H. Untersuchen der MunitionsbeständeI. Laufende UntersuchungInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
I. Laufende Untersuchung.
I. Laufende Untersuchungen.

 

Beim Empfang hat sich der Übernehmende von der Vollzähligkeit und vom Zustand der zu übernehmenden Munition zu überzeugen. Anstände sind nach Vernehmen von Zeugen unter Beifügen einer Verhandlung so-fort dem Absender mitzuteilen. Das Öffnen der mit Plomben verschlosse-nen Packgefäße ist jedoch nur erforderlich, wenn der Zustand der Pack-gefäße oder das Gewicht auf Anstände schließen lassen. Oft genügen auch Stichproben.

153.
Laufende
Unter-
suchungen

Um auch beim späteren Öffnen von plombiert gelagerten Packgefäßen die für den Inhalt verantwortliche Person bei Anständen zur Rechen-schaft ziehen zu können, sind Plomben von Packgefäßen nur unter Zeu-gen zu entfernen. Nach der Untersuchung plombiert der verantwortliche Munitionsverwalter das Packgefäß wieder.

154.
Entfernen
und Erneuern
von Plomben

Während des Lagerns sind Munition, Geräte und Packgefäße durch Be-sichtigen und Beobachten des Lagerraumes zu überwachen. Anstände sind sofort nach dem Auftreten oder dem Feststellen zu beseitigen. We-gen des Behandelns gefährdeter Munition siehe Abschnitt VI.

155.
Beobachten
der Munition
II. Jahresuntersuchung.
 
a) Vorbemerkung.
 

Die Jahresuntersuchung ist, soweit nicht anders befohlen, stets im Frühjahr bei trockenem Wetter vorzunehmen. Sie wird von dem Muniti-onsoffizier mit dem Feuerwerke bzw. dem Munitionsunteroffizier der Ein-heit durchgeführt.

156.
Regelmäßige
Untersuchung

Die Untersuchung erstreckt sich auf:

157.
Umfang der
Untersuchung

vorschriftsmäßiges Lagern,

richtiges Bereitstellen nach Zahl und Art durch Vergleich mit dem Be-standsbuch und der Ausrüstungsnachweisung,

genaue und übersichtliche Bezeichnung der einzelnen Munitionsstapel für die Einheiten,

gute Beschaffenheit der Munition und des Lagerraumes,

Trockensein der Packgefäße und getrenntes Lagern der I. Ausstattung von der Übungsmunition.

Von den die Munition verwaltenden Stellen ist ein Untersuchungsbuch nach Anlage 17 zu führen. In dem Untersuchungsbuch sind Umfang und Ergebnis der Untersuchung und das Abstellen der Mängel zu vermerken. Der Ausführende bescheinigt die Eintragungen.

158.
Untersuchungs-
buch

Das Untersuchungsergebnis zu 151, I ist das Untersuchungsbuch nicht einzutragen.

Untersuchen und Instandsetzen von Munition – soweit es sich nicht auf äußeres Besichtigen und zahlenmäßige Feststellung beschränkt – ist nicht im Lagerraum, sondern im Freien oder in hellen, luftigen und trok-kenen Räumen mit leichtem Dach (leerstehendes Munitionshaus, Exer-zier- und Wagenhäuser usw.) auszuführen.

159.
Ort der
Untersuchung

Die Untersuchungsstelle soll möglichst 20 m von den Lagerräumen und von anderen Gebäuden entfernt sein. Nur wenn diese Möglichkeiten feh-len, dürfen ausnahmsweise einzelne Patronen, Geschoße, Munitionsteile oder volle Munitionspackgefäße unter dem Schleppdach des Munitions-hauses, in dem die Munition lagert, untersucht werden.

Auf der Untersuchungsstelle darf nur eine Patrone usw. sein. Nach dem Herrichten ist die Patrone usw. wieder einzulagern und erst dann eine weitere heranzuschaffen. Jedes Anhäufen von Munition auf der Arbeits-stelle ist verboten.

Bei Auswahl der Untersuchungsstelle ist zu berücksichtigen, daß es auf der Arbeitsstelle nicht wärmer als im Lagerraum sein darf, um Feuchtig-keitsniederschläge auf der Munition zu vermeiden. Erforderlichenfalls ist für den Temperaturausgleich zu sorgen.

Die Arbeitstische sind mit Haardecke zu belegen. Es werden in erster Linie die Gegenstände und Packgefäße untersucht, deren Äußeres oder deren Lagerort darauf schließen lassen, daß sie während des Lagerns gelitten haben können.

Lassen Stichproben erkennen, daß alle Bestände durch Witterungs- oder Lagereinflüsse gelitten haben, so ist der gesamte Bestand genau zu untersuchen. Über den Befund ist dem Luftgaukdo. (Lzgr.) zu berich-ten. Munition, die in demselben Jahr erst von der Herstellerfirma bzw. den fertigenden L.Hpt.-Mun. Anst. geliefert wurde, wird nur untersucht, wenn der Zustand es erfordert. Diese Munition ist ebenfalls im Unter-suchungsbuch aufzuführen und erhält den Zusatz "Nicht untersucht, da im Jahre 19.. von ..... geliefert".

Können die an der Munition gefundenen Anstände nicht durch die Trup-pe selbst beseitigt werden, dann ist die Munition zum Instandsetzen an die zuständige L.Hpt.- bzw. Mun.Anst. einzusenden. Bei besonderen Vorkommnissen (Fehler in der Fertigung) berichten die Mun.Anst. auf dem Dienstwege an das RLM.

160.
Instandsetzen
und Bericht bei
besonderen
Vorkommnissen

Eine Jahresuntersuchung der Übungsmunition findet bei den Verbänden nicht statt, da diese Munition im allgemeinen im laufenden Jahr ver-braucht wird.

161.
Übungs-
munition
b) Munition für Handfeuerwaffen und M.G.
 

Bei allen Untersuchungen und besonderen Vorkommnissen ist streng da-rauf zu achten, daß die Patronen in die Ursprungsverpackung zurückge-langen oder die Ursprungsverpackung für die beanstandete Munition aufbewahrt wird, da sonst ein Nachprüfen und Ermitteln der Fehlerquelle unmöglich ist. Die Herkunft von Patronen, Hülsen, Geschossen, Pulver und Zündhütchen und deren Fertigungszeiten sind nur aus dem Auf-druck der Inhaltszettel an den Packgefäßen ersichtlich. Die Bodenstem-pelung der Patronenhülse ist lediglich für die Hülse maßgebend.

162.
Allgemeines

Besondere Vorkommnisse (viel Versager, Nachbrenner, Hülsenreißer, la-deunfähige Patronen, Herausfallen von Zündhütchen) sind auf dem Dienstwege dem RLM. zu melden.

Sämtliche Packgefäße müssen auf Feuchtigkeit untersucht werden. Packgefäße, die feucht sind oder bei denen dieser Verdacht vorliegt, sind zu öffnen und die Beschaffenheit ihre Inhalts zu prüfen. Zu öffnen sind mindestens bei nicht luftdicht verpackter Patronen.

163.
Untersuchen der
Munition für
Handfeuer-
waffen u. M.G.

5 % der Packgefäße, mindestens aber 1 Packgefäß jeder Lieferung,

 
bei luftdicht verpackten Patronen  

alle Packgefäße, bei denen der Verdacht besteht, daß der Verschluß nicht mehr luftdicht ist, außerdem von den über 3 Jahren lagernden oder seit 3 Jahren nicht untersuchten Patronen von jeder Lieferung 1 Packgefäß.

 

Die luftdichte Verpackung ist wieder sorgfältig herzustellen.

 

Untersucht werden die Patronen auf:

 

Feuchtigkeit der Faltschachteln und Packhülsen,
allgemein gutes Aussehen der Patronen,
lose Geschosse,
gerissene Hülsen,
Qxydbildungen,
Verbeulungen.

 

Patronen in feuchter Verpackung sind in den Faltschachteln an der Luft, ohne sie den Sonnenstrahlen unmittelbar auszusetzen, zu trocknen. Qxydierte Patronen sind mit Öllappen zu reinigen und danach nochmals mit reinem Lappen nachzuwischen, so daß nur ein hauchdünner Ölüber-zug verbleibt.

164.
Behandeln
feucht
gewordener und
oxydierter
Patronen

Unbrauchbare Patronen sind unter eingehender Darlegung der Gründe bei der zuständigen L.Mun.Anst. zum Umtausch anzumelden. Flecken auf Hülsen und Geschossen sind nur Schönheitsfehler und belanglos. Um das Bilden von Flecken nach Möglichkeit zu verhindern, haben die unter-suchenden Leute ihre Hände mit Talkum einzureiben.

165.
Umtausch von
unbrauchbaren
oder
schadhaften
Patronen

Gegurtete Patronen, die durch Feuchtigkeit gelitten haben, sind eben-falls zu trocknen.

166.
Behandeln
von feucht
gewordenen
gegurteten
Patronen

Hierzu werden die Gurte den Patronenkasten entnommen und an der Luft, ohne sie den unmittelbaren Sonnenstrahlen auszusetzen, so lange unter Aufsicht gelagert, bis sie trocken sind. Die Gurte dürfen dabei nicht hängen, weil sie sich unter der Last der Patronen verlängern wür-den. Metallgurte werden vorsichtig gereinigt und leicht gefettet.

c) 2 cm Patronen.
 

Das Untersuchen geschieht sinngemäß nach 163, letzter Absatz. Be-schädigte Abschlußplättchen beim Zünder oder stark beschädigte Füh-rungsringe machen die Patronen unbrauchbar.

167.
Untersuchen der
2 cm Munition

Von der luftdicht verpackten Munition ist mindestens 1 % der Packge-fäße auf dichten Abschluß zu prüfen. Bei geöffnet gewesenen und un-dichten Packgefäßen sind einige Stücke des Inhalts zu prüfen.

d) Geschützpatronen.
 

Von den nicht luftdicht verpackten Geschützpatronen sind mindestens

168.
Umfang
und Art der
Untersuchung
von Geschütz-
patronen

10 % zu untersuchen. Bei luftdicht verpackter Munition ist nach 167, letzter Absatz, zu verfahren.

Das Untersuchen erstreckt sich auf:

festen Sitz des aufgeschraubten Zünders oder guten Verschluß des Geschosses durch die Abschlußschraube mit unterlegtem Ring.

versenkten und festen Sitz der Zünder-Sicherungsschrauben und gute Beschaffenheit ihrer Abdichtung mit Schellack-Terpentinlack,

 

gute Beschaffenheit der Führungsringe,

 

festen Sitz des Geschosses in der Patronenhülse,

 

Zustand der Patronenhülse und der Zündschraube,

 

Anstrich und Bezeichnung der Patrone.

 

Die innere Beschaffenheit der Geschosse wird nur dann geprüft, wenn sich äußerlich Feuchtigkeitseinwirkungen zeigen oder wenn die Zünder bzw. die Verschlußschrauben nicht vollständig aufgeschraubt waren.

169.
Untersuchen
des Inneren
der Geschosse
und der
Sprengladung

Der Zünder bzw. die Verschlußschraube ist dann zu entfernen und die Mundlochbuchse (wenn vorhanden) auszuschrauben. Das Mundlochge-winde muß sauber und rostfrei sein.

Bei Geschossen mit Sprengladung in Pappbüchse muß die Pappbüchse hart und trocken sein.

Bei Geschossen mit eingegossenem Sprengstoff ist auf Feuchtigkeit und flüssige Ausscheidungen, Bildung von Salzen, scharfriechende Dämpfe sowie Löcher und Ausbröckelungen im Sprengstoff zu achten. Geringe Ausbröckelungen sind ohne Belang.

Über fehlerhafte Sprengladungen ist dem zuständigen Luftgaukdo. (Lzgr.) zu berichten.

Nach dem Untersuchen des Geschoßinnern ist der Zünder bzw. die Ver-schlußschraube mit Ring wieder fest einzuschrauben.

Besteht der Verdacht, daß die Ladung gelitten hat, so sind die betr. Pa-tronen an die zuständige L.Hpt.Mun.Anst. zum Untersuchen einzusen-den. Das Zerlegen der Patronen bei der Truppe ist verboten.

170.
Untersuchen der
Treibladung

Die zu den Verschlußschrauben gehörenden Leder- und Pappringe müs-sen elastisch sein. Unbrauchbare Ringe sind zu ersetzen.

171.
Beseitigen
von Schäden
an Patronen

Rostbildungen sind vorsichtig mit einer Drahtbürste zu beseitigen. Be-schädigter Anstrich sowie unleserliche Bezeichnungen sind sorgfältig auszubessern.

Geringe Bestoßungen der Führungsringe sind mit einer Schlichtfeile zu glätten, wobei darauf zu achten ist, daß die Form der Führungsringe er-halten bleibt.

Patronen mit stark verbeulten oder rissigen Hülsen sind bei der zustän-digen L.Hpt.Mun.Anst. umzutauschen. Grünspan ist mit einem Öllappen abzureiben. Geringe Qxydationserscheinungen an den Patronenhülsen, wie Anlaufen des Metalls bzw. schwarze Flecke sind lediglich Schön-heitsfehler und brauchen nicht entfernt zu werden.

Patronen mit losen Geschossen und stark oxydierten Patronenhülsen sind zur Instandsetzung an die zuständige L.-Hpt.Mun. Anst. einzusen-den.

e) Abwurfmunition
 

Zu untersuchen sind mindestens 10 % der Bestände. Das Untersuchen hat sich allgemein zu erstrecken auf:

172.
Umfang
und Art des
Untersuchens
bei S.C.

äußere Beschaffenheit der Bombe und der Flügel,

richtige Bezeichnung;

ferner bei S.C. 10 ohne Zünder auf Beschaffenheit:

des Mundlochgewindes,

 

der Verschlußschraube mit Lederring (Narbenseite des Lederringes auf der Mundlochtellerfläche),

 

der einlaborierten Munitionsteile, außerdem auf das Vorhandensein und die Gängigkeit der 2 Sicherungsschrauben;

 
bei S.C. 10 mit Zünder auf:  

festen Sitz der Zünderschutzhaube,

 

etwaiges Verbogensein der Vorsteckeröse,

 

Unversehrtheit der Plombe und des Plombendrahtes;

 
bei S.C. 50 bis 500 auf Beschaffenheit:  

der Öse (bei S.C. 50 eingeschraubt, bei S.C. 250 bis 500 in Ölpapier beigepackt),

 

der für die Öse vorgesehenen Gewinde,

 

der Gurtbänder (nur bei S.C. 250 bis 500),

 

der Führungszapfenbänder;

 
ferner bei S.C. 50 bis 500 ohne Zünder auf Beschaffenheit:  

des Zündereinsatzstückes und der Mundlochhülse,

 

der einlaborierten Munitionsteile;

 
bei S.C. 50 bis 500 mit Zünder auf:  

festen Sitz der Zünderschutzkappe,

 

gute Abdichtung durch Kabelvergußmasse.

 

Verrostete S.C. sind mit einer Drahtbürste zu reinigen. Beschädigter An-strich sowie unleserliche Bezeichnungen sind sorgfältig auszubessern. Beschädigte Munitionsteile sind bei der zuständigen L.Mun.Anst. auszu-tauschen.

173.
Beseitigen
vorgefundener
Schäden

Wird Einsenden beanstandeter Abwurfmunition an die L.- Mun. Anst. er-forderlich, so ist vorher durch den Munitionsoffizier oder Feuerwerker die Transportsicherheit der Munition nachzuprüfen. Wenn die Transportsi-cherheit nicht durch Entfernen der Zündungen hergestellt werden kann, ist die Munition an Ort und Stelle zu vernichten. Über die Vernichtung ist dem Luftgaukdo. (Lzgr.) Meldung vorzulegen. Ersatzlieferung wird dann vom Luftgaukdo. (Lzgr.) angeordnet (vgl. auch 14, 133 und 199).

174.
Prüfen
unsicherer
Abwurf-
munition
auf Transport-
sicherheit

Bei der L.Mun.Anst. wird die eingehende unbrauchbare Munition unter-sucht, insbesondere darauf, ob Verschulden des Truppenteils oder Fehl-fertigung vorliegt. Bei besonderen Vorkommnissen ist sofort von der L.Mun.Anst. an das Luftgaukdo. (Lzgr.) zu berichten.

175.
Untersuchen
eingesandter
unsicherer
Munition in
L.Mun.Anst.

Die Brandbomben werden bei den Einheiten nicht zu bestimmten Zeiten untersucht, sondern nur bei den Lieferfirmen. Für diese Untersuchung werden die Brandbomben erforderlichenfalls auf Grund der Jahrgangslis-ten von den Luftmunitionsanstalten abgerufen.

176.
Untersuchen der
Brandbomben

Eine Untersuchung bei den Einheiten findet nur statt, wenn Anstände z.B. undichte Packgefäße festgestellt wurden oder beim Öffnen von Packgefäßen vor der Ausgabe zum Verbrauch.

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