B. Einteilen der Munition nach Art und VerwendungszweckL.Dv. 450/1; C. Anfordern und Zuweisen von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
B. Einteilen der Munition nach Art und Verwendungszweck.
II. Nachschubmunition.
 

Nachschubmunition ist der in den L.Haupt- und Munitionsanstalten la-gernde Munitionsvorrat, der nach Bedarf in Kalibereinheiten bereitge-stellt und nachgeschoben wird.

18.
Nachschub-
munition

Eine Kalibereinheit (K.E.) ist die Munitionsmenge eines Kalibers, die vor-schriftsmäßig verpackt in einem gedeckten Güterwagen der Reichsbahn mit 15 t Nutzlast verladen werden kann. Dazu noch an Material für be-helftsmäßiges Stapeln:

19.
Kaliber-
einheiten
 

8

Bohlen (300X30X8 cm),
 

2

Plantücher,
 

10

Bindestränge,
 

12

kl. Pfähle
 

 

Hebebäume (für S.C. 250 u. 500)

Jede K.E. umfaßt etwa die Hälfte der Beladung einer Kw.Kol. zu 30 t Nutzlast oder ein Viertel der Beladung einer Kw.Kol. zu 60 t Nutzlast.

 
III. Übungsmunition.
 

Die Übungsmunition wird nach Art und Zahl alljährlich durch Übungsmu-nitionserlasse oder durch Sonderverfügung des RLM für den Ausbil-dungsabschnitt (1. Oktober bis 30. September) festgesetzt. Sie dient zum Schul-, Gefechts-, Belehrungs- und Preisschießen.

20.
Übungs-
munition
IV. Alarmmunition.
 

Ob und in welcher Höhe Alarmmunition nötig ist und niedergelegt werden soll, ist von den Truppenkommandeuren verantwortlich festzusetzen. In Ausnahmefällen werden von seiten des RLM oder der Luftgauekdos. hierüber besondere Anordnung getroffen.

21.
Alarm-
munition

Die schußfertige Alarmmunition (mit Zdr. und Zdlg.) – in Körben ver-packt – ist in den vorgeschriebenen Munitionsbehältern im Kasernenbe-reich unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände unter-zubringen (siehe Anlage 25).

Die Alarmmunition wird nach Bedarf auf Anordnung des Kommandeurs der I. Ausstattung entnommen.

22.
Entnahme und
Ergänzung

Alarmmunition, die leihweise der I. Ausstattung entnommen und nicht verbraucht wurde, ist nach Aufhebung des Alarmzustandes zu untersu-chen. Die Alarmmunition ist nach Menge, Art und Jahrgang unter Beifü-gung dem Luftgaukdo. (Lzgr.) zu melden. Der Meldung ist gegebenen-falls eine Zusammenstellung der verschossenen Munition beizufügen. Über weitere Verwendung der übriggebliebenen Alarmmunition entschei-det dann das Luftgaukdo (Lzgr.).

23.
Spätere
Weiter-
verwendung

Erforden die Verhältnisse, einen Teil der Alarmmunition für M.G. gegurtet niederzulegen, dann sind die Patronen nach 102 einzulagern und zu be-zeichnen.

24.
Gegurtete
Alarmmunition
für M.G.
V. Wachmunition.
 

Die Wachmunition ist der Übungsmunition zu entnehmen, gegebenenfalls wird sie auf Anforderung besonders zugewiesen. Durch zeitliche Unter-suchung ist für stete Brauchbarkeit dieser Munition zu sorgen. Das Un-tersuchungsergebnis, sowie erforderlich werdender Umtausch fehlerhaf-ter Munition ist von dem mit der Prüfung Beauftragten im Wachbuch zu vermerken. Die nicht an die Posten ausgegebene Munition ist vom Wachhabenden stets unter Verschluß zu halten. Über Munition auf Wa-chen siehe ferner "Standortdienstvorschrift" L.Dv. 131.

25.
Wachmunition
VI. Anschußmunition
 

Die für das Anschießen der Handfeuerwaffen und M.G. erforderliche An-schußmunition muß der Übungsmunition entnommen werden.

26.
Anschuß-
munition

Die Lieferung der Anschußmunition für Geschütze wird jeweils besonders geregelt.

VII. Beschußmunition.
 

Beschußmunition dient zur Druckprüfung neu eingestellter Läufe und wird nur bei den Abnahmestellen und Luftzeugämtern verwendet.

27.
Beschuß-
munition

Die Munition ist bei dem zuständigen Luftgaukdo (Lzgr.) anzufordern.

VIII. Exerziermunition.
 

Die Exerziermunition ist unscharf und unterscheidet sich von der schar-fen Munition durch äußerliche Kennzeichen.

28.
Exerzier-
munition
Überweisung,
Erlaß

Bei der Exerziermunition ist ein rotes "Ex" an zwei sich gegenüberliegen-den Stellen auf den zylindrischen Teil des Geschosses aufschabloniert. Außerdem ist die Bezeichnung "Ex" 10 mm unterhalb des Geschoßmund-loches und auf dem Hülsenboden eingeschlagen.

Die Exerzierbomben haben einen roten Anstrich mit einem weißen Farb-ring und ein aufschabloniertes schwares "Ex" an zwei sich gegenüberlie-genden Stellen. Ferner ist die Bezeichnung "Ex" an der Bombe auf dem Kopf bzw. der Spitze zweimal eingeschlagen.

Die zur Exerziermunition gehörenden Packgefäße sind durch rote Farb-streifen gekennzeichnet.

Die erstmalige Ausstattung an Exerziermunition wird kostenlos überwie-sen.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbare Exerzierpatronen für Handfeuer-waffen und M.G. ist gegen Bezahlung von der zuständigen Luftmuniti-onsanstalt anzufordern. Für die Anforderung sind die Formblätter nach Muster LE Nr. 122 der L.Dv. 488/15 zu verwenden. Ferner sind die Be-stimmungen der L.Dv. 488/1, Ziffer 214 ff. zu beachten.

Unbrauchbare Exerzierabwurf- und Exerzierflakmunition ist, wenn sie vom Truppenwaffenmeister nicht mehr instand gesetzt werden kann, dem Luftgaukdo. (Lzgr.) zu melden. Die Truppe wird vom Luftgaukdo. (Lzgr.) benachrichtigt, an welche Munitionsanstalt sie die unbrauchbare Exerziermunition zum kostenlosen Umtausch einzusenden hat.

In Verlust geratene oder durch schuldhaftes Verhalten unbrauchbar ge-wordene Exerzierabwurf- und Exerzierflakmunition ist von der Truppe aus den für das Verwalten der Munition zugewiesenen Selbstbewirt-schaftungsmitteln zu bezahlen. Die Bestimmungen der L.Dv. 488/1, Sei-te 61, Abschnitt K, finden sinngemäß Anwendung.

IX. Unterrichtsmunition.
 

Bei der Unterrichtsmunition handelt es sich um unscharfe Munition oder unscharfe Munitionsteile. Es werden auch Nachbildungen aus Holz, Pap-pe oder anderen Stoffen verwendet. Zur Unterscheidung von scharfer Munition trägt die Unterrichtsmunition ein rotes "U". Sie wird kostenlos auf Grund der Ausrüstungsnachweisung (Üb.) überwiesen.

29.
Unterrichts-
munition,
Überweisung,
Erlaß

Bei Ersatzanforderung für unbrauchbare Unterrichtsmunition ist nach 28 zu verfahren.

Für Handfeuerwaffen und M.G. wird Unterrichtsmunition (im ganzen oder aufgeschnittenen Stücken sowie Nachbildungen) nicht mehr zugewie-sen. Zum Unterricht sind die nach der A.R. (Üb.) vorgesehenen Unter-richtstafeln zu benutzen.

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