A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 8 bis 10)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.
I. Einteilen der Munition.
 
Die Munitionsbestände werden eingeteilt in:
1.
A.

Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und schwere Fliegerbord-waffen:

Einteilen
d. Munition
1. Scharfe Munition
2. Beschußmunition
3. Übungsmunition
4. Exerziermunition
5. Unterrichtsmunition
Zu 3. Zur Unterrichtsmunition rechnen:
a)

scharfe Patronen, sofern sie nur als Übungsmunition ver-schossen werden dürfen.

b) Platzpatronen
c) Zielmunition
d) Schrotpatronen
B. Flakmunition:
1. Scharfe Munition
2. Abnahmemunition
3. Übungsmunition
4. Exerziermunition
5. Unterrichtsmunition

Zu 3. Zur Unterrichtsmunition rechnen: Manöverkartuschen, Platzpatronen.

C. Abwurfmunition:
  1. Scharfe Munition
  2. Übungsmunition
  3. Exerziermunition
  4. Unterrichtsmunition
D. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel
  1. Scharfe Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel
  2. Übungs-Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel
  3. Unterrichts-Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel
E. Leucht- und Signalmunition (einschl. Leuchtabwurf-Munition):
  1. Scharfe Munition
  2. Unterrichtsmunition
F. Zieldarstellungsmunition
II. Bedarf an Munition.
 

Der Munitionsbedarf der 1. Ausstattung ist nach Zahl und Art, mit Aus-nahme der Bereitschaftsmunition in den Ausrüstungsnachweisen (A.R.) festgesetzt. Im allgemeinen befindet sie sich gebrauchsfertig und feld-mäßig verpackt in Händen der Truppe. Die Höhe der Bereitschaftsmuni-tion sowie ihre Verwaltung wird durch Sondererlasse bestimmt.

2.
1. Ausstattung
und Bereit-
schaftsmunition

Der Bedarf an Übungsmunition wird jährlich nach Zahl und Art durch den Üb-Mun.-Erlaß bestimmt, soweit nicht die Angaben der A.R. (Üb.) Luft bzw. A.R. (Üb) Falk zutreffen bzw. Sonderregelung durch Manöverbe-stimmungen oder sonstige Verfg. getroffen wurde.

3.
Üb-Mun.

Der Bedarf an Exerziermunition nach Zahl und Art ist in den A.R. (Üb) festgelegt. Auch Sonderverfügungen können hierüber ergehen.

4.
Ex-Mun.

Der Bedarf an Unterrichtsmunition, Unterrichtspackgefäßen und Unter-richs-Lehrtafeln ist in der A.R. (Üb) und für die Mustersammlungen der Mun.Anst. in den "Nachweisungen der Munitionsgegenstände einer Mus-tersammlung" angegeben. Auch Sonderverfügungen können hierüber er-gehen.

5.
U-Mun

Der Bedarf an Spreng- und Zündmitteln zum Vernichten unbrauchbarer Munition und Blindgänger ist in der L.Dv. 144/2 - Munitionsbehandlung - festgesetzt. Zuweisung der erforderlichen Sprengmunition an die Mun. Anst. erfolgt durch Sondererlaß. Gegebenenfalls sind begründete Anträ-ge auf dem Dienstwege zu stellen.

6.
Spreng-Mun.

Der Bedarf an Nachschubmunition und an Sondervorräten von Munition und Munitionsteilen (Pulver, Zünder usw.) wird durch besondere Verfü-gungen festgesetzt.

7.
Nachschub-
Munition
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