Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
E. Unterbringen und Lagern der Munitionsbestände. |
Munitionsbehälter (Anlage 36 und 37) dienen zum Einlagern von Munition und Sprengstoffen. |
70.
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Sie werden vorzugsweise da verwendet, wo Munitionshäuser wegen der Sicherheit nicht gebaut werden dürfen, z.B. auf Kasernenhöfen oder zur Einlagerung von Munition in kleinen Mengen. |
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Die Behälter können sowohl in der Größe nach Anlage 36 als auch in hal-ber Größe (etwa 1,10 x 1,55 m Innenmaß) hergestellt werden. |
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Auf Wunsch der Truppe ist der Munitionsbehälter so einzuteilen, daß die Munition für Stäbe, Staffeln usw. getrennt gelagert und eingeschlossen werden kann. Dazu ist die Vorderwand in vier einflügelige Türen zu tei-len. |
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Die Behälter sind sorgfältig zu bauen, möglichst einbruchsicher zu be-schlagen, regensicher abzudecken, außen mit feldgrauer Ölfarbe zu streichen und in gutem Zustande zu unterhalten. Sie gehören zum Bau und sind in der Gebäudenachweisung der Standorte zu führen. |
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Die Munitionsbehälter sind so zu stellen, daß die Türen der Wetterseite abgekehrt sind. Die Mun.Beh. sind mit kleinen, gegen Regen oder Schnee geschützten Luftlöchern zu versehen. |
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Die Türen müssen dicht schließen; durch nachträgliches Trocknen des Holzes entstehende Fugen sind abzudichten. |
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Der Verschluß der Türen muß diebessicher sein. Die Halbtüren der Behäl-ter sind durch Innenriegel oben und unten zu sichern. Außer dem festen Türschloß ist eine mit Schlioßschrauben befestigte Überwurfvorrichtung für ein Vorhängeschloß anzubringen. Das Vorhängeschloß aus nicht ros-tendem Werkstoff ist durch eine abnehmbare oder klappbare Kappe aus Blech gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Das Beschaffen der Vor-hängeschlösser ist Sache der Truppe. |
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Beim Aufstellen der Munitionsbehälter ist Vorsorge gegen Übertragung von Bränden zu treffen. Dazu gehört außer den sonst vorgeschriebenen Abständen (siehe Anlage 25) ein genügender Abstand von unbewohnten Häusern, in denen feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt werden (Kammern) oder offenes Feuer unterhalten wird (Schmieden usw.). In unmittelbarer Nähe der Munitionsbehälter ist das Gras dauernd kurz zu halten und andere trockene Bodenbewachsung regelmäßig zu entfernen. |
71.
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Es empfiehlt sich, die Munitionsbehälter so aufzustellen, daß sie gegen lange anhaltende Sonnenbestrahlung geschützt sind, damit zu große Er-wärmung des ungenügend gelüfteten Innenraumes vermieden wird. |
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Munitionsbehälter müssen von den Eingängen und Zufahrtsstraßen der Hallen für Kraftfahrzeuge mindestens 20 m entfernt bleiben. Wenn diese Entfernung innegehalten ist, können sie auf der Rück- und Giebelseite nahe bei der Halle aufgestellt werden. |
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Von Tankstellen, Öllagern u. dgl. müssen Munitionsbehältern mindestens 50 m entfernt sein. |
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Die zulässigen Mengen an Pulver und Sprengstoff, die in einem Muniti-onshaus oder Munitionsbehälter untergebracht werden können, sowie die Sicherheitsabstände sind in der Anlage 25 zusammengestellt. Die Mindestentfernungen der Häuser oder Behälter untereinander, von be-wohnten Häusern und von öffentlichen stark belebten Straßen und Ei-senbahnen dürfen nicht unterschritten werden. |
72.
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Liegen besondere Verhältnisse vor, die ein Abweichen von den Sicher-heitsabständen rechtfertigen, so muß die Genehmigung dazu auf dem Dienstwege unter Darlegen des Grundes und Beifügen von Skizzen beim RLM eingeholt werden. |
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Für die Höchstmengen an Pulver und Sprengstoff in einem Munitions-haus gilt folgende Zusammenstellung: |
Lfde. Nr. |
Höchstmengen des in einem Munitionshaus und Munitionsbehälter zu vereinigenden Spreng- stoffes und Pulvers aus Munition aller Art |
Munition für Handfeuer- waffen und M.G. darf zu der Munition in Spalte 2 zugelagert werden bis zur Gesamtmenge an Spreng- stoff und Pulver (einschl. der Menge in Spalte 2) von |
Abstand der Munitionshäuser und Munitionsbehälter |
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unter- ein- ander |
von be- wohnten Häusern |
von öffent- lichen starke be- lebten Straßen |
||||
mindestens |
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kg | kg | m | m | m | ||
1 | 2 | 2a | 3 | 4 | 5 | |
1 |
bis zu |
120 | –– | 5 | 50 | 25 |
2 |
bis zu |
500 | –– | 10 | 100 | 50 |
3 |
bis zu |
1 200 | 2 500 | 15 | 150 | 75 |
4 |
bis zu |
2 500 | 5 000 | 20 | 200 | 100 |
5 |
bis zu |
10 000 | 15 000 | 35 | 350 | 175 |
6 |
bis zu |
15 000 | 22 000 | 45 | 450 | 225 |
7 |
bis zu |
20 000 | 30 000 | 50 | 500 | 250 |
a) |
Beim Einlagern von Munitionsmengen über 15 000 kg nach Spalte 2 muß die in einem Raum untergebrachte Munition durch eine etwa 60 cm dicke Trennwand aus Sandkästen oder durch zwei nebenein-anderstehende Reihen von Patronenkästen 88, die mit Munition für Handfeuerwaffen gefüllt sind, getrennt sein. Von keiner Stelle des auf der einen Seite dieser Trennwand stehenden Munitionsstapels darf der auf der anderen Seite stehende Munitionsstapel zu sehen sein. |
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b) |
Beim Lagern nach Spalte 2a muß, außer der Bestimmung in a, wenn irgend möglich, die Geschütz- oder Abwurfmunition durch einen grös-seren Stapel von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. in zwei Tei-len geteilt sein. |
Soweit in der Anlage 25 besondere Gebäude, z.B. Heizhäuser, Lagerhäu-ser, Waffenräume und Bekleidungskammern, nicht erfaßt sind, gelten die angegebenen Sicherheitsabstände sinngemäß. Ausschlaggebend für die Mindestentfernung ist immer das Gebäude, für das die größte Sicher-heitsentfernung verlangt wird (z.B. großes Munitionshaus mit höchstzu-lässiger Sprengstoffmenge). Gebäude, in denen gewöhnlich nur bei Tage gearbeitet wird, wie Lagerhäuser, Waffenräume und Bekleidungskam-mern, rechnen zu unbewohnten Häusern, dergleichen Wachgebäude, dagegen rechnen Wirtschaftsgebäude, in denen Soldaten untergebracht sind, zu bewohnten Häusern. |
73.
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Sprengstoff- bzw. Pulverinhalt der einzelnen Munitionsgegenstände sie-he Anlage 13. Weitere Angaben über die Munition enthalten die ent-sprechenden "Merkblätter für Munition" sowie die Schußtafeln. |
74.
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II. Bauten für das behelfsmäßige Unterbringen von Munition. |
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Zum vorübergehenden und behelfsmäßigen Unterbringen von Munition sind in erster Linie solche unbewohnten Gebäude zu wählen, die nach Beschaffenheit und Lage den für Munitionshäuser vorgeschriebenen Be-dingungen am besten entsprechen. Vor allem sind trockene Gebäude auszuwählen, die massiv oder aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sind. |
75.
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In Obergeschossen und auf Böden von Gebäuden darf keine Munition la-gern. |
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Die Dächer müssen feuersicher sein. |
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Bauwerke mit ungenügender Tragfähigkeit des Fußbodens können unter Umständen durch Verstärken der Dielen verbessert werden. In solchem Fall ist stets das Urteil eines Baufachverständigen nötig. Bauliche Nach-teile dürfen dadurch nicht entstehen. Mittel für das Herrichten von Ge-bäuden und Räumen zum Lagern von Munition sind auf dem Dienstwege beim RLM. anzufordern. |
76.
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Die Fußböden sollen möglichst gedielt, zementiert oder asphaltiert sein. Es sind auch Kohlenschlacke- und Ziegelpflasterböden zulässig. In die-sen Fällen ist der Fußboden, auf dem die Stapelgerüste stehen, mit Bohlen oder Rippstücken zu belegen. |
77.
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Die Tragfähigkeit des Fußbodens, die von den Baubehörden festzustel-len ist, darf keinesfalls voll ausgenutzt oder gar überschritten werden. |
78.
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Munitionsgewichte stehen in den "Merkblättern für Munition" und in den Schußtafeln. |
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Über das Gewicht voller Munitionspackgefäße siehe Anlage 14. |
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Um eine Überlastung des Fußbodens zu vermeiden, sind innen am Ein-gang der Behelfsbauten zum Unterbringen von Munition Holztafeln mit Angabe der höchstzulässigen Tragfähigkeit des Fußbodens anzubringen. |
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In weniger geeigneten Räumen, wie zerlegbaren Munitionsschuppen, Wellblechbaracken oder Stallzelten, darf nur ausnahmsweise und nur für kurze Zeit Munition lagern. Die Munition ist dann besonders zu bewa-chen. |
79.
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III. Lagern von Munition im Freien. |
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Im Freien darf Munition nur in Ausnahmefällen, z.B. beim Räumen ge-fährdeter Munitionshäuser oder wenn die Munitionshäuser noch nicht fertiggestellt sind, niedergelegt werden. |
80.
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Die Bestimmungen der L.Dv. 144b "Munitionsbehandlung" sind dann zu beachten. |
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Die im Freien errichteten Munitionstapel von einer Größe bis 25 m² und einer Höhe bis 1,5 m mit oder ohne Zeltdach erhalten einen Blitzschutz. |
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Die Blitzschutzanlage besteht aus 4 metallischen Stangen oder Holz-pfählen, an die Metalleitungen (Flacheisen) von 30 x 3¼ mm Quer-schnitt angelegt werden. Diese Blitzauffangstangen werden in 3 bis 5 cm Entfernung von den Ecken der Munitionstapel angeordnet. Die Spitzen der Auffangstangen müssen die Stapel mindestens 2 m überra-gen. Ferner sind die Auffangspitzen unterirdisch durch eine Ringleitung aus Bandeisen miteinander zu verbinden. Die Ringleitung ist in 30 bis 60 cm Tiefe zu verlegen und je nach den Bodenverhältnissen durch strahlenförmige Zusatzleitungen erforderlichenfalls zu erweitern, so daß der Erdübergangswiderstand möglichst nicht größer ist als 10 Ohm. |
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