E. Unterbringen und Lagern der MunitionsbeständeF. Sichern der BeständeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
E. Unterbringen und Lagern der Munitionsbestände.
V. Einlagern.
 
a) Allgemeines.
 

Beim Einlagern von Munition ist ein Mindestabstand von 80 cm von den Wänden einzuhalten. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann dieser Abstand auf höchstens 10 cm verringert werden. Auch die Gänge zwischen den einzelnen Munitionsstapeln sind mindestens 80 cm breit zu halten. Sie müssen auf jeden Fall so breit sein, daß ein Packge-fäß durch den Gang befördert werden kann.

96.
Mindest-
abstände
der Stapel von
Wänden

Der Bestand jeder Munitionsart in Munitionslagerräumen muß aus einer Raumbestandstafel nach Muster Anlage 18 zu ersehen sein. Auf ihr ist außerdem das zulässige und tatsächliche Pulver- oder Sprengstoffge-wicht der in dem Munitionshause oder Munitionsbehälter untergebrach-ten Munition zu verzeichnen.

97.
Raum-
bestandstafel

Das in dem Munitionshause vorhandene Stapelmaterial ist ebenfalls auf-zuführen.

Die Raumbestandstafel ist im Hause in unmittelbarer Nähe einer Tür leicht abnehmbar anzubringen. Die Eintragungen sind mit Kreide oder Bleistift zu machen. Bei jeder Änderung des Bestandes ist die Tafel ent-sprechend zu berichtigen.

Die einzelnen Stapel in den Munitionshäusern oder Behältern erhalten Stapelkarten nach Muster Anlage 18, aus denen der Inhalt der Stapel zu ersehen ist.

98.
Stapelkarte

Munitionspackgefäße dürfen nicht im Freien oder in feuchten Räumen aufbewahrt werden.

99.
Unterbringen
von
Packmitteln

Leere Packgefäße (Abmessungen siehe Anlage 14), sonstige Packmittel und Stapelhölzer sind in besondere, nicht mit Munition belegte trockene und luftige Räume (Packmittelschuppen, Lagerhäuser) einzulagern. Über die Sicherheitsabstände von Packmittelschuppen zu Munitionshäusern usw. siehe Anlage 25. In unbelegte Munitionshäuser können leere Pack-gefäße untergebracht werden, wenn Packmittelschuppen und Lagerhäu-ser hierfür nicht ausreichen.

b) Handfeuerwaffen und M.G.-Munition
 

Die I. Ausstattung ist für jede Einheit nach Taschenmunition, Ausstat-tung für Erd-M.G. und Ausstattung für Flugzeug-M.G. zu lagern und zu bezeichnen. Von Übungsmunition ist sie getrennt zu lagern; wenn die zur Verfügung stehenden Lagerräume es gestatten, auch räumlich.

100.
Einteilen und
Bezeichnen
beim Einlagern

Die einzelnen Stapel sind mit Tafeln zu versehen, auf denen Zahl und Art der Munition zu verzeichnen ist. Bei Einlagerung in Munitionsbehälter genügt eine einzige Tafel mit den entsprechenden Angaben.

Die Munition auf Wachen ist nach L.Dv. 131, Standortdienstvorschrift, zu lagern (Vgl. 25).

Die unterste Lage der Packgefäße muß auf einer Unterlage von Bohlen und halben Rippstücken oder in Ausnahmefällen auf Bretter- oder Lat-tenunterlagen stehen, siehe Anlage 26. Die Patronenkasten sind so zu stellen, daß ihre Schnallkopfwand mit dem Inhaltszettel dem Gange zu-gewendet ist. Um den Platz gut auszunützen, sind, wenn angängig, Doppelstapel anzulegen. Gefüllte Patronenkasten 88 dürfen bis zu 2 m hoch übereinandergestapelt werden.

101.
Einlagern
der Hand-
feuerwaffen-
und M.G.-
Munition

Die Stapel sind von den Außenwänden der Aufbewahrungsräume mög-lichst 80 cm entfernt anzulegen. Das Herabgehen unter diesen Abstand bis zu mindestens 10 cm ist nur gestattet, wenn der erforderliche Raum zu einer vorschriftsmäßigen Anlage der Stapel fehlt.

Beim Einlagern in Munitionsbehälter sind die Patronenkasten unmittelbar auf den Boden des Behälters zu legen.

Bei gegurtet aufzubewahrender M.G.-Munition dürfen die Patronenkas-ten bis zu 8 Lagen hoch gestapelt werden. Zur Schonung der Gurte und der Munition ist jedes unnötige Bereithalten gefüllter Gurte zu vermei-den.

102.
Einlagern
gegurteter
M.G.-
Munition

Damit die Endstapel der Patronenkasten mit gegurteter Munition nicht umfallen, sind sie zwischen volle Patronenkasten 88 mit nicht gegurte-ten Patronen zu stellen.

Um den Ursprung der gegurteten Patronen jederzeit feststellen zu kön-nen, ist am obenliegenden Gurtende ein Zettel mit Angabe über Art, Fertigungsfirma, Lieferungsnummer und Lieferungsjahr der Patronen und des Pulvers durch eine leicht lösbare Bindfadenschleife zu befestigen.

Zum Niederlegen des gegurteten Teils der Patronen sind nur trockene Gurte zu verwenden. Neue Gurte sind vor dem Füllen mehrmals aufzu-weiten.

Etwa 14 Tage nach dem Niederlegen sind die Gurte oder Stahlgurte auf richtigen Patronensitz mit der zugehörigen Lehre zu untersuchen. Über das zulässige Maß zurückgetretene Patronen sind durch Nachgurten mit der Nachgurtzange, nicht mit dem Gurtfüller, auf richtigen Sitz zu brin-gen.

c) 2 cm Munition.
 

Sie wird schußfertig in luftdichten Transportkasten oder luftdichten Pa-tronenkasten geliefert. Die Patronen sind in der ursprünglichen Verpak-kung einzulagern, und zwar laufend nach Firmen. Eine Trennung in be-sondere Stapel ist dabei nicht erforderlich.

103.
Einlagern
der 2 cm
Munition

Beim Anlegen der Stapel ist nach Anlage 27 und sinngemäß nach 101 zu verfahren.

d) Flakmunition.
 

Alarmbereite Geschützmunition ist in den vorgeschriebenen Packgefäßen mit aufgeschraubten Zündern gebrauchsfertig zu lagern. Die übrige Mu-nition der I. Ausstattung wird im allgemeinen gebrauchsfertig wie vor, aber entkorbt gelagert; Nachschubmunition ohne aufgeschraubte Zün-der. Ausnahmen werden besonders befohlen. Für 2 cm Flakmunition gilt 103.

104.
Lagerzustand
der
Flakmunition

Die Geschützpatronen sind nach Gewichtsklassen, Fertigungsort und Fertigungszeit getrennt in Gerüsten einzulagern. Auf den Stapelkarten ist zu vermerken, welcher Fertigung die Patronen in den einzelnen Rei-hen und Lagen angehören, damit sie in der richtigen Reihenfolge aufge-braucht werden.

105.
Allgemeine
Richtlinie für
das Einlagern
von Geschütz-
patronen

Die Stapelgerüste sind aus Bohlen und Rippstücken oder aus Brettafeln und Rippstücken herzustellen. In der Regel ist in einem Gerüst nur Muni-tion einer Art unterzubringen. Müssen ausnahmsweise verschiedene Ar-ten zusammengestapelt werden, so ist die schwerere Munition auf die untersten Lagen zu legen.

Die obere Lage eines Stapels ist zum Schutz gegen Deckenschmutz mit Pappe abzudecken.

3,7 cm Sprgr.Patr. 18 der I. Ausstattung werden zu 12 Stück im luft-dichten Patronenkasten 18 gelagert. Soweit die Patronen noch im luft-dichten Patronenkasten 4722 verpackt sind, ist für den Truppenge-brauch ein Umpacken in luftdichte Patronenkasten 18 oder kleine Patro-nenkasten 18, die bei der Überweisung der I. Munitionsausstattung mit-geliefert werden, erforderlich.

106.
Lagern
von 3,7 cm
Patronen

Die Art der Einlagerung ist aus Anlage 28 ersichtlich.

1. Umgekorbte 8,8 cm Patronen sind liegend in Gerüsten nach Anlage 29 Stapelbild a einzulagern. Die Hülsenböden müssen nach den Gängen zei-gen. Die Patronen sind gegen Wegrollen durch Leisten 90 x 1 x 1 cm, die auf die Brettafeln genagelt werden, zu sichern.

107.
Lagern
von 8,8 cm
Patronen

2. Gekorbte 8,8 cm Patronen sind nach Anlage 29 Stapelbild b zu la-gern.

Im Patronenbehälter 38 verpackte und unverpackte 10,5 cm Patronen sind sinngemäß nach dem Stapelbild a der Anlage 29 einzulagern. Auf einer Brettafel lassen sich 18 unverpackte oder 16 verpackte 10,5 cm Patronen unterbringen. Auf die oberste Brettafel sind 19 unverpackte oder 17 im Patronenbehälter 38 befindliche Patronen zu legen.

108.
Lagern
von 10,5 cm
Patronen

Die leeren Patronenkörbe sind in Lagerhäusern stehend übereinander auf Kanthölzern einzulagern. Die schmalen Seiten zeigen nach dem Gang. Zwischen die Korblagen sind Latten zu legen, damit die Stapel den nöti-gen Halt haben. 2 bis 3 Reihen Körbe sind zu einem Block zu vereinigen. An den Enden sind die Blöcke durch senkrecht anzubringende Leisten zu versteifen.

109.
Lagern
von leeren
Patronen-
kästen

Die Patronenkörbe können bis zu 3 Lagen hoch gestapelt werden.

Für die Lagerung der leeren Patronenbehälter 38 sind einfache, jedoch gut abgereifte Gerüste aus Latten und Brettern herzustellen. Die Gerüs-te sind mit Zwischenböden zu versehen, deren Abstand so zu bemessen ist, daß 4 Lagen Patronenbehälter bequem untergebracht werden kön-nen.

110.
Lagern
von Patronen-
behältern 88

Zünder werden, soweit sie nicht auf Geschosse aufgeschraubt sind, in verlöteten Zündertransportkasten gelagert oder einzeln in der Zünder-buchse Nr. 1 luftdicht verschlossen im Transportkasten f. Gesch. Z. Gr. I ohne Zinkeinsatz und ohne Holzeinlagen. Stapelbild siehe Anlage 27.

111.
Lagern
von Zündern

Zündungen sind in der Ursprungsverpackung in trockenen, gegen plötz-lichen Wetterwechsel sicheren Räumen aufzubewahren.

112.
Lagern
von
Zündungen

Die Zündungen sind nach Arten, Jahrgängen und Lieferungen getrennt aufzubewahren.

Die Kasten sind so zu stapeln, daß die Inhaltszettel nach den Gängen zeigen, Stapelhöhe bis zu 2 m. Luftdichte Pulverkasten 88 mit Zündla-dungen und Zündschlägen sind bis zu 5 Lagen, luftdichte Pulverkasten 97 bis zu 3 Lagen hoch zu stapeln. Über das Verwenden von Stapelleis-ten siehe 114.

Alle Packgefäße mit Zündungen, besonders verlötete Kasten, sind vor-sichtig zu behandeln. Hartes Aufstellen der Kasten ist verboten. Die Packgefäße dürfen nicht auf eine Seite oder Ecke gestellt werden. Der Deckel muß stets nach oben zeigen. Schwere Kasten sind von zwei Leuten zu tragen.

113.
Behandeln
von Zündungen
in Packgefäßen

Luftdicht verpackte Munition ist grundsätzlich in der ursprünglichen Ver-packung zu belassen.

114.
Lagern
von luftdicht
verpackter
Munition

Die Packgefäße der luftdicht verpackten Munition sind auf Lager von Bohlen und Rippstücken zu stellen. Zwischenleisten sind nur erforderlich, sofern die Packgefäße nicht mit Boden- oder Deckelleisten versehen sind.

Bei Anwendung von Stapelleisten ist besonders darauf zu achten, daß die Kisten fest und senkrecht übereinander stehen.

Manöverkartuschen sind ohne oder in ihren vorschriftsmäßigen Packge-fäßen in Gerüsten liegend aufzubewahren.

115.
Aufbewahren
von Manöver-
kartuschen
e) Abwurfmunition
 

Die Abwurfmunition ist in ihrer Ursprungsverpackung zu lagern. Noch nicht eingesetzte Übertragungsladungen, Füllkörper und Zusatzkörper sowie Zünder ohne Zündladung sind im gleichen Munitionshaus unterzu-bringen.

116.
Lagern
von Abwurf-
munition

Um Beförderungsschwierigkeiten vorzubeugen, sind in einem Munitions-haus zweckmäßig die S.C. 250 oder 500 im mittleren Drittel einzulagern und in je einem seitlichen Drittel S.C. 10 und S.C. 50.

S.C. 250 und S.C. 500 sind mit dem Schwerpunkt, der an den Trans-portkisten für S.C. 250 und S.C. 500 durch einen roten Strich gekenn-zeichnet ist, zum Ausgang des Munitionshauses zu lagern.

Stapelmuster für die Lagerung von Abwurfmunition siehe Anlage 30 und 31.

Für die Lagerung der Zündungen gilt das bei der Geschützmunition Ge-sagte sinngemäß.

f) Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel
 

Die Munition wird grundsätzlich in der vorgeschriebenen oder in der von der Munitionsanstalt gelieferten Verpackung auf Holzunterlagen (Holz-platten) oder auf Bohlen und halben Rippstücken gelagert. Die Stapel sind durch Zettel oder Tafeln mit Angaben über Zahl und Art der Muni-tion, Truppenteil, ob Feld- oder Übungsausstattung zu bezeichnen.

117.
Einlagern der
Nahkampf-,
Spreng- und
Zündmittel

Gefüllte Packkasten aus Blech mit Einsatz für 15 Stielhandgranaten 24 sind nach Anlage 32 zu lagern.

Die äußere Schließfuge zeigt bei Packkasten mit doppelter Dichtung mit der offenen Seite nach unten, siehe Bild 3, bei Packkasten mit einfacher Dichtung zeigt die Schließfuge nach oben, siehe Bild 4 der Anlage 32.

Stielhandgranaten in Packkisten aus Holz für 25 oder 30 Stielhandgrana-ten 24 können bis zu 5 Lagen in einfachen oder doppelten Stapeln gela-gert werden. Zwischen die einzelnen Lagen sind Stapellatten, unter die unterste Lage halbe Rippstücke zu legen.

Die Handgranaten auf Wachen sind nach der "Standortdienstvorschrift" L.Dv. 131 unterzubringen. Die Bz. 24 sind in die Stiele der Handgranaten eingeschraubt.

118.
Handgranaten
auf Wachen

Zündschnüre und Sprengkapselzünder sind in trockenen, kühlen aber möglichst frostfreien Räumen zu lagern.

119.
Zündschnüre,
Sprengkapsel-
zünder

Zündschnur, die Frost erhalten hat, wird spröde. Sie muß, wenn sie nicht vorher einige Stunden in einen erwärmten Raum gelegt werden kann, beim Gebrauch vorsichtig behandelt und nicht scharf gebogen werden, weil sie sonst bricht. Zündschnur ist vor andauernder Sommer-hitze zu schützen, weil die Guttaperchahülle dadurch leicht klebrig wird und Blasen bekommt oder bei Zündschnur mit Paraffinierung das Paraffin weich oder flüssig wird.

g) Leucht- und Signalmunition.
 

Leucht- und Signalmunition ist feuchtigkeitsempfindlich. Daher müssen die Lagerräume besonders trocken sein. Feuchtigkeit führt zur Zerset-zung der Leuchtsätze und Schwarzpulverladung. Auch vor dem Einwir-ken starker Sonnenhitze ist die Munition zu schützen.

120.
Eigenschaften
der Leucht- und
Signal-
munition

Leucht- und Signalmunition ist, solange die Sterne und Sätze in Patro-nenhülsen, Pappzylindern und anderen schwachen Hüllen eingeschlossen sind, nicht explosions-, aber brandgefährlich. Die Sterne und Sätze sind jedoch, wenn sie den Patronenhülsen usw. entnommen und besonders, wenn sie in größeren Mengen zusammengehäuft werden, explosionsge-fährlich. Sie entzünden sich leicht durch Reibung, Stoß oder Schlag; sie dürfen nicht aufbewahrt werden. Es darf nur einwandfreie Munition ein-gelagert werden. Feuchte oder beschädigte Munition ist sofort auszu-sondern und nach 211 zu vernichten. Über Untersuchung siehe 196.

Leucht- und Signalmunition wird grundsätzlich in der Ursprungsverpak-kung (Pappschachtel in Holzkisten) auf Unterlagen von Bohlen und hal-ben Rippstücken oder auf Holzunterlagen (Holzlatten) gelagert. Die Ur-sprungsverpackung (paraffinierte Pappschachteln) ist so lange wie mög-lich ungeöffnet zu lassen. Die Paraffinierung ist vor Schäden zu schüt-zen.

121.
Lagerort
und Schutz der
Ursprungs-
verpackung

Die Lagerung ist getrennt nach Munitionsart, Farbe, Spielart und Ferti-gungsdatum durchzuführen. An die Stapel sind Tafeln mit diesen Anga-ben und der Menge anzubringen.

Kisten mit losen Deckel dürfen nicht zugenagelt werden. Ein fehlgehen-der Nagel kann die Munition entzünden. Zum Verschließen solcher Kisten sind verzinkte Eisen- oder Messingschrauben zu verwenden.

122.
Verschluß von
Ursprungs-
kisten
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