Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
A. Allgemeines. |
Um die Schlagfertigkeit der Truppe zu erhöhen und die Durchführung von Übungen zu ermöglichen, erhält die Truppe Munition in eigene Ver-waltung. Die Behandlung der Munition erfordert im Vergleich zum Gerät noch zusätzliche Maßnahmen, die nur bei eingehender Kenntnis der Mu-nition richtig getroffen werden können. Falsch behandelte Munition ver-sagt beim Einsatz oder führt zu Unglücksfällen, die neben dem Verlust von Menschenleben auch Sachschaden verursachen können. |
1.
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Die Verwaltung der Munition ist den zugeteilten Waffenoffizieren zu übertragen. Für die Durchführung der Verwaltung stehen ihnen die zu-ständigen Feuerwerker zur Verfügung. Wenn Waffenoffiziere fehlen, sind Munitionsoffiziere zu bestimmen. Beim Fehlen von Feuerwerkern sind Un-teroffiziere einzuteilen, die in Sammelkursen bei einer L.Haupt- oder Mun.Anst. in der Behandlung von Munition besonders unterwiesen wor-den sind. Die Luftgaukommandos veranlassen die Kommandierung. Kos-ten trägt Kapitel XVI A 12, Titel 33. |
2.
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Sondermunition (F 5 und LM) wird von dem hierfür besonders ausgebil-deten Fachpersonal verwaltet. |
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Das Verwalten der Munition ist durch Sonderbefehle der Fliegerhorst-kommandanten und Truppenkommandeure für alle unterstellten Einhei-ten zu regeln. |
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Wenn die Munition einer Truppe innerhalb einer Luftmunitionsanstalt la-gert, ist das Verwalten alleinige Angelegenheit dieser Anstalt. |
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Verantwortlich für buchmäßigen Nachweis, Lagern, Untersuchen und Er-halten der Munition ist die verwaltende Stelle. |
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Verantwortlich für richtiges Bereitstellen nach Art und Zahl der Munition ist der zuständige Truppenkommandeur oder Staffelkapitän bzw. Batte-rie- usw. -Chef gemeinsam mit der verwaltenden Stelle. |
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Mitverantwortlich sind in jedem Falle: |
a) | die zu bestimmenden Munitionsoffiziere, |
b) | die zuständigen Feuerwerker, |
c) | die Munitionsunteroffiziere. |
Zu a bis c sind Vertreter zu bestimmen. |
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Die Aufsicht über eine Munitionsniederlage führt stets der Waffen- oder Munitionsoffizier der verwaltenden Dienststelle. Sind mehrere Munitions-offiziere an der Verwaltung der Munitionsniederlage beteiligt, so führt der Dienstälteste die Oberaufsicht. Er hat die übrigen Munitionsoffiziere auf Verstöße gegen Vorschriften und Bestimmungen aufmerksam zu ma-chen und durch Meldung über seine vorgesetzte Stelle für Abhilfe zu sorgen, wenn seine unmittelbaren Hinweise nicht beachtet werden. |
3.
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Der Feuerwerker hat eine abgeschlossene Ausbildung auf einer Feuer-werkerschule erhalten und ist besonders mit der Verwaltung und Be-handlung der Munition vertraut. Er hat daher auf Grund seiner Fachaus-bildung bei allen Munitionsfragen mitzuwirken und ist dem Munitionsoffi-zier in allen technischen Angelegenheiten verantwortlich. Dasselbe gilt für das Fachpersonal, das zur Wartung der Sondermunition (F 5 und LM) bestellt ist. |
4.
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Der verantwortliche Munitionsoffizier hat die mit der Munitionsverwal-tung Betrauten in ihre Pflichten einzuweisen, sie zu überwachen und ihnen die Vorschriften, Verordnungsblätter und Verfügungen zugänglich zu machen. |
5.
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Die mit dem Verwalten beauftragten Personen müssen die zum Untersu-chen und Beurteilen der Munition nötigen Kenntnisse besitzen und ihre Dienstvorschriften kennen. |
6.
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Über die Munition und deren Behandlung haben sie mindestens einmal im Monat Unterricht abzuhalten. |
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Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt mit dem Empfang von der Munitionsanstalt oder der Eisenbahn. Die Verantwortung er-streckt sich auf alle Verwaltungsmaßnahmen, wie Übernahme nach Art, Zahl und ordnungsmäßigem Zustand, vorschriftsmäßige Beförderung, Unterbringung, buchmäßigen Nachweis, Lagerung, Behandeln während der Lagerung und Verausgaben. |
7.
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Für sicheres Unterbringen der Munition unter Wahrung der vorgeschrie-benen Sicherheitsbestimmungen, gute Erhaltung, übersichtliche Lage-rung und vorbereitende Maßnahmen für schnelles Ausgeben ist Sorge zu tragen. |
8.
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