungen haben die Truppe der Örtlichkeit nach in einer Vorschrift zusammenzustellen.

Die Bestimmungen für das Lagern von Munition gelten für alle Arten der nach Anlage 33 bis 40 in Betracht kommenden Gebäude oder Räume.

59.
Munitions-
häuser

Am Eingang der hochstehenden Munitionshäuser mit Laderampe sind Holztafeln über die höchst zulässige Tragfähigkeit des Fußbodens anzu-bringen, um ein Überbelegen und unzulässiges Belasten des Fußbodens zu vermeiden.

Auf Antrag der Truppe und auch nach ihren Angaben dürfen beim Neu-bau verschließbare Unterteilungen (leichte Bretter- und Lattenwände) zu Lasten der Baumittel ausgeführt werden. Das Teilen in einen Mittel-gang mit Seitenabteilen ist zweckwidrig, weil hierbei der beste Lager-raum in der Mitte verlorengeht. Zu fertigen Anlagen dürfen die Verschlä-ge nachträglich eingebaut werden.

Genügt beim Eindringen von Schnee oder Regen durch die äußeren Tü-ren ein Abdichten der Falze mit Filzstreifen oder ähnlichem nicht, so sind Doppeltüren anzubringen.

Die Türen der Munitionshäuser sind mit Sicherheitsschlössern zu verse-hen. Öffnungen für Licht- und Luftzutritt sind bei entsprechender Größe diebessicher und verschließbar auszuführen.

60.
Sicherung
gegen Einbruch

Soweit erforderlich, sind gegen unbefugtes Annähern Drahtgeflechtzäu-ne rings um das Munitionhaus zu errichten. Um Gruppenanlagen ist ein gemeinsamer Zaun zu legen, nicht um jedes einzelne Munitionshaus. Der Abstand des Zaunes von den Munitionshäusern beträgt etwa 35 m, von erdumschütteten Munitionshäusern etwa 20 m.

Die Munitionshäuser müssen gegen Feuerübertragung sicher liegen. Über ihre Lage zu Wachräumen, Lagerräumen für Gerät, Packgefäße usw. sie-he Anlage 25.

61.
Verhüten von
Brand- und
Explosions-
gefahr

Aus den mit Munition zu belegenden Räumen sind alle überflüssigen, brennbaren oder leicht feuerfangenden Gegenstände wie Putzlappen oder Papierabfälle zu entfernen.

Um die Munitionshäuser ohne Erdumschüttung muß in 3 m Breite der Bo-denbewuchs kurz gehalten, brennbare trockene Teile entfernt und zwi-schen den Munitionshäusern aller vertrockneter und die Brandgefahr vergrößernder Bodenwuchs ausgerodet werden. Dabei ist jedoch aus Tarnungsgründen jede regelmäßige Abgrenzung wundgemachter Boden-flächen unbedingt zu vermeiden.

Wälle schützen beim Auffliegen einer Munitionsniederlage bei kleinen Ab-ständen nur insoweit, als sie den Luftdruck ablenken und seitwärts weggeschleuderte Sprengstücke auffangen. Ihre Anlage ist daher nütz-lich, aber bei Einhaltung der in Anlage 25 genannten Sicherheitsabstän-de nicht unbedingt nötig. Die Wälle sind so anzulegen, daß sie die Muni-tionshäuse in ihrer größten Gebäudehöhe um 0,5 m überragen, einen Kronenbreite von 1 m besitzen und mit ihrer Fußkante 1 m vom Muniti-onshaus entfernt bleiben.

Teilweises Einschneiden des Munitionshauses in den gewachsenen Bo-den und Aufschütten ausgehobener Erde als Schutzwall vermindern die mit einer Explosion verbundenen Gefahren wesentlich und erleichtern die Tarnung.

Die Munitionshäuser der Munitionsniederlagen erhalten keine ortsfesten elektrischen Beleuchtungskörper. Zur Beleuchtung dürfen nur elektrische Sicherheitslampen mit Speisung durch Akku oder Element (Einheits-Pan-zer-Handlampen) verwendet werden.

62.
Beleuchten der
Munitions-
häuser

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Sicherheitslampen in jedem Muniti-onshaus an geeigneter Stelle betriebsfertig bereitstehen.

Alle Munitionshäuser sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Für die Ausstattung mit Blitzschutz und für die regelmäßige Untersuchung der Blitzschutzeinrichtungen gelten die Anweisungen in der H.Dv. 188.

63.
Blitzschutz-
anlagen

Die Munitionshäuser müssen außerhalb des Gefahrenbereichs von Schießständen liegen, vgl. L.Dv. 44 "Richtlinien für den Bau von Schieß-ständen".

64.
Abstand von
Schießständen

Jedes Munitionshaus ist zum Reinigen des Lagerraumes auszustatten mit:

65.
Ausstattung
eines
Munitions-
hauses
mit Gerät
1 Haarbesen mit Stiel,
1 Handfeger,
1 Müllschippe,
1 Wassereimer,
1 Sprengtrichter.

Ersatz für unbrauchbar oder schuldlos in Verlust geratene Geräte be-schafft die zuständige Unterkunftsverwaltung.

Munitionsniederlagen sind mit folgendem Gerät auszustatten:

66.
Ausstattung
der Munitions-
1. zum Öffnen und Schließen von Packgefäßen mit:
1

Bohrgewinde mit achtkantiger Büchse, Länge 390 mm, Draht-stärke 12 mm, mit Schraubenzieher 12 mm,

niederlagen
mit Gerät
1

Hartmeißel, 10 mm Schneidenbreite, 200 mm lang,

1 Kneifzange, glatt, ohne Klaue, 250 mm lang,
1 Schlosserhammer, 1500 Din 1041, Flußstahl.
2.. zum Öffnen verlöteter Packgefäße mit:  
4 Lötkolben, 500 g, gewöhnlich,
2 elektrische Lötkolben, 500 Watt,
2 Lötöfen,
5 Haken zum Öffnen verlöteter Zündertransportkästen,
2 Schlichtfeilen, Lötfett und Lötzinn nach Bedarf.

Die Geräte werden erstmalig von der Bauleitung geliefert; Ersatz be-schafft die Truppe aus den für das Verwalten der Munition zugewiese-nen Mitteln.

 
3. Für Munitionsarbeiten:
67.
3,7 cm Flakmunition:
Munitions-
2 Zünderschlüssel für 3,7 cm K.Z.,
gerät
2 Stemmeißel für K.Z.,
2 Bronzehämmer, 300 g,
2 Schlüssel 06 für die Schlagzündschraube;
8,8 cm und 10,5 cm Flakmunition:
2 Zünderschlüssel für A.Z. 23 und Zt.Z. S/30,
2 Schraubenzieher, 0,7 mm stark, 4,5 mm breit,
2 Schlüssel für die Zündschraube C/12,
1 Schlüssel für die Mundlochverschlußschraube,
1 Schlüssel für die Mundlochbuchse;
Abwurfmunition:
1

Munitionsgerätekasten mit Inhalt gemäß Fl.Anlage Band B, Anlage Fl. 3052. Außerdem sind für jede Munitionsniederlage

10 m Haardecke zuständig.

Munitionsgeräte sowie die Haardecke werden erstmalig kostenlos zuge-wiesen. Ersatz ist auf dem Dienstweg zu beantragen.

 

Sämtliche Geräte sind so unterzubringen, daß sie nicht im Wege liegen und stets greifbar sind. Ihre Brauchbarkeit ist durch regelmäßige Unter-suchungen sicherzustellen.

68.

Zur vorschriftsmäßigen Lagerung von Munition und Munitionsteilen wer-den in den Munitionshäusern Stapelhölzer verwendet, und zwar Bohlen, Rippstücke, halbe Rippstücke und Brettafeln mit den hierfür festgelegten Abmessungen, ferner Gerüste und Stapelleisten. Unmittelbar auf den Boden der Munitionshäuser darf Munition, verpackt oder unverpackt, nicht gelagert werden.

69.
Stapelhölzer

Die Truppe erhält die Stapelhölzer nach Anforderung bei dem zuständi-gen Luftgaukdo. (Lzgr.) kostenlos zugewiesen. Über den Bedarf an Sta-pelhölzern siehe Anlage 16.

Die zur Einlagerung von leeren Packgefäßen erforderlichen Gerüste sind von der zuständigen Unterkunftsverwaltung zu beschaffen und nachzu-weisen.

Stapelleisten sind von der Truppe aus den für das Verwalten der Muniti-on zugewiesenen Mitteln zu beschaffen.

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