B. Einteilen der Munition nach Art und VerwendungszweckInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
A. Allgemeines.

Um die Schlagfertigkeit der Truppe zu erhöhen und die Durchführung von Übungen zu ermöglichen, erhält die Truppe Munition in eigene Ver-waltung. Die Behandlung der Munition erfordert im Vergleich zum Gerät noch zusätzliche Maßnahmen, die nur bei eingehender Kenntnis der Mu-nition richtig getroffen werden können. Falsch behandelte Munition ver-sagt beim Einsatz oder führt zu Unglücksfällen, die neben dem Verlust von Menschenleben auch Sachschaden verursachen können.

1.
Allgemeines

Die Verwaltung der Munition ist den zugeteilten Waffenoffizieren zu übertragen. Für die Durchführung der Verwaltung stehen ihnen die zu-ständigen Feuerwerker zur Verfügung. Wenn Waffenoffiziere fehlen, sind Munitionsoffiziere zu bestimmen. Beim Fehlen von Feuerwerkern sind Un-teroffiziere einzuteilen, die in Sammelkursen bei einer L.Haupt- oder Mun.Anst. in der Behandlung von Munition besonders unterwiesen wor-den sind. Die Luftgaukommandos veranlassen die Kommandierung. Kos-ten trägt Kapitel XVI A 12, Titel 33.

2.
Zuständigkeit
für die Ver-
waltung der
Munition, Ver-
antwortung,
Mitverant-
wortung

Sondermunition (F 5 und LM) wird von dem hierfür besonders ausgebil-deten Fachpersonal verwaltet.

Das Verwalten der Munition ist durch Sonderbefehle der Fliegerhorst-kommandanten und Truppenkommandeure für alle unterstellten Einhei-ten zu regeln.

Wenn die Munition einer Truppe innerhalb einer Luftmunitionsanstalt la-gert, ist das Verwalten alleinige Angelegenheit dieser Anstalt.

Verantwortlich für buchmäßigen Nachweis, Lagern, Untersuchen und Er-halten der Munition ist die verwaltende Stelle.

Verantwortlich für richtiges Bereitstellen nach Art und Zahl der Munition ist der zuständige Truppenkommandeur oder Staffelkapitän bzw. Batte-rie- usw. -Chef gemeinsam mit der verwaltenden Stelle.

Mitverantwortlich sind in jedem Falle:
a) die zu bestimmenden Munitionsoffiziere,
b) die zuständigen Feuerwerker,
c) die Munitionsunteroffiziere.

Zu a bis c sind Vertreter zu bestimmen.

 

Die Aufsicht über eine Munitionsniederlage führt stets der Waffen- oder Munitionsoffizier der verwaltenden Dienststelle. Sind mehrere Munitions-offiziere an der Verwaltung der Munitionsniederlage beteiligt, so führt der Dienstälteste die Oberaufsicht. Er hat die übrigen Munitionsoffiziere auf Verstöße gegen Vorschriften und Bestimmungen aufmerksam zu ma-chen und durch Meldung über seine vorgesetzte Stelle für Abhilfe zu sorgen, wenn seine unmittelbaren Hinweise nicht beachtet werden.

3.
Munitions-
offizier

Der Feuerwerker hat eine abgeschlossene Ausbildung auf einer Feuer-werkerschule erhalten und ist besonders mit der Verwaltung und Be-handlung der Munition vertraut. Er hat daher auf Grund seiner Fachaus-bildung bei allen Munitionsfragen mitzuwirken und ist dem Munitionsoffi-zier in allen technischen Angelegenheiten verantwortlich. Dasselbe gilt für das Fachpersonal, das zur Wartung der Sondermunition (F 5 und LM) bestellt ist.

4.
Feuerwerker

Der verantwortliche Munitionsoffizier hat die mit der Munitionsverwal-tung Betrauten in ihre Pflichten einzuweisen, sie zu überwachen und ihnen die Vorschriften, Verordnungsblätter und Verfügungen zugänglich zu machen.

5.
Einweisen der
Munitions-
verwalter in
ihre Pflichten

Die mit dem Verwalten beauftragten Personen müssen die zum Untersu-chen und Beurteilen der Munition nötigen Kenntnisse besitzen und ihre Dienstvorschriften kennen.

6.
Munitions-
kenntnisse und
Unterricht

Über die Munition und deren Behandlung haben sie mindestens einmal im Monat Unterricht abzuhalten.

Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt mit dem Empfang von der Munitionsanstalt oder der Eisenbahn. Die Verantwortung er-streckt sich auf alle Verwaltungsmaßnahmen, wie Übernahme nach Art, Zahl und ordnungsmäßigem Zustand, vorschriftsmäßige Beförderung, Unterbringung, buchmäßigen Nachweis, Lagerung, Behandeln während der Lagerung und Verausgaben.

7.
Verantwortung
der Truppe

Für sicheres Unterbringen der Munition unter Wahrung der vorgeschrie-benen Sicherheitsbestimmungen, gute Erhaltung, übersichtliche Lage-rung und vorbereitende Maßnahmen für schnelles Ausgeben ist Sorge zu tragen.

8.
Sicheres
Unterbringen
und Bereit-
stellen der
Munition
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