K. Munitionsarbeiten bei der TruppeM. Geldvergütung für zurückgelieferte beschossene Munitionsteile aus Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition (Bleigelder)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
L. Zurückliefern und Abrechnen beschossener Munitionsteile und unbrauchbarer Munition.
I. Allgemeines
 
Ohne besondere Anweisung sind zurückzuliefern:
237.
Allgemeines
über
Zurückliefern
1.

Alle beschossenen Geschütz-, 2 cm-, Handwaffen- und M.G.- Pa-tronenhülsen,

 
2. brauchbar gebliebene Ladestreifen,  
3. brauchbare Packschachteln,  
4. alle Patronenkästen (88 und luftd.),  
5. alle Körbe,  
6. alle Büchsen,  
7. alle Transportkästen,  
8. Versagerpatronen.  

Die Munition bzw. die Munitionsteile sind stets an die Dienststelle zu-rückzuliefern, von der sie für das Schießen empfangen wurden. Dabei gilt die gegen Belegwechsel an die Kommandantur eines Schieß-, Ab-wurf- und Übungsplatzes der Luftwaffe durchgeführte Rückgabe von Munition und besossenen Munitionsteilen nur als Zwischenabrechnung. Die Endabrechnung über die zurückgelieferten Munitionsteile wird von der Truppe mit der L.Hpt. bzw. L.Mun.Anst. durchgeführt, bei der die Munition angefordert wurde. Für die Endabrechnung sind die Muster nach Anlage 8, 10 bis 12 zu verwenden.

 

Wegen der Rücklieferung auf Übungsplätzen des Heeres siehe 31.

Zur Ersparung von Frachtkosten sind die zurückzuliefernden Munitions-teile und Packgefäße von allen Truppen der Luftwaffe desselben Stand-ortes, wenn sich die L.Mun.Anst. nicht am Ort befindet, möglichst ge-sammelt in ganzen Wagenladungen zu versenden. Dazu sind die Sen-dungen mehrerer Verbände durch den Standortältesten oder Flieger-horstkommandanten zu vereinigen.

238.
Sammel-
sendungen
II. Packgefäße.
 

Die Übungsmunition wird den Einheiten meist in Packgefäßen überwie-sen. Diese werden von den L.Mun.Anst. nur leihweise mitgegeben und sind schonend zu behandeln. Die zu den Packgefäßen gehörigen Pack-mittel – Einlägeböden, Füllmittel zum Festlegen usw. – sowie die zum Verschließen der Kästen ver-wendeten Messing- oder Holzschrauben sind mit abzuliefern.

239.
Behandeln der
Packgefäße

Die Schrauben zum Befestigen der Deckel sind sinngemäß aus- und wie-der einzuschrauben, niemals aber wie Nägel mit einer Zange herausreis-sen oder mit einem Hammer hineinzuschlagen.

Das Festnageln oder Zuschrauben der Patronenkästen mit Drahtstiften oder Holzschrauben ist verboten. Beim Versenden als Stückgut sind die Kästen am Schnallstück entweder mit einer Plombe zu verschließen oder es sind an den Längswänden der Kästen zwischen Deckel und Wand haltbare Papierstreifen zu kleben, auf denen Name und Dienstgrad des für die Richtigkeit des Inhalts Verantwortlichen vermerkt ist.

Einlage gemäß L.V.Blatt Nr. 35/1942 Ziffer 2194.

Sämtliche leeren Mun.Packgefäße, die von den Einheiten an Sammel-stellen, wie Mun.Anst., Mun.Lager, Mun.Ausgabestellen, zurückgegeben werden, sind vor der Rückgabe auf ihren tatsächlichen leeren Zustand zu untersuchen. Jeder zurückgebenden Sendung ist eine Bescheinigung beizufügen. Diese hat zu enthalten: Stückzahl, Art des Mun.Packgefäs-ses, zurückzugebende Einheit und die Bestätigung, daß sich in den lee-ren Mun. Packgefäßen keine scharfen Mun. Teile befinden. Die vorbe-zeichneten Sammelstellen haben auf jedem Versandpapier – außer Frachtbrief – bei Rückführung leerer Packgefäße zu bestätigen, daß sich die leeren Mun.Packgefäße keine scharfen Mun.Teile befinden.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Wehrmachts-angehörige, der die Unterschrift im Frachtbrief vollzieht, der Reichsbahn gegenüber für die Sicherheit der Sendung verantwortlich ist.

Die Schnallstrippen an den Patronenkörben dienen zum Verschließen der Körbe und nicht als Trageschlaufen.

Durch unsachgemäßes Behandeln beschädigte Packgefäße muß die Truppe bezahlen.

Sonderpackgefäße wie Patronenkörbe, Patronenkästen, Zündertrans-portkästen usw., sind grundsätzlich nur zum Verpacken solcher Gegen-stände zu benutzen, für die sie bestimmt sind. Patronenkästen 88 dür-fen auch zum Verpacken der zurückzuliefernden Packmittel, wie Pack-hüllen, Stoßdeckel usw., benutzt werden.

240.
Sonder-
packgefäße

Werden die Packgefäße bis Anfang April des nächsten Jahresausbil-dungsabschnittes nicht zurückgeliefert, so zahlt die Truppe an die Mun. Anst. ¾ des allgemein festgesetzten Preises für die fehlenden Packge-fäße.

241.
Vergütung
für fehlende
Packgefäße

Damit die L.Mun.Anst. eine laufende Übersicht über die verliehenen Packgefäße haben, führen sie einen "Nachweis über Leihpackgefäße" und senden Auszüge daraus den Verbänden nach Bedarf zur Anerken-nung zu.

242.
Nachweis über
Leihgefäße

Ein besonderer Belegwechsel über die in diesen Nachweis aufgenomme-nen Packgefäße findet nicht mehr statt.

Muster für den Nachweis siehe Anlage 15.

III. Teile aus Handfeuerwaffen-, M.G.- und
2 cm Bordwaffenmunition.
 

Von den verschossenen und gesammelten Munitionsteilen

243.
Umfang
und Zeit der
Abgabe
a) sind an die zuständige L.Mun.Anst. abzuliefern:

1.

alle Messing-Patronenhülsen,

nach
Gewicht,
 

2.

alle Patronenhülsen S (Stahl),

3.

brauchbare messingne Ladestreifen mit Ladestrei-fenfedern,

4.

brauchbare Ladestreifen aus Stahl mit Ladestreifen-federn,

5.

brauchbare messingne Ladestreifen ohne Ladestrei-fenfedern,

6.

brauchbare Ladestreifen aus Stahl ohne Ladestrei-fenfedern,

7.

brauchbare Ladestreifenfedern,

8.

alle Patronenkästen 88, luftdichte Patronenkästen, 2 cm, oder ähnliche Packgefäße und Packkisten, in denen Patronen oder Zielmunition überwiesen wur-de,

nach
Stückzahl
 

9.

brauchbare Packhülsen, Stoßdeckel, Packschach-teln für Pist.Patr. 08,

10.

brauchbare Packtüten,

11.

brauchbare Packschachteln für Pl.Patr.,

12.

unbrauchbare und Versagerpatronen,

13.

2 cm Patronenhülsen,

14.

Papphülsen, 2 cm.

b)

werden den Truppen zum Selbstverwerten zugunsten der Bleigelder überlassen:

 
  1. alle wiedergefundenen Geschosse1),  
  2.

alle unbrauchbaren Ladestreifen, Ladestreifenfedern, Packhül-sen, Stoßdeckel, Packschachteln für Pist.-Patr. 08, Packtüten und Packschachteln für Pl.Patr. und alle Faltschachteln,

 
  3.

alle Kupferhülsen, Patronenhülsen und Pack- und Faltschach-teln aus Zielmunition, Hülsen (außen mit Messingüberzug) aus Schrotpatronen.

 

Die Munitionsteile werden vierteljährlich oder monatlich abgeliefert. Die Truppenteile einigen sich hierüber mit den Mun.Anst. Die vereinbarten Zeiten sind einzuhalten. Truppen, die nur wenig Patronen verfeuern, brauchen jährlich nur einmal abzuliefern.

 

Die beschossenen Hülsen sind, um Unglücksfälle zu vermeiden, vor dem Abgeben unter Aufsicht eines Offiziers, Feuerwerkers oder durch einen vom Disziplinarvorgesetzten zu bestimmenden geeigneten Unteroffizier sorgfältig zu untersuchen, ob vollständige Patronen, Hülsen mit Pulver-resten oder nicht entzündeten Zündhütchen darunter sind. Unbrauch-bare Patronen, Versagerpatronen, Hülsen mit Pulverladung oder nicht entzündete Zündhütchen sind besonders und vorschriftsmäßig zu ver-packen und zu bezeichnen.

244.
Untersuchen der
Munitionsteile
vor ihrer
Abgabe

Der für das Untersuchen Verantwortliche hat zu bescheinigen, daß sich unter den Hülsen keine scharfen Munitionsteile mehr befinden. Diese Be-scheinigung ist der L.Mun.Anst. einzusenden. Das Reinigen der leeren Hülsen beschränkt sich auf das Entfernen des groben Schmutzes. Die Zündhütchen bleiben in den Hülsen.

Zum Untersuchen ist, den Rücken dem Licht zugekehrt, eine Hand voll Hülsen zu greifen und so zu ordnen, daß alle Böden nach derselben Richtung liegen. Hierbei werden vollständige Patronen sofort auffallen und ausgesondert.

245.
Untersuchen

Danach sind die Hülsenböden daraufhin zu untersuchen, ob jedes Zünd-hütchen einen deutlichen Eindruck durch die Schlagbolzenspitze zeigt. Hülsen, die diesen Eindruck nicht oder nicht deutlich zeigen, sind auszu-sortieren.

Hierauf sind die Hülsen mit ihren Öffnungen dem Auge so zuzudrehen, daß das Tageslicht in die Hülsen dringt und die Hülsenböden innen sichtbar werden. Erscheint das Innere metallisch rein, so sind diese Hül-sen auszusondern, weil von ihnen anzunehmen ist, daß das Zündhüt-chen nicht entzündet wurde.

Hülsen mit festsitzenden Fließpappepfropfen und Pulverladung fallen so-fort auf und sind ebenfalls auszusondern.

Ist ausnahmsweise der innere Hülsenboden nicht deutlich erkennbar, so sind solche Hülsen mit einem passenden Holzstäbchen auf das Vorhan-densein eines etwaigen Pulverrestes zu untersuchen. Ist dies der Fall, sind die Hülsen auszusondern. Die Pulverreste sind auszuschütten und durch einen Feuerwerker nach 212 zu verbrennen. Ist kein Feuerwerker vorhanden, so hat ein Offizier die Aufsicht zu führen.

Hülsen aus Pist.Patr. 08 sind einzeln zu untersuchen.

Die Untersuchungen sind sorgfältig auszuführen. Die Mun.-Anst. haben grobe Verstöße zu melden.

Im übrigen sind beim Untersuchen brauchbare und unbrauchbare Hülsen nicht zu trennen.

Auch die von der Truppe zu verwertenden Hülsen sind sorgfältig zu un-tersuchen. Die Käufer werden für etwa vorkommende Unglücksfälle beim Einschmelzen der Hülsen stets den Verkäufer haftbar machen. Grund-sätzlich ist dem Käufer zu schreiben, daß unter den Hülsen vereinzelt vollständige Patronen und Hülsen mit Pulverresten oder nicht entzün-dete Zündhütchen vorhanden sein können und keine Haftpflicht über-nommen wird.

Das Reinigen der Ladestreifen beschränkt sich auf das Entfernen des Schmutzes durch Abbürsten. Das Putzen der Ladestreifen ist verboten.

246.
Untersuchen der
Ladestreifen

Die Federn werden, wenn sie selbst und die zugehörigen Ladestreifen brauchbar sind, nicht entfernt. Ist dagegen einer von beiden Teile un brauchbar, so ist er auszusondern und nur der brauchbare Teil zurück-zuliefern.

Formveränderte oder beschädigte Ladestreifen und rostige Federn sind als unbrauchbar auszusondern.

Abzuliefernde brauchbare Ladestreifen mit und ohne Federn und die brauchbaren losen Ladestreifenfedern sind mit Vaselin einzufetten.

Patronenkästen 88 oder Holzpackgefäße, worin die Mun.-Anst. Munition überwiesen hatten, sind in brauchbarem oder unbrauchbarem Zustande dorthin zurückzugeben (240).

247.
Patronen-
kästen

Packkisten sind unbrauchbar, wenn der Mantel mehr als 15 mm eingeris-sen ist und die Blechkammern locker sind oder fehlen, so daß hierdurch Löcher im Mantel entstanden sind. Die Packhülsen müssen in der Form gut erhalten, die Gurtbänder dürfen nicht eingerissen oder eingeschnit-ten sein,

248.
Untersuchen der
Packhülsen

Lose Gurtbänder mit Gurtschnallen werden der Truppe zur Selbstverwer-tung zugunsten der Bleigelder überlassen.

Packschachteln für Pist.Patr. dürfen weder geplatzt noch so aus der Form gebracht sein, daß sie nicht mehr genügend fest sind; der Lein-wandstreifen darf nicht abgerissen und die Pappe in den Biegungen der Deckelpappe und in den Seitenwänden nicht durchbrochen sein. Die Blechkammern dürfen nicht ausgerissen oder geknickt sein.

249.
Untersuchen der
Packschachteln
für Pist.Patr.

Jede Packschachtel muß eine richtige und unbeschädigte Einlage haben.

Beschädigungen des Überzuges an einzelnen Stellen, Flecke, die von Sand, Erde oder Regen, oder vom Anfassen herrühren, sowie geringe Brüche an der Pappe an den Umbiegungen der Deckelklappe sind Schön-heitsfehler, welche die Packschachteln nicht unbrauchbar machen.

Zum Abgeben an die L.Mun.Anst. sind die Patronenhülsen nicht in dem Patronenkasten 88 zu versenden. Fehlen zum Verpacken der Patronen-hülsen geeignete Packgefäße, so dürfen die Hülsen auch in haltbaren Säcken aufbewahrt und versandt werden.

250.
Verpacken
der Hülsen zur
Abgabe an die
L.Mun.Anst.

Jeder Sack darf nicht mehr als 50 kg Inhalt haben. Gleichmäßigkeit des Inhalts ist anzustreben.

Die leeren Packhülsen, Stoßdeckel sowie die Packschachteln für Pist. Patr. 08 sind für das Verpacken in Patronenkästen zu 25 Stück zu bün-deln.

Ladestreifen sind, möglichst getrennt nach Ladestreifen und Federn, lose in Packkisten zu verpacken.

Die mit Munitionsteilen verpackten Gefäße erhalten vor der Abgabe an die Mun.Anst. angeklebte bzw. angehängte Inhaltszettel, mit genauer Angabe über den Inhalt und den abliefernden Truppenteil.

251.
Bezeichnen
der Packgefäße

Über die abgelieferten Munitionsteile ist der Mun.Anst. ein Verpackungs-nachweis nach Anlage 12 zu übersenden. Eine Durchschrift ist dem La-degut beizulegen.

252.
Verpackungs-
nachweisung

Vordrucke der Anlage 12 können von der zuständigen L.Mun.Anst. an-gefordert werden.

Das Gewicht leerer Packgefäße und solcher Packmittel ist in dem Frachtbrief mit dem Vermerk "Leer zurück, hat gefüllt die Bahn passiert" besonders ersichtlich zu machen, weil der Frachtsatz für gebrauchte Packmittel nach einem ermäßigten Tarifsatz berechnet wird.

253.
Ermäßigter
Tarif für
Leermittel

Über die von der Truppe eingehenden Munitionsteile aus verschossener Inf.Mun. wird bei der L.Mun.Anst. Buch geführt.

254.
Nachweis der
beschossenen
Munitionsteile
bei der
L.Mun.Anst.
Aus dieser Buchführung ist zu ersehen:

1.

Art der zurückgelieferten Teile, Packmittel sowie die abgebenden Stellen,

 

2.

Prüfungsergebnis nach dem Verpackungsnachweis des Truppenteils, Tag der Feststellung des Gewichts oder der Menge der Teile und Packmittel, Name des Prüfenden.

 

Das Prüfen muß spätestens 49 Stunden nach Eingang der Teile be-endet sein, damit Zweifel über Gewicht und Beimengungen von an-deren Teilen mit der Truppe sofort geklärt werden können.

 

3.

Tag der rechnerischen Übernahme der Teile,

 

4.

Angabe über zurückgelieferte Packgefäße,

 

5.

Briefbuchnummer des berichtigten Nachweises über die an die Truppenteile verliehenen Packgefäße,

 

6.

Untersuchung der Packhülsen, Stoßdeckel und Packschachteln.

 

Werden bei der Untersuchung durch sachwidrieges Behandeln unbrauch-bar gewordene Munitionsteile gefunden, so ist durch die L.Mun.Anst. unter Verfügung von Mustern an das Luftgaukdo (Lzgr.) zu berichten.

 

Zum Vereinnahmen der abgelieferten Teile aus Munition von Handfeuer-waffen und M.G. werden die Untersuchungsergebnisse jährlich viermal in einen Nachweis nach Muster Anlage 9 eingetragen.

255.
Verein-
nahmung,
Belegwechsel

Dieser Nachweis dient der L.Mun.Anst. als Einnahmebeleg. Über die ab-gelieferten Teile geben die Truppen keinen Einnahmeschein; dagegen haben ihnen die L.Mun.Anst. Empfangsscheine auszustellen, die nur die Gesamtmenge der abgelieferten Hülsen, Ladestreifen und brauchbaren Packmittel enthalten. Jeder Ausbildungsabschnitt ist für sich abzurech-nen. Befinden sich in einer Sendung Munitionsteile von zwei Ausbil-dungsabschnitten, so erhält die Truppe zwei Empfangsscheine.

Die L.Mun.Anst. meldet die abgelieferten Bestände mit Ausnahme der Packgefäße und Packmittel an das Luftgaukdo (Lzgr.) zum 2.1., 1.4., 1.7. und 1.10. jeden Jahres. Das Luftgaukdo. (Lzgr.) meldet zum da-rauffolgenden 10. die angefallene Menge dem RLM., das den Abruf der beschossenen Munitionsteile veranlaßt.

256.
Melden der
abgelieferten
Teile
zu bestimmten
Zeiten
IV. Teile aus Geschützmunition.
 

Beschossene Patronenhülsen sind sandfrei möglichst bald an die Dienst-stelle zurückzuliefern, von welcher die Munition für das Schiessen em-pfangen wurde.

257.
Rückliefern
beschossener
Patronen-
hülsen

Bis zum 1.12. jeden Jahres haben die Truppenteile mit den zuständigen L.Hpt.Mun.Anst. abzurechnen. Muster für die Abrechnung siehe Anlage 10 und 11.

Werden die Patronenhülsen der 8,8 cm und 10,5 cm Flak nicht vollstän-dig, von 2 cm Patronen mehr als 0,2 % und von 3,7 cm Patronenhülsen mehr als 0,1 % zu wenig abgeliefert, so ist von den L.Hpt.Mun.Anst. dem Luftgaukdo (Lzgr.) zu melden. Das Luftgaukdo. (Lzgr.) klärt die Ur-sache des Verlustes mit der Truppe und veranlaßt gegebenenfalls die Bezahlung der zu wenig abgelieferten Hülsen.

Das Übertragen des Fehlenden auf das folgende Übungsjahr, um es dann durch Mehrliefern auszugleichen, ist unstatthaft. Für mehr abge-lieferte Patronenhülsen wird keine Vergütung gewährt. Die Truppen er-halten für die abgelieferten Hülsen Empfangsscheine.

Die Patronenhülsen sind – soweit sie nicht in den Patronenkörben zu-rückgesandt werden – mit Holzwolle, Hobelspänen oder trockenem Werg in Kisten zu verpacken. Ein Zusammenpacken mit Teilen aus Munition für Handfeuerwaffen und M.G. ist verboten.

258.
Verpacken

Die beschossenen Patronenhülsen sind schonend zu behandeln.

259.
Haftung für
unsachgemäßes
Behandeln

Werden beim Untersuchen in der L.Hpt.Mun.Anst. in größerer Zahl Pa-tronenhülsen vorgefunden, die durch unsachgemäßes Behandeln un-brauchbar geworden sind, so berichtet die L.Hpt.Mun.Anst. über das Luftgaukdo. (Lzgr.) an das RLM., das die dafür von den Truppen einzu-ziehenden Beträge bestimmt.

Unbrauchbare und Versagerpatronen sind getrennt von den beschosse-nen Hülsen zu verpacken. Das Zerlegen von Versagern bei der Truppe ist verboten.

260.
Unbrauchbare
und Versager-
patronen

Versagerpatronen gelten als verschossene Munition; Ersatz wird dafür nicht geliefert.

V. Teile aus Abwurfmunition.
 

Die bei Abwurfübungen anfallenden Eisenteile aus Zementbomben sind nach Möglichkeit zu sammeln und zu verkaufen. Der Erlös ist von der Truppe bei den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu vereinnahmen.

261.
Teile aus
Zementbomben
VI. Teile aus Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln,
Leucht- und Signalmunition.
 

a) Alle beim Üben mit Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln nicht ver-brauchten Teile, wie Sicherungskappen, Abreißschnüre und Abreißköpfe, sind gesammelt an die zuständige L.Mun.Anst. zurückzuliefern, weil sie bei der Neufertigung wieder verwendet werden. Pappkästen für Zünd-mittel sind dagegen nicht zurückzuliefern, sondern zugunsten der Selbstbewirtschaftungsmitteln zu verkaufen.

262.
Umfang der
Rücklieferung

Besonders sorgfälltig sind die Packkisten für Stielhandgranaten 24 mit ihren Einsätzen zu behandeln; leere Kästen sind daraufhin zu prüfen, ob keine Sprengkapseln darin verblieben sind.

Die Abreißschnüre sind zu 100 Stück gebündelt abzuliefern.

b) Pappschachteln, in denen Leucht- und Signalmunition überwiesen wurde, sind nicht zurückzugeben. Die Truppen dürfen die Schachteln verwerten. Das gleiche gilt für Patronenhülsen aus Pappe mit Messing-boden.

 

Patronenhülsen aus Messing sind zurückzuliefern. Patronenhülsen aus Aluminium sind von der Truppe zum Altmaterial zu übertragen.

Zündhütchenversager in Aluminiumpatronenhülsen und Versager von Feuerwerkskörpen in Aluminiumhülsen dürfen keinesfalls zum Altmaterial gelangen, sondern sind nach 211 zu vernichten.

K. Munitionsarbeiten bei der TruppeM. Geldvergütung für zurückgelieferte beschossene Munitionsteile aus Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition (Bleigelder)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis