I. Laufende UntersuchungJ. Vernichten von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
I. Laufende Untersuchung.

f) Zünder für S.C. und Geschosse.

 

Zünder sind beim Einsetzen und Herausnehmen oder beim Auf- und Ab-schrauben und bei der Lagerung fertiger Munition3) nur durch äußere Besichtigung zu untersuchen. Zerlegen der Zünder ist verboten.

177.
Untersuchen
von Zündern

In luftdichte Zündertransportkasten verpackte Zünder sind von den Ein-heiten nicht zu untersuchen. Die von den Fertigungsfirmen zu untersu-chenden Zünder, werden von den zuständigen Luftmunitionsanstalten nach Art, Zahl und Lieferung abgerufen.

178.
Zünder
in luftdichten
Transport-
kasten
g) Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
 
1. Nahkampfmittel
 

Die Stielhandgranaten werden sofort nach Empfang durch die Feuerwer-ker bzw. Munitionsoffiziere geprüft.

179.
Prüfen
nach Empfang
und nach
Transporten

Bei Ausgabe durch die L.Mun.Anst. sind die Stielhandgranaten lediglich auf Vollzähligkeit der Packgefäße und deren Plombierung zu prüfen. Bei allen Stielhandgranaten, die von der Truppe abgegeben werden, ist außerdem festzustellen, ob die Töpfe frei von Rost sind, die Bleiperlen keinen weißen Ausschlag haben und ob die Gewinde- und Regenkappen festsitzen. Verschlossene Kästchen mit B.Z. 24 und Sprengkapsel sind nicht zu öffnen.

Beim Empfang von Stielhandgranaten mit eingeschraubten B.Z. 24 ist festzustellen, daß sich in den Zündern keine Sprengkapsel befinden.

Die geprüften Kisten werden durch einen Verschlußzettel mit Namen des Prüfenden und Tagangabe plombiert.

Halbjährlich im Frühjahr und im Herbst wird der ganze Bestand der Trup-pe durch die Munitionsoffiziere geprüft. Im Mun.Untersuchungsbuch (siehe Anlage 17) ist dies zu vermerken. Die Feuerwerker sind heranzu-ziehen.

180.
Jahres-
untersuchung

Beim Prüfen ist die Vollzähligkeit der Bestände nach dem Bestandsbuche und die Brauchbarkeit durch Untersuchen nach 181 festzustellen. Bei bereits einmal geöffneten Packgefäßen ist durch Stichproben festzu-stellen, ob der Inhalt mit den Angaben auf dem Inhaltszettel überein-stimmt.

In besonderen Fällen (Versager, Kurzbrenner usw.) ist an das RLM. auf dem Dienstwege zu berichten.

Bei Beständen bis zu 3 000 Stück sind 1 %, über 3 000 Stück nur 0,5 % der Stielhandgranaten zu untersuchen.

181.
Stiel-
handgranaten
24 mit B.Z. 24

Die Stielhandgranaten sind zunächst auf Beschädigungen und Rostbil-dung zu untersuchen. Töpfe mit starker Rostbildung sind bei der L.Mun. Anst. auszutauschen. Töpfe mit leichtem Flugrost sind mit

Öl- oder Petroleumlappen abzureiben. Stiele mit lockeren oder gerisse-nen Gewinde- und Regenkappen sind unbrauchbar und auszusondern. Weißer Beschlag an der Bleiperle der Abreißschnur ist abzureiben.

Dann ist die Brennzeit der B.Z. 24 und die Detonationsfähigkeit des Sprengstoffes in den Töpfen festzustellen. Die Brennzeit kann für sich oder gleichzeitig mit der Detonationsfähigkeit der Töpfe geprüft werden. Zum Prüfen ist eine Stoppuhr zu verwenden.

182.
Prüfen
der Brennzeit
der B.Z. 24
und der
Detonations-
fähigkeit des
Sprengstoffes

Zu den Prüfungen sind Bestände aus bereits geöffneten Packgefäßen und vor allem Stiele mit breits eingeschraubten B.Z. 24 zu verwenden. Kann bei den Versuchen mit diesen Beständen kein einwandfreies Urteil gewonnen werden, so ist auch der Inhalt von Kästen in Ursprungsver-packung zu prüfen. Nach der Untersuchung sind, soweit möglich, geöff-nete Packgefäße der Feldausstattung gegen geschlossene der Übungs-ausstattung auszutauschen.

Zum Prüfen der Brennzeit der B.Z. 24 für sich sind die Zünder in einem Stiel (ohne Topf und ohne Sprengkapsel) einzuschrauben und abzuzie-hen. Nach dem Abziehen ist der Stiel einige Meter weit fortzuwerfen.

Der Sprengstoff in den Handgranatentöpfen wird auf dem Handgrana-tenwurfstand unter Beachtung der Sicherheitsbestimmugen geprüft, wobei gleichzeitig die Brennzeit des B.Z. 24 und die Brauchbarkeit der Sprengkapsel festzustellen sind. Die Prüfung kann mit dem Werfen von scharfen Handgranaten zu Ausbildungszwecken verbunden werden.

Bei Versagern ist zunächst der Inhalt derselben Packgefäße hinzuzuzie-hen, dann ist nach Absatz 2 zu verfahren.

Versager (Blindgänger) sind nach der H.Dv. 240 Ziffer 416 bis 421 zu behandeln. Bei Durchschlägern oder Kurzbrennern unter 4 Sekunden sind keiner weiteren Versuche mit dem Inhalt der entsprechenden Packge-fäße auszuführen. Reste der entsprechenden Stielhandgranaten und die Packgefäße mit dem Restinhalt (Stielhandgranaten, B.Z. 24, Sprengkap-seln) sind aufzuheben.

Im Bericht nach 180 über die Ursache der Versager usw. ist ferner an-zugeben, ob Ersatz von Stielhandgranaten usw. und Austausch von ge-öffneten Packgefäßen der Feldausstattung notwendig ist.

Die Handgranaten mit B.Z. 24 auf Wachen werden monatlich einmal durch den Munitionsoffizier des die Wache stellenden Truppenteils ge-prüft. Im Mun.Untersuchungsbuch (siehe Anlage 17) ist dies zu vermer-ken. Vorhandene Feuerwerker sind dabei heranzuziehen. Soweit die Handgranaten in Kisten versiegelt und die Sprengkapselkästchen mit Pa-pierstreifen umklebt sind, werden nur die Siegel und der Verschluß ge-prüft, wenn aus der durch Unterschrift beglaubigten Aufschrift der In-halt mach Menge und Art zu erkennen ist. Für das Prüfen der Handgra-naten mit B.Z. 24 auf Wachen gelten auch die Bestimmungen nach 180 und 181.

183.
Prüfen der
Handgranaten
auf Wachen

Alle an Wachen und Posten ausgegebenen Handgranaten, die den An-forderungen nicht entsprechen, sind gegen einwandfreie auszutau-schen.

2. Sprengmittel
 

Die Sprengmittel werden im Frühjahr und Herbst geprüft.

184.
Untersuchen der
Sprengmittel

Das Prüfen erstreckt sich zunächst auf die gute äußere Beschaffenheit der Packgefäße. Bei luftdicht abgeschlossenen Packgefäßen ist nur der gute Verschluß zu prüfen.

Zum Prüfen des Inhalts sind 10 % der nicht luftdicht abgeschlossenen Packgefäße, mindestens aber eins, zu öffnen. In erster Linie sind die Gefäße zu öffnen, die äußerlich Mängel zeigen. Der Inhalt der geöffne-ten Kästen ist auszupacken.

Bei besonderen Wahrnehmungen, z.B. dann, wenn sich auf den Inhalts-zetteln von Sprengmitteln violette Flecke zeigen, ist die Untersuchung weiter auszudehnen. Nötigenfalls hat sie sich auf den ganzen Bestand zu erstrecken.

Mit violetten Flecken behaftete Sprengmittel sind für Übungen zu ver-brauchen.

Zerbrochene Sprengkörper und Bohrpatronen und solche mit zerrissener Papierumhüllung sind auszusondern. Mengen bis zu 10 kg sind nach 202 zu vernichten, über 10 kg sowie alle beschädigten T- Minen, geballte Ladungen und Sprengbüchsen sind bei der zuständigen L.Mun.Anst. um-zutauschen.

Gelbe Flecken auf T-Minen, geballten Ladungen und Sprengbüchsen sind unbedenklich und nicht zu entfernen.

3. Zündmittel
 

Die Zündmittel werden im Frühjahr und im Herbst zusammen mit den Nahkampf- und Sprengmitteln durch den Munitionsoffizier, und zwar im allgemeinen nur auf ihre äußere Beschaffenheit, geprüft. Nicht ganz ein-wandfreie Zündmittel sind bei den nächsten Übungen zu verbrauchen. Unbrauchbare Zündmittel sind, wenn es sich um kleinere Mengen han-delt, zu vernichten (vgl. 203 bis 208), wenn es sich um größere Mengen handelt, bei der zuständigen L.Mun.Anst. umzutauschen.

