A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 1 bis 7)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 11 bis 21)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.
III. Bestellen, Überweisen und Beschaffen von
Munition und Werkstoffen.
 

Die Ämter bzw. die Inspektionen des R.L.M. leiten die Bestellung von neuer Munition aller Art und Werkstoffen, ausgenommen die unter Ziff. 12 genannten, ein. R.L.M./L.E. oder O.K.H. Wa I Rü beschaffen die Mu-nition und erteilen darüber Aufträge an die einzelnen Lieferfirmen. Von den Auftragsschreiben erhält das R.L.M./L.E. Abdrucke mit Anweisung über Belegwechsel und Frachtenverrechnung zu Weitergabe an die Em-pfänger.

8.
Allgemeines

Im Vergleich mit der Bestellverfügung und dem Auftragsschreiben veran-laßt R.L.M./L.E. das Überweisen der Munition an die Mun.Anst. Zu die-sem Zweck wird von der zuständigen Heeres-Abnahmestelle bzw. Bau-aufsicht des R.L.M. jedesmal nach Fertigstellen einer Lieferung oder Teillieferung beim R.L.M./L.E. der Empfänger erfragt.

Rechnung und Lieferscheine.
 
a) Lieferscheine.
 

Der Auftragnehmer stellt am Tage des Versandes für jede Lieferung und für jeden Emfänger Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung aus.

 

Wenn Abnahme des Geräts beim Auftragnehmer stattfindet, sind die Lieferscheine der zuständigen Heeres-Abnahmestelle oder Bauaufsicht der Lw. vorzulegen, die sie mit der vorgeschriebenen Brauchbarkeitsbe-scheinigung versieht und an dem Empfänger des Geräts unverzüglich weiterleitet.

Erfolgt die Abnahme erst beim Empfänger, sind die Lieferscheine unmit-telbar an diesen zu senden.

Der Empfänger versieht die Lieferscheine mit Einnahmevermerk und Em-pfangsbestätigung - bei Abnahme durch den Empfänger auch mit Brauchbarkeitsbescheinigung - und sendet sie nach Entnahme der 2. Ausfertigung, die als Geräteeinnahmebeleg dient, an den Auftragnehmer zurück.

b) Rechnungen.
 

Die Rechnung in zweifacher Ausfertigung muß gleichfalls das Datum des Versandtages tragen und ist so lange beim Auftragnehmer zurückzube-halten, bis der mit Brauchbarkeitsbescheinigung sowie mit Einnahmever-merk und Empfangsbestätigung versehene Lieferscheine (1. Ausferti-gung) eingegangen ist. Alsdann sind Rechnung und Lieferschein (bzw. Lieferscheine) gemeinsam an den Auftraggeber zwecks Bezahlung ein-zusenden.

 
c) Anweisung des Rechnungsbetrages.
 

Sobald Rechnung und Lieferschein nach Anerkennung durch den Em-pfänger bei der auftraggebenden Dienststelle vorliegen, ist der Rech-nungsbetrag unverzüglich zur Bezahlung anzuweisen.

 

Wer Zahlungsverzögerungen verschuldet, wird für geltend gemachte Forderungen auf Erstattung von Verzugszinsen, Skontoverlusten usw. haftbar gemacht.

Damit auch durch die Behandlung der Lieferscheine beim Empfänger des Geräts keine Verzögerung in der Bezahlung verursacht wird, sind alle Lieferscheine beschleunigt, spätestens von Ablauf einer 5-tägigen Frist an den Auftragnehmer zurückzusenden.

d) Abänderung des Lieferscheines.
 

Ist die Richtigkeit der Lieferung strittig, so hat der Empfänger umgehend mit dem Auftragnehmer zwecks Behebung der Beanstandung in Verbin-dung zu treten. Läßt sich die Behandlung voraussichtlich nicht innerhalb von 3 Wochen beheben, so ist der Lieferschein vom Empfänger auf die nicht bestrittene in der Übernahmeverhandlung festgesetzte Stückzahl der Lieferung abzuändern, damit wenigstens für diesen Teil Bezahlung erfolgen kann. Die Rechnung ist in diesem Falle auf die abgeänderte Stückzahl des Lieferscheines abzustellen.

 

Nach Erledigung der Beanstandung hat die Firma für den restlichen Teil der Lieferung neue Lieferscheine und neue Rechnungen auszustellen.

e) Unverschuldete Verzögerungen bei der Rücksendung des Lieferscheins.
 

Verzögert sich die Rückendung des Lieferscheins ohne Verschulden des Auftragnehmers (z.B. wenn die abgesandten und abgenommenen Ge-genstände unterwegs längere Zeit liegen bleiben oder wenn die Gegen-stände wegen Mangels an Unterbringungsmöglichkeit oder aus anderen Gründen nicht sogleich ausgepackt und nachgeprüft werden können) derart, daß dem Auftragnehmer die Einreichung der Rechnung voraus-sichtlich nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung des Geräts möglich ist, so kann er Zahlung beantragen, wenn folgende Vorausset-zungen erfüllt sind:

 
1.

Die Brauchbarkeit der Lieferung ist dadurch nachzuweisen, daß eine weitere Ausfertigung des Lieferscheines der Rechnung beigefügt wird, die vorher von der zuständigen Abnahmestelle mit Brauchbar-keitsbescheinigung versehen wurde.

2.

Die Rechnung muß eine Erklärung darüber enthalten, daß die aufge-führten Gegenstände vollzählig zum Versand gebracht wurden, wo-bei Art (Stückgut, Waggon usw.) und Datum des Versandes anzu-geben sind.

3.

Zwecks Feststellung, daß die Verzögerung nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Rechnung eine Mit-teilung des Empfängers beizufügen, worin die Gründe für die Rück-behaltung des Lieferscheins angegeben sind (z.B. Gerät ist noch nicht eingetroffen oder Nachprüfung z.Zt. noch nicht möglich). Die-se Mitteilung ist dem Auftragnehmer zuzustellen, wenn die Verzö-gerung durch den Empfänger zu vertreten ist.

Der Auftragnehmer hat in diesem Falle für unverzügliche Anweisung des Rechnungsbetrages Sorge zu tragen. Der nachträgliche Eingang des mit Brauchbarkeitsbescheinigung sowie Einnahmevermerk und Empfangsbe-stätigung versehen Lieferscheins ist zu überwachen. Dieser Lieferschein ist später der Zahlungsanweisung nachzureichen.

 
f) Behinderung des Versandes.  

Kann der Versand eines bereits abgenommenen Geräts aus Gründen, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, innerhalb angemesse-ner Frist nicht erfolgen oder ist vorübergehende Einlagerung beim Auf-tragnehmer vereinbart, so kann dieser die Zahlung auch vor Versand beanspruchen, wenn

 
1.

Der Lieferschein mit Brauchbarkeitsbescheinigung versehen ist,

2.

der Lieferschein den Einnahmevermerk der Heeres-Abnahmestelle bzw. Bauaufsicht der Lw. trägt.

3.

die Erklärung des Auftragnehmers besagt, daß die in das Eigentum des Reiches übergegangenen Gegenstände unentgeltlich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns gem. § 347 RGB in Ver-wahrung genommen werden.

 

(Anmerkung: Reichseigentum ist in der Regel nicht zu versichern: Prämien für die Versicherung von Reichseigentum werden nur er-stattet, wenn der Abschluß einer Versicherung von der auftragge-benden Dienststelle ausdrücklich verlangt worden ist.)

Bei dem später durchzuführenden Versand wechseln Abnahmestelle und Empfänger Belege.

 

Firmeneigene, gewöhnliche Packgefäße sind an die Lieferfirma zurückzu-senden. Der Versand geschieht nach L.V.Bl. 1938, Teil A, Nr. 38, Ziff. 244.

Sämtliche Packgefäße, die auf Grund des Auftrages zum Bestellgut ge-hören, sind vom Empfänger ebenfalls zu vereinnahmen. Der Einnahme-vermerk ist, sofern keine besonderer Belegwechsel geführt wurde, auf dem an den Auftragnehmer zurückzusendenden Lieferschein vorzuneh-men.

Bei Eingang mangelhafter Munition usw. ist, falls keine Einigung mit der Abnahmestelle erzielt werden kann, Meldung auf dem Dienstwege zu er-statten. Eigenmächtiges Zurücksenden oder Verweigern der Annahme einer beanstandeten Lieferung ist verboten.

Unstimmigkeiten bei Eingängen hinsichtlich Menge, Art und Zustand, so-weit es sich nicht um Transportschäden handelt, sind unter Hinzuzie-hung der U.K. in einer Übernahmeverhandlung aktenkundig zu machen.

Die H-Abnahmestellen bzw. Bauaufsichten haben auf Ansuchen der Mun.Anst. unter Anrechnung auf die zu liefernde Menge Munition und Munitionsteile unmittelbar an Truppenteile oder andere Dienststellen zu senden, wenn dadurch Frachtkosten erspart werden oder andere Grün-de es erfordern. Stückgutversand ist dabei gestattet.

9.
Zustellung
v. Mun. v. d.
Abnahme-
stellen an
Truppenteile

Im allgemeinen werden angeliefert:

10.
Anlieferungs-
zustand

Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und 2-cm-Waffen fertig, Flakmuni-tion in Teilen,

Abwurfmunition, geladen (ohne Zündungen) mit Ausnahme L.M.- und L.T.-Munition, die in Teilen angeliefert wird,

 
Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel sowie  

Leucht- und Signalmunition fertig.

 

A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 1 bis 7)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 11 bis 21)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis