I. Laufende UntersuchungK. Munitionsarbeiten bei der TruppeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
J. Vernichten von Munition.
I. Vernichten von Geschossen und Abwurfmunition
 

Bei der Truppe darf Munition nur vernichtet werden, wenn sie nicht mehr transportfähig ist. Über jedes erforderliche Vernichten mit Ausnah-me des Sprengens von Blindgängern und des Vernichtens von Leucht- und Signalmunition ist unter Darlegung der Gründe gemäß 14 zu berich-ten. Das Vernichten von Munition darf im allgemeinen nur unter verant-wortlicher Leitung und Aufsicht von Feuerwerkern durchgeführt werden. Beim Fehlen von Feuerwerkern hat ein Offizier (Munitionsoffizier) die Aufsicht zu übernehmen. Für das Beseitigen von Blindgängern sind grundsätzlich Feuerwerker der nächstgelegenen Dienststelle anzufor-dern.

199.
Vernichten
bei der Truppe
Für das Vernichten von Geschossen, S.C. und Brandbomben
gelten die Bestimmungen der L.Dv. 144b.
H.Dv. 305
200.
Geschosse
S.C. und
Brandbomben
II. Vernichten von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln.
 
a) Handgranaten
 

Unbrauchbare (veraltete) Stielhandgranaten und Blindgänger sind streng zu unterscheiden.

201.
Handgranaten

Von den zu vernichtenden unbrauchbaren Stielhandgranaten sind zu-nächst die Stiele abzuschrauben. Handgranaten, von denen sich die Stiele nicht leicht abschrauben lassen, sind wie Blindgänger zu behan-deln.

Über Vernichten von Blindgängern siehe H.Dv. 240, Abschnitt IV, Nr. 416 bis 421.

Nach Abschrauben des Stieles ist jeder Handgranatentopf zu prüfen, ob keine Sprengkapsel darin ist; solche Handgranatentöpfe sind auf freinem Felde abzubrennen.

Die Töpfe werden auf einem Holzfeuer1) verbrannt. Das Holzfeuer wird zunächst durch Aufstapeln kleiner Holzstücke vorbereitet. Um das Ab-brennen zu erleichtern, wird der Inhalt einzelner Töpfe auf das Holz ge-schüttet. Hierzu ist mit einer Metallsäge der Boden vorsichtig soweit zu öffnen, bis er mit einer Zange abgerissen werden kann. Die übrigen Töp-fe, und zwar höchsten 25 Stück auf einmal, werden darüber geschich-tet. Erst jetzt darf das Feuer angezündet werden.

Nach dem Anbrennen ist etwa 100 m weit zurückzutreten, da durch die Hitzeentwicklung die nicht geöffneten Töpfe platzen und ihre Deckel fortgeschleudert werden können.

Unbrauchbare B.Z. 24 werden unter Aufsicht eines Offiziers oder Feuer-werkers durch Abziehen vernichtet. Ist dies unmöglich, sind sie an die zuständige L.Mun.Anst. abzugeben.

b) Sprengmittel.
 

Sie werden wie Handgranatentöpfe vernichtet. Bei T-Minen, geballten Ladungen und Sprengbüchsen sind einige Stücke wie bei Handgranaten-töpfen zu öffnen. Auf einmal dürfen nur bis 5 kg verbrannt werden.

202.
Sprengmittel
c) Zündmittel.
 

Unbrauchbare Sprengkapseln werden auf einem entlegenen Platze in einem etwa 1 m tiefen Loch in einer Pappschachtel oder einem Käst-chen sorgfältig zusammengelegt (bis zu 50 Stück). Dann wird ein Sprengkörper mit eingesetzter Sprengkapsel und 1,5 m langer Zeitzünd-schnur 24 oder 30 (an Stelle der Sprengkapsel mit Zündschnur kann auch ein langer Sprengkapselzünder verwendet werden) auf die Spreng-kapseln flach aufgelegt. Das Ganze wird mit Papier und dieses etwa 20 cm hoch mit losen Boden vorsichtig bedeckt. Nachdem die Zünd-schnur durch Rasenstücke festgelegt worden ist, wird sie mit dem Zündschnuranzünder 29 angezündet. Sicherheitsentfernung: Halbmesser 300 m um die Sprengstelle.

203.
Sprengkapseln

Nach dem Sprengen ist das entstandene Loch einzuebnen. Das Suchen nach Munitionsresten ist verboten.

Die Zündschnur jedes zu vernichtenden Sprengkapselzünders wird etwa 10 cm von der Sprengkapsel entfernt mit einem scharfen Messer durch-schnitten.

204.
Kurze und
lange Spreng-
kapselzünder

Die Teile mit der Sprengkapsel werden wie Sprengkapseln (vgl. 203), die Teile ohne Sprengkapsel wie Zeitzündschnur vernichtet (vgl. 205).

Zündschnür (Zündschnur 24 und 30) ausschließlich Knallzündschnur werden durch Abbrennen vernichtet.

205.
Zündschnüre

Je 50 m auf Haspel sind durch Sprengen zu vernichten, indem an der Zündschnur eine Bohrpatrone oder ein Sprengkörper angebracht und mit Sprengkapselzünder oder Zeitzündschnur 30 mit Sprengkapsel zur Deto-nation gebracht wird. Sicherheitsentfernung: Halbmesser 300 um die Sprengstelle.

206.
Knall-
zündschnur

Glühzünder sind wie Sprengkapseln zu vernichten (vgl. 203).

207.
Glühzünder

Bei T-Minen-Zünder 35, Zug-Zünder 35, Zug- und Zerschneide-Zünder 35 und Druckzünder 35 sind die Zündhütchen durch sinngemäßes Abzie-hen oder durch Abscheren des Abscherdrahtes unbrauchbar zu machen. Hierzu sind die Zünder in einem Schraubstock oder einer ähnlichen Vor-richtung festzuklemmen und mit 1 bis 2 m langen Drähten oder durch Schlag mit einem langstieligen Hammer zu zünden.

208.
Minenzünder
d) Übungs-Nahkampf-, Übungs-Spreng-
und Übungs-Zündmittel.
 

1. B.Z. 24 mit Üb.Ldg. 30. Das Vernichten erfolgt durch Abziehen, wobei die Sicherheitsbestimmungen nach H.Dv. 240 zu beachten sind. Versagt der Zünder beim Abziehen, so sind die B.Z. 24 mit Üb.Ldg. 30 als Versa-ger zu kennzeichnen und an die zuständige L.Mun.Anst. abzugeben.

209.
Übungs-
Nahkampf-.
Spreng- und
Zündmittel

2. Übungsladungen für Übungs-T-Minen, Übungs-Sprengbüchsen und Übungssprengkörper.

Sie sind zu je 10 Stück abzubrennen. Das Holzfeuer ist zunächst durch Übereinanderschichten kleiner Holzstücke auf leicht brennbare Stoffe vorzubereiten. Auf diesen Stapel werden die zu vernichtenden Gegen-stände gelegt und alle Personen, außer der mit dem Anzünden beauf-tragten, treten 100 m zurück. Der Anzündende brennt die leicht brenn-baren Stoffe an und tritt danach sofort und schnell ebenfalls 100 m zu-rück, so daß er in Sicherheit ist, wenn das Feuer die Ladungen erreicht. Anmerkung 1 zu 201 ist zu beachten.

III. Vernichten von Leucht- und Signalmunition.
 

Unbrauchbare Leucht- und Signalmunition (vgl. 196) ist durch einen Feuerwerker oder unter Aufsicht eines Offiziers zu vernichten.

210.
Leucht- und
Signal-
munition

Die zu vernichtende Leucht- und Signalmunition, mit Ausnahme der R-Patronen und aller Munition in Metallhülsen (Aluminium, Messing), wird verbrannt. Hierzu ist mindestens 250 m von Gebäuden entfernt eine 1 m tiefe Grube zu graben. Der Boden der Grube ist reichlich mit leicht brennbaren Stoffen, wie trockenem Holz und Papier zu bedecken. Da-rauf ist die Munition in Mengen bis höchstens 2 kg zu stapeln. Darüber werden wiederum reichlich brennbare Stoffe geschichtet, welche die zu vernichtende Munition vollkommen bedecken müssen.

211.
Vernichten

Nahe der Grube darf nichts Brennbares, z.B. trockenes Gras, sein, das sich durch Herausschnellen einzelner Sterne entzünden könnte.

Vor dem Anzünden treten alle Personen, außer der mit dem Anzünden beauftragten, mindestens 25 m zurück. Das Anzünden geschieht durch Hineinwerfen eines entzündeten Handleuchtzeichens oder mehrerer gleichzeitig gezündeten Sturmstreichhölzer in die Grube. Danach tritt der Anzündende sofort und schnell ebenfalls 25 m zurück. Nach dem Anzünden wird die vernichtete Munition erst vom Feuer erfaßt, wenn die obere Schicht brennbarer Stoffe durchgebrannt ist. Sollte beim Hinein-werfen des Zündmittels (Handleuchtzeichen oder Sturmstreichhölzer) durch Zufall ein sofortiges Entzünden der Munition eintreten, dann wer-den herausschnellende Sterne u. dgl. durch die obere Schicht brennba-rer Stoffe abgefangen.

An die Grube darf erst herangetreten werden, nachdem der Aufsichts-führende von der Ungefährlichkeit überzeugt ist und Befehl dazu gege-ben hat.

Unbrauchbare R-Patronen sowie unbrauchbare Munition in Metallhülsen (Aluminium, Messing) sind an die zuständige L.Mun.Anst. einzusenden. Dort sind sie unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder nach Sonder-verfügungen zu vernichten.

IV. Vernichten von Pulver.
 

Rauchschwache Pulver sind im Freien an einem sicheren Ort – 250 m vom gelegten M.H. entfernt – in Mengen von höchstens 1 kg zu ver-brennen. Das Pulver ist hierzu lang in einer flachen Rinne auszulegen. Zum Entzünden ist ein 1 m langes Stück Zeitzündschnur an beiden En-den gerade abzuschneiden, mit dem einen windabwärts in das Pulver zu stecken und das andere Ende mit dem Zündschnuranzünder zu verse-hen. Die durch Brennprobe geprüfte Zündschnur ist glatt auszulegen und durch Beschweren mit Steinen, Holzstücken oder Erde am Zusam-menrollen zu verhindern. Das Entzünden der Zündschnur darf nur mit Zündschnuranzünder mit Abreißvorrichtung (Zündschnuranzünder 29) gesehen. Der Anzündende entfernt sich nach dem Zünden mindestens 30 m von der Brandstelle und beobachtet das Abbrennen von hier aus.

212.
Vernichten
von Pulver

Versagt die Zündung, so darf erst nach der Brennzeit der Zündschnur – 2 Minuten für 1 m – und 15 weiteren Minuten zum Untersuchen und Er-satz der Zündschnur geschritten werden.

Beim Abbrennen weitere Mengen ist stets eine neue, von der ersten mindestens 5 m entfernte Stelle zu wählen. Vor dem wiederholten Aus-schütten von Pulver ist zu untersuchen, od dort oder in der Nähe glim-mende Reste von Holz, Papier oder anderen Stoffen liegen.

Sind große Pulvermengen zu vernichten. deren Abbrennen in kleinen Mengen unwirtschaftlich sein würde, so bestimmt auf Antrag das RLM, wie das Vernichten zu geschehen hat.

Schwarzpulver ist durch Einschütten in Wasser zu vernichten.

 

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