Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
C. Anforden und Zuweisen von Munition. |
Die I. Ausstattung und die Bereitschaftsmunition werden ohne beson-dere Anforderung zugewiesen. |
30.
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Sondermunition für Seeverbände wird nach den Vorschriften des O.K.M. bereitgestellt, ausgetauscht und instand gehalten. |
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Übungsmunition für den Ausbildungsabschnitt ist nach den Übungsmuni-tionserlassen oder Sonderverfügungen durch die Fliegergruppen, Flakab-teilungen und gleichartigen Verbände sowie deren abgezweigte Teile bei der zuständigen Luftmunitionsanstalt in zweifacher Ausfertigung recht-zeitig vor Bedarf anzufordern. (Muster für die Anforderung siehe Anlage 21 bis 24). Die Versandzeiten sind zwischen dem Truppenteil und der Luftmunitionsanstalt zu vereinbaren. |
31.
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In den Anforderungen sind die unterstellten Einheiten einzeln mit Ver-sandanschrift anzugeben. |
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Bei Schießen auf Truppen-Übungsplätzen des Heeres wird die Übungs-munition auf Anfordern der Truppe von der L.- Haupt. Mun.Anst. an die Kommandantur oder Heeres-Nebenmun.Anst. des betreffenden Übungs-platzes gesandt, und zwar lediglich zur Einlagerung. |
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Vor Beginn der Schießübungen hat die Truppe die Verwaltung der Muni-tion zu übernehmen. Die Truppe ist auch verantwortlich für das Fertig-machen und die Ausgabe der Munition sowie die Rücksendung der anfal-lenden beschossenen Munitionsteile und Packgefäße an die zuständige L.Haupt.- oder Mun.Anst. |
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Die Luftmunitionsanstalt prüft die Anforderungen und gibt eine Ausferti-gung nach Prüfung an den Einsender zurück. Ist die Übungsmunition an andere Orte als den Standort des Truppenteils zu senden, dann ist mit so viel Ausfertigungen je zweifach anzufordern, wie Orte für die Liefe-rung der Munition vorgesehen sind. |
32.
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Munition wird von den Luftmunitionsanstalten nur abgegeben, wenn die Abgabe auf Grund von Erlassen zulässig ist. Die Truppenteile müssen beim Anfordern auf diese Erlasse Bezug nehmen. |
33.
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Bei Abgabe von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. durch die Luft-munitionsanstalt ist bei der Schlußsumme die Patronenzahl auf volle Falt- oder Packschachteln aufzurunden. |
34.
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Über die in den Erlassen festgesetzten Mengen hinaus wird von den Mu-nitionsanstalten Munition nicht geliefert. |
35.
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Es ist verboten, Munition jeder Art – auch Leucht- und Signalmunition – aus dem freien Handel zu beschaffen. |
36.
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Wenn ist Ausnahmefällen die überwiesenen Munitionsmengen nicht aus-reichen, sind begründete Anträge auf Mehrzuweisung dem Luftgaukdo. vorzulegen. |
37.
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Unbrauchbare und Versagermunition ist, wenn transportsicher, am Schluß des Ausbildungsabschnittes vorschriftsmäßig verpackt an die zuständige Luftmunitionsanstalt abzugeben. |
38.
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Bei nicht transportsicherer Versagermunition, ist dem zuständigen Luft-gaukdo. (Lzgr.) umgehend Meldung zu erstatten. |
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Unbrauchbare Munition und Versager aus Inf.Munition werden ersetzt (260). |
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Ist die Menge der in einem Ausbildungsabschnitt ersparten Übungsmuni-tion größer, als für den folgenden Ausbildungsabschnitt zugebilligt wird, so ist nur diese zugebilligte Menge zurückzubehalten; der Überschuß ist an die zuständige Luftmunitionsanstalt abzugeben. |
39.
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Das Ansammeln von Munition über die durch A.R. festgelegten Mengen hinaus ist verboten. |