185.
Untersuchen der
Zündmittel
Allgemeines

Verschlossene Sprengkapselkästchen sind nur dann zu öffnen, wenn sie äußerlich beschädigt sind und die wasserdichte Verpackung gelitten hat.

186.
Sprengkapseln

Alle Sprengkapseln, die in geöffneten oder beschädigten Kästchen ver-packt sind, sind darauf zu untersuchen, ob sie frei von Oxyd- oder Grünspan sind. Sprengkapseln mit Oxyd- oder Grünspanstellen sind un-brauchbar und zu vernichten.

Wenn Sprengkapselversager auftretten, sind die Sprengkapseln einge-hend auf Zünd- und Detonationsfähigkeit zu prüfen.

187.
Prüfen
bei Versagern

Soll die Sprengkapsel auf Zündfähigkeit geprüft werden, so ist sie in ein Stück Zeitzündschnur 30 von mindestens 0,60 m Länge einzuführen und die Zündschnur mit dem Zündschnuranzünder 29 zu entzünden. Deto-niert die Sprengkapsel, so ist sie zündfähig. Fehlende Zündschnur und Zündschnuranzünder 29 sind bei der zuständigen L.Mun.Anst. auszutau-schen.

188.
Prüfen der
Zündfähigkeit

Soll die Sprengkapsel auf Detonationsfähigkeit geprüft werden, so ist sie in einen Sprengkörper, eine Bohrpatrone oder einen Handgranatentopf einzusetzen. Die zum Zünden verwendete Zeitzündschnur 30 muß in diesem Falle mindestens 1,5 m lang sein. Die Sprengkapsel ist detona-tionsfähig, wenn der Sprengkörper usw. einwandfrei detoniert. Das Zer-reißen des Sprengkörpers usw. genügt nicht. Fehlt Zündschnur siehe 188.

189.
Prüfen der
Detonations-
fähigkeit

Beim Prüfen der Sprengkapseln auf Zünd- und Detonationsfähigkeit sind die in der H.Dv. 316 All.Pi.D. vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

190.
Sicherheits-
maßnahmen

Beim Prüfen ist festzustellen, ob die Sprengkapseln frei von Oyxd oder Grünspan sind und ob sich die Sprengkapseln und die Zündschnuranzün-der nicht gelockert haben. Fehlerhafte Zünder sind nach 204 zu ver-nichten.

191.
Untersuchen
der kurzen und
langen Spreng-
kapselzünder

Die Brennzeit der kurzen Sprengkapselzünder muß 100 bis 125 Sekun-den, die der langen Sprengkapselzünder 200 bis 225 Sekunden betra-gen. Sie ist bei jeder Zünderart an Stichproben zu prüfen. Liegen die Brennzeiten nicht in diesen Grenzen, so ist die Prüfung zu wiederholen. Werden die Brennzeiten wiederum nicht eingehalten, so sind die Spreng-kapselzünder bei der zuständigen L.Mun.Anst. auszutauschen.

Bei der Brennprobe ist die Zündschnur glatt auf dem Erdboden auszu-strecken. Das Ende mit dem Zündschnuranzünder ist an einem Holzpahl festzubinden und die Sprengkapsel in die Erde zu stecken. Danach tre-ten alle Personen bis auf die mit dem Anzünden Beauftragten mindes-tens 100 m zurück. Nach dem Zünden entfernen sich auch der Anzün-dende und sein Begleiter mindestens 100 m weit von der Zündstelle.

Die Sprengkapselzünder sind einzeln zu zünden. Die Zündstelle darf nach erfolgter Detonation der Sprengkapseln sogleich, bei Versagern jedoch erst 15 Minuten nach Ablauf der Brennzeit der Zündschnur wieder be-treten werden.

Um die Zündstelle herum muß das Gelände in einem Kreise von 200 m Halbmesser frei und abgesperrt sein. Treten Versager auf, so ist festzu-stellen, ob die Ursache der Zündschnuranzünder, die Zündschnur oder die Sprengkapsel ist. Bei Sprengkapselversagern gelten die Bestimmun-gen nach 187.

Zündschnüre (Zündschnur 24 und 30), ausschließlich Knallzündschnur: Es sind alle Ringe ohne Lösen der Bunde zu prüfen, ob die Zündschnur nicht blasenartig aufgetrieben oder brüchig ist.

192.
Untersuchen der
Zündschnüre

Bei starkem Biegen darf die Guttapercha nicht abbröckeln. Paraffinierte Zündschnur muß fettig glänzend aussehen. Sieht die Hülle stumpf und ausgetrocknet aus, so ist der Lagerort zu warm.

Die Brennzeit der Zündschnur ist durch Stichproben an 1 und 2 m lan-gen Stücken zu prüfen; 191 gilt sinngemäß. Die Enden der Ringe, von denen Proben abgeschnitten sind, sind durch Eintauchen in flüssige Kautschukmasse oder mit Kabelwachs abzudichten. Pakete mit fehler-freiem Inhalt sind mit entsprechendem Vermerk zu versehen.

Die Knallzündschnur ist, ohne sie von den Haspeln abzurollen, auf äus-sere Beschädigungen und gute Isolierung der freien Enden zu prüfen.

193.
Untersuchen
der Knall-
zündschnüre

Eine weitere Untersuchung findet nur auf Anordnung statt.

Bei dem gesamten Bestand sind mit einer Lupe die Lötnähte der Blech-kästen auf Dichtigkeit zu prüfen.

194.
Untersuchen der
Glühzünder

Blechkästen mit undichten Stellen oder solche, deren einwandfreie Be-schaffenheit zweifelhaft erscheint, sind auszusondern.

Die Glühzünder dieser und vorhandener offener Kästchen sind darauf zu untersuchen, ob die Sprengkapseln frei von Rost und Grünspan und die Abdichtungen zwischen Sprengkapsel und Zündstück einwandfrei sind. Ferner ist festzustellen, ob beim Anlegen der Glühzünder an den Lei-tungsprüfen 26 dieser ausschlägt (siehe H.Dv. 316 All. Pi.D.). Glühzün-der, bei denen diese Anforderungen nicht erfüllt sind, sind unbrauchbar und nach 207 zu vernichten.

Glühzünder müssen genauer nachgeprüft werden, wenn Versager auf-treten. In diesem Falle ist eine Anzahl Glühzünder in Sprengkörper oder Bohrpatronen einzusetzen und durch den Glühzündapparat 26 nach H.Dv. 316 Abschnitt VIII zu zünden. Die Glühzünder müssen dabei die Sprengkörper bzw. Bohrpatronen zur Detonation bringen; das Zerreißen der Sprengkörper genügt nicht.

T-Minen-Zünder 35, Zug-Zünder 35, Zug- und Zerschneidezünder 35, Druckzünder 35. Für alle Zünderarten: Kästen in Originalverpackung sind nicht zu öffnen. Bei geöffnet gewesenen oder beschädigten Kästen sind zu prüfen:

T-Minen-Zünder 35 auf gutes Aussehen, Einstellbarkeit auf "Scharf" und "Sicher" und auf vorschriftsmäßige Befestigung der Sicherheitsschnur;

Zug-Zünder 35, Zug- und Zerschneidezünder 35 und Druck-Zünder 35 auf gutes Aussehen und vorschriftsmäßige Sicherung.

4. Übungs-Nahkampf- und Übungs-Sprengmittel

 

Die Untersuchung wird im Frühjahr und Herbst durchgeführt.

195.
Untersuchen
der Übungs-
Nahkampf-
und Übungs-
Sprengmittel

Stiele für Übungs-Stielhandgranaten 24.

Sie sind auf äußere Beschaffenheit zu prüfen.

Stiele, bei denen Gewinde und Regenkappen lose oder gerissen sind, sind auszusondern.

Übungsladungen 30 für Übungs-Stielhandgranaten 24.

Kästen in Originalverpackung sind nicht zu öffnen. Bei geöffnet gewesen oder beschädigten Kästen werden mit den Übungsladungen und ein-wandfreien B.Z. 24 Brauchbarkeitsproben durchgeführt.

Übungs-T-Minen, Übungs-Sprengbüchsen und Übungs-Sprengkörper.

10 % sind auf äußere Beschädigungen zu prüfen. Bei beschädigten Hül-len der Ladung ist festzustellen, ob die Pulverladung gut erhalten ist. Sind Salpeterausscheidungen (schimmelähnliche Erscheinungen) vorhan-den, so ist durch Abbrennen einiger Ladungen (nach den Bestimmungen 209) die Brauchbarkeit festzustellen.

h) Leucht- und Signalmunition.
 

Im Frühjahr und Herbst ist bei trockenem, beständigem Wetter der gan-ze Bestand zu untersuchen.

196.
Untersuchen
von L- u. S-
Munition

Zu prüfen ist, ob die Munition durch Feuchtigkeit infolge ungünstigen Aufbewahrens oder durch Beschädigungen beim Transport gelitten hat.

Die Leucht- und Signalmunition ist verpackt in Pappschachteln mit einer paraffinierten Papierhülle, die den Inhalt gegen Feuchtigkeit schützt. Die Schachteln sind daher beim Untersuchen nicht zu öffnen. Zeigt jedoch die äußere Beschaffenheit der Pappschachteln starke Einwirkung von Feuchtigkeit oder starke Beschädigung, so sind die Schachteln zu öff-nen und ihr Inhalt genau zu untersuchen. Nasse, gequollene, gerissene oder sonst schadhafte Munition ist auszusondern und nach 211 zu ver-nichten.

Leucht- und Signalpatronen aller Art, bei denen das Zündhütchen ver-sagt hat, sowie Versager der übrigen Munitionsarten sind zu vernichten.

Treten die gleichen Fehler oder mehrere Versager bei einer Lieferung und Spielart auf, so ist die Munition zurückzustellen und dem Luftgau-kdo. (Lzgr.) unter gleichzeitiger Ersatzanforderung zu berichten. Über die zurückgestellte fehlerhafte bzw. Versagermunition ist Entscheidung abzuwarten.

Die Lagerbeständigkeit aller Leucht- und Signalmunition ist begrenzt. Jedes einzelne Munitionsstück trägt daher neben der Bezeichnung der Lieferfirma und des Fertigungsdatums die Angabe der Zeit, bis zu der es verbraucht sein muß. Die Inhaltszettel der Pappschachteln und Packkis-ten tragen die gleichen Angaben. Es ist dafür zu sorgen, daß die Muni-tion vor Ablauf der Verbrauchszeit aufgebraucht wird. Nach Ablauf der Verbrauchszeit nicht verbrauchte Munition muß vernichtet werden, wenn nicht besondere Bestimmungen des RLM. den Verbrauch aus-nahmsweise zulassen. Munition, deren Alter nicht feststellbar ist, darf nicht verbraucht, sondern muß ebenfalls vernichtet werden.

197.
Lager-
beständigkeit

Größere Mengen L.- und S.-Munition, deren Verbrauch vor Ablauf der Lagerfähigkeit nicht zu erwarten ist, sind dem Luftgaukdo (Lzgr.) nach Zahl und Art als verfügbar zu melden.

Die L.Mun.Anst. dürfen im allgemeinen an die Truppe keine L.- und S.-Munition verausgaben, die kurz vor dem Ablauf ihrer Verbrauchszeit steht.

Die Ausgabe derartiger Munition ist statthaft, wenn nach vorheriger Rückfrage bei der Truppe feststeht, daß der rechtzeitige Aufbrauch für Übungen usw. gewährleistet ist.

i) Packgefäße.
 

Die Untersuchung hat jährlich im Frühjahr bei trockenem Wetter zu er-folgen. Durch Stichproben ist die Güte der Packgefäße festzustellen. Zeigen sich Anstände, so ist die Prüfung so lange fortzusetzen, bis ein klares Bild über den Zustand gewonnen ist.

198.
Untersuchen
der Packgefäße

Die Packgefäße müssen sauber und trocken sein. Rostige oder oxydierte Stellen müssen gereinigt und der Anstrich ausgebessert werden. Patro-nenkörbe aus Rohrgeflecht dürfen nicht verstockt sein; hierdurch wird das Rohr unansehnlich, mürbe und vorzeitig unbrauchbar. Lederteile an Packgefäßen dürfen nicht hart und brüchig sein; sie sind mit Lederöl zu behandeln. Besonders ist auf das Trockensein von Filzplatten, Filz- oder Stoffeinlagen zu achten. Zum Schutze gegen Rattenfraß sind diese Tei-le mit Kienöl zu besprengen oder mit Raphtalin zu bestreuen.

Feuchte Packgefäße verursachen oft das Verderben von Munition. Sie sind an der Sonne zu trocknen und nicht einzulagern, bevor sie Feuch-tigkeit beseitigt ist.

Nicht luftdichte, mit Munition gefüllte Packgefäße, deren Aussehen auf Feuchtigkeitseinwirkung schließen läßt, sind zu öffnen; der Inhalt ist zu untersuchen. Feuchtes Festlegematerial ist zu trocknen oder durch trockenes zu ersetzen.

Unbrauchbare Packgefäße sind bei der zuständigen L.Mun.-Anst. umzu-tauschen.

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