E. Unterbringen und Lagern der MunitionsbeständeG. Nachweis der BeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
F. Sichern der Bestände.

Um die Munitionsbestände vor Diebstahl, Mißbrauch und Beschädigung zu schützen, ist ein genauer Nachweis der Bestände, straffe Aufsicht, sicherer Verschluß und genügende Bewachung erforderlich.

123.
Vermeiden
von Verlusten

Jeder Schlüssel zu einem Munitionshaus muß ein den Raum bezeichnen-des Metallschild haben. Es darf nur zu einem Schloß passen. Bei Verlust eines Schlüssels muß das dazugehörige Schloß geändert werden. Durch eine entsprechende Schlüsselordnung ist zu verhindern, daß die Schlüs-sel in falsche Hände gelangen. Die zum Empfang der Schlüssel berech-tigte Person muß bei jedem Öffnen der Munitionsräume zugegen sein und alle Vorsichtsmaßregeln überwachen. Der Eintritt in die Lagerräume und der Aufenthalt darin ist nur den dienstlich dazu Befugten zu gestat-ten. Diese Personen müssen im Besitz eines besonders Ausweises sein. Vor dem Betreten eines Munitionshauses oder einer Munitionsarbeits-stelle sind die Seitenwaffen abzulegen.

124.
Schlüssel,
Schlüssel-
ordnung

Bei kleineren Anlagen befinden sich die Schlüssel in einem Schlüssel-schrank auf der Wache. Bei größeren Anlagen ist ein Schlüsselschrank in einem hierfür geeigneten Raume aufzustellen. Die Schlüssel dieses Rau-mes und des Schlüsselschrankes werden in einem, verschließbaren Kästchen mit Glasscheibe auf der Wache aufbewahrt. Der Gebrauchs-schlüssel dieses Kästchens verbleibt nicht auf der Wachstube. In der Schlüsselordnung ist anzugeben, wo der Schlüssel nach Beendigung des Dienstes abzugeben ist. Auf der Wache darf lediglich der 2. Schlüssel in einem versiegelten Umschlag liegen. Seine Verwendung ist nur bei dro-hender Gefahr gestattet. Der Wache muß bekanntgeben werden, wer zum Öffnen des Schlüsselkastens auf der Wachstube berechtigt ist. Der Besitz des Schlüssels allein darf dazu nicht berechtigen.

125.
Aufbewahren
der Schlüssel

Für die Bewachung der eingelagerten Munition ist der Fliegerhorstkom-mandant oder der Truppenkommandeur verantwortlich. Der Verantwort-liche bestimmt die Art der Bewachung und gibt eine Wachvorschrift he-raus.

126.
Verantwort-
lichkeit für die
Bewachung

Kleinlöschgerät:

127.
Feuerlösch-
einrichtung

Jede Munitionsniederlage ist mit dem nachstehend aufgeführten Feuer-löschgerät auszustatten:

  Wache: 1 Kübelspritze,
1 Schaumlöscher.
 

Munitionshaus je 1 Naßlöscher, frostbeständig; bei Belegung mit Brandbomben zusätzlich: 1 Sandkasten (Größe etwa 1,50 m lang, 0,70 m breit, 0,50 m hoch).

In jedem im Vorraum aufzustellenden Sandkasten sind 2 Schaufeln be-reitzulegen. Die Sandkästen sowie die Stiele der Schaufeln sind rot zu streichen.

 

Liegt eine Munitionsniederlage im Walde, so ist Waldbrandgerät erfor-derlich. An solchem sind zwischen je 2 Häusern unter einem Holzschutz-dach zu lagern:

  5 Feuerpatschen,
  10 Spaten,
  5 Äxte
und in einem Raum in der Nähe der Wache:  
  5 Feuerpatschen,
  10 Spaten,
  10 Kreuz- oder Kulturhaken,
  5 Äxte
  10 Handbeile
  10 Baumsägen (Schrotsägen).

Die Handfeuerlöscher sind außerhalb der Munitionshäuser in greifbarer Nähe anzubringen. Betriebsbereite Feuerlöscher sind durch dünnen Draht mit Plombe zu sichern.

 

Die Stellen, wo Feuerlöschgeräte untergebracht sind, müssen außen nach Anlage 20 bezeichnet sein.

Wasserversorgung:

 

Wasserversorgung für Feuerlöschzwecke ist nicht erforderlich. Falls aber Wasserleitung oder Feuerlöschteiche sowie -brunnen vorhanden sind, ist die Unterbringung von weiterem Löschgerät gemeinsam mit dem zu-ständigen Luftgaukdo. festzusetzen.

 

Beschaffung:

 

Die Löschgeräte sowie 20 % Ersatzfüllungen werden durch die Baulei-tung beschafft. Die Geräte sind beim Luftgaukdo. anzufordern. Für spä-tere Beschaffung und Ersatz ist die Unterkunftsverwaltung zuständig.

 

Prüfung:

 

Die Löschgeräte sind in regelmäßigen Abständen durch die nächste zu-ständige Horstfeuerwehr zu prüfen. Über die termingerechte Prüfung ist ein Nachweis zu führen.

 

Nur Blitzschlag bei schadhafter Blitzschutzanlage, Böswilligkeit, Sabota-ge oder grobe Fahrlässigkeit können einen Brand in einem Munitionshau-se verursachen.

128.
Verhalten
bei Bränden

Ein entstehender Brand in einem Munitionshaus oder Munitionsbehälter ist mit dem kl. Löschgerät und, falls vorhanden, mit dem Großlöschgerät bzw. bei Brandbomben, Nebelkerzen, Leucht- und Signalmunition mit trockenem Sand oder Asche zu löschen. Bei einem Waldbrand ist in ers-ter Linie die Umgebung der gefährdeten Munitionshäuser zu schützen, erst dann ist mit der Bekämpfung des eigentlichen Waldbrandes zu be-ginnen.

Alle Soldaten, Angestellten und Arbeiter sind in dem Gebrauch der vor-handenen Feuerlöscher auszubilden. Probealarme sind nach erfolgter Ausbildung in regelmäßigen Abständen abzuhalten. Über Ausbildung und Probealarme sind Nachweise zu führen. Im Gegensatz zu entwickelten Bränden sind im Entstehen begriffene Brände ohne besondere Anwei-sung sofort zu löschen. Ein entwickelter Munitionshausbrand ist nur auf Befehl eines Offiziers oder Feuerwerkers oder des Leiters der Feuerwehr zu bekämpfen. Die Art der eingelagerten Munition ist aus der Gruppen-tafel zu ersehen. Alle Mannschaften des Feuerlöschdienstes müssen die Gefahren der einzelnen Gefahrengruppen kennen. Die Abstände der Mu-nitionshäuser sind so groß zu bemessen, daß selbst bei voller Detona-tion eines belegten Munitionshauses das nächste nicht auffliegt.

129.
Feuerlösch-
dienst

Bindende Vorschriften für die Bekämpfung eines Munitionsbrandes lassen sich nicht geben. Der die Löscharbeiten Leitende entscheidet, ob die Munition zu bergen, der Brand zu löschen oder ob nur das Weitergreifen zu bekämpfen ist. Bei entwickeltem Brande eines Munitionshauses wird es sich meist nur darum handeln können, ein Weitergreifen zu verhin-dern.

Vor allen Dingen ist in den durch Brand gefährdeten Häusern der elektri-sche Strom auszuschalten.

Geladene Munition und scharfe Zündungen, deren Sprengstoffe, Pulver und Zündmittel gegen Flammen zunächst geschützt sind, brauchen zum Entzünden längere Zeit und große Hitze. Sofortiges Ablöschen des Brandherdes beseitigt die Gefahr am schnellsten. Ähnlich verhält es sich mit Brandmunition. Das Metall schmilzt bei etwa 620° und entzündet sich in der Regel erst beim Erhitzen über den Schmelzpunkt hinaus, wenn nicht die Brandladung durch den Zünder früher in Brand gerät. Brandmunition ist deshalb gegenüber der Sprengmunition als leichter entzündbar anzusehen, weshalb beim Bergen noch nicht brennender Brandmunition besondere Vorsicht notwendig ist.

130.
Verhalten der
verschiedenen
Munition bei
entstehenden
Brand

Brennende Brandbomben dürfen niemals durch Waffer gelöscht werden, da Wasser das Verbrennen nur fördert. Sie sind mit völlig trockenem Sand oder Asche abzudecken, um die strahlende Hitz zu vermindern. Ein vollständiges Ablöschen ist jedoch hiermit nicht zu erzielen.

131.
Brennende
Brandbomben,
Nebelkerzen,
Leucht- und
Signal-
munition

Brennende Nebelkerzen dürfen mit Wasser nicht in Berührung kommen. Ein Abdecken mit trockenem Sand verspricht auch wenig Erfolg, verhin-dert jedoch die Hitzeausstrahlung. Den entstehenden Nebelschwaden sind Abzugsmöglichkeiten zu verschaffen. Auch brennende Leucht- und Signalmunition darf nicht mit Wasser gelöscht werden. Der Brand ist vielmehr durch Abdecken mit trockenem Sand oder Asche zu ersticken.

Gefahren für die Munitionsbestände können auch dadurch auftreten, daß sich die Spreng-, Brand-, Zünd- oder Leuchtsätze chemisch verän-dern. Die chemische Veränderung kann durch die Temperatur oder durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden.

132.
Chemisches
Zersetzen von
Spreng-,
Brand-, Zünd-
u. Leuchtsätzen

Brand-, Leucht- und Signalmunition neigen bei Einwirken von Feuchtig-keit zur Selbstentzündung. Bei dieser Munition ist besonders auf Trok-kenheit der Lagerräume zu achten. Feuchtgewordene Leucht- und Sig-nalmunition ist zu vernichten.

Munition, bei welcher der Verdacht besteht, daß sich die Füllung che-misch zersetzt, ist sofort von den übrigen Beständen zu trennen. Sie ist in ein leeres, abseits von den übrigen Munitionshäusern stehendes Mu-nitionshaus oder einen leeren Muniitonsbehälter einzulagern. Derartige Munition und Munitionsbestände sind dauernd zu beobachten. Außerdem ist auf dem Dienstwege in zweifacher Ausfertigung [je 1 für Luftgaukdo (Lzgr.) und 1 für RLM.] zu melden. Wenn das Zersetzen so weit fortge-schritten ist, daß Gefahr droht, ist derartige Munition zu vernichten. Der Munitionsoffizier entscheidet hierüber. Über den Vorfall ist eine Meldung auf dem Dienstwege an das RLM. einzureichen (vgl. auch 14, 174 und 199).

133.
Verdächtige
Munition
E. Unterbringen und Lagern der MunitionsbeständeG. Nachweis der BeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis