A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 8 bis 10)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr 22 bis 34)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.

a) Munition und Munitionsteile für Übungsmunition werden den zuständi-gen Mun.Anst. zeitgerecht vom R.L.M./L.E. überwiesen.

11.
Zuweisen von
Übungs-
munition

b) Die Übungsmunition der Flakartillerie wird in den L.Hpt.-Mun.Anst. ge-fertigt.

c) Die Übungs-Abwurfmunition wird von der Industrie geliefert und bei den Fliegerhorsten bzw. Mun.Anst. fertiggemacht.

Ex- und U-Munition wird im allgemeinen fertig von der Industrie angelie-fert. Soweit es die Werkstatteinrichtung zuläßt, wird für das Herrichten und Verteilen von Ex- und U-Flakmunition der L.-Hpt.Mun.Anst. Weiß-wasser beauftragt.

12.
Zuweisen von
Ex- u. U-
Munition

Instandsetzungen an Ex- und U-Munition sind von den für die Ausgabe zuständigen Mun.Anst. durchzuführen; desgl. ist unbrauchbare Ex- und U-Munition bei den nach Ziff. 13 zuständigen Mun.Anst. umzutauschen, Ex- und U-Mun. der L.M. wird in der L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt her-gerichtet.

Ex- und U-Munition der Truppe ist nach den Bestimmungen der L.Dv. 450/1 instandzusetzen oder umzutauschen.

Einem den Erfahrungen angemessenen Vorrat zur Verfügung des Nach-schubamtes haben für Abgabe bzw. Austausch bereitzuhalten an:

13.
Abgabe usw.
von Ex- u.
U-Mun.

U-Munition der Flakartillerie die L.Hpt.Mun.Anst. Weißwasser,

U-Abwurfmunition die L.Mun.Anst. Torgelow,  

U-Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und schw. Fl. Bordwaffen sowie Nahkamp-, Spreng- und Zündmittel die L.Mun.-Anst. Bukkau,

 

U-Munition für Leucht- und Signalmittel die L.Mun.Anst. Striegau,

 
Ex-Mun. der Flakartillerie die L.Hpt.Mun.Anst. Weißwasser,  

Ex-Mun. für die übrigen Waffen, die in den einzelnen Bereichen der Luft-zeuggruppen zuständigen L.Mun.Anst.

 
Ex- und U-Munition der L M die L.Hpt.Mun.Anst. Lübberstedt.  

Dieser Bestand an Ex- und Unterrichtsmunition ist getrennt vierteljähr-lich zum 20.2., 20.5., 20.8., 20.11. mit dem Stichtag des 15. der vorge-nannten Monate der zuständigen Lz.Gr. und von dieser dem R.L.M./L.E. 4 zum 25. d. Mts. zu melden.

Über Verwendung bzw. Verwertung derjenigen Ex- und U- Munition, die in den einzelnen Werkstätten nicht instandgesetzt werden können, ent-scheiden die Untersuchungskommissionen der Mun.Anst.

Die Werkstoffe, die in den Luftzeugämtern bzw. Luftparken vorhanden sind, haben die Mun.Anst. bei diesen nach den Bestimmungen der L.Dv. 488/1 anzufordern.

14.
Werkstoffe

Die bei den genannten Nachschubdienststellen nicht vorhandenen Werkstoffe für Instandhalten, Lagern und Fertigen von Munition sind von den Mun.Anst. aus dem freien Handel zu beschaffen. Die Ikarolfar-ben für LM sind von den in den techn. Lieferbedingungen aufgeführten Firmen zu beziehen. Kosten trägt Kap. XVI A 12 Tit. 33.

Werkstoffe wie: Numata.Dichtungsmasse und Spezialverdünnung, Nu-mata-Dichtungsmasse M 262, gelb, Japan- bzw. Dichtungslack z.M. 1955, Asphaltlack, Braunkohlenteerpech und Schwerspat werden den Mun.Anst. vom R.L.M./L.E. zugewiesen.

Der Bedarf an diesen Werkstoffen ist unter Berücksichtigung eines Nachschub-Vorrates für ein Vierteljahr jährlich zum 1.11. bei der zu-ständigen Lz.Gr. anzufordern. Vorlage beim R.L.M./L.E. zum 15.11.

Die für die Munitionsverwaltung benötigten Inhaltszettel aller Art, Vor-drucke und Nachweisungen sind in den Druckereien der L.Hpt.Mun.Anst. herzustellen und zu drucken. Ausgenommen sind die vom R.L.M./L.E. herausgegebenen Formblätter, die von den Vertragsfirmen bezogen werden müssen. Das für die Erledigung des Druckauftrages benötigte Papier wird den anfordernden Mun.Anst. in Rechnung gestellt.

15.
Inhaltszettel,
Vordrucke
Nachweisungen

Die Inhaltszettel usw. müssen lagerbeständig sein, d.h. sie dürfen nicht aus lichtempfindlichen Papier hergestellt werden und keine lichtempfind-liche Schrift haben. Blau beschriftete Inhaltszettel sind wegen des schnellen Verblassens dieser Farbe nicht zulässig. Handschriftliche Ver-merke auf Inhaltszettel sind mit Tusche auszuführen.

Für die Form, Größe, Farbe und Beschriftung der Inhaltszettel sind allein die Vorschriften D 410, D 411 und D 412. Das Herstellen beliebiger In-haltszettel nach eigenem Gutdünken ist unstatthaft.

Das Aufkleben der Inhaltszettel geschieht nur mit Schellack- Terpentin-lack. Alle anderen Klebemittel bieten nicht die genügende Gewähr für Wetterbeständigkeit.

IV. Regeln der Munitionsbestände.
 

Die Munitionsbestände werden im Bedarfsfalle durch das R.L.M./L.E. ge-regelt, wobei die Munition bzw. die Munitionsteile ergänzt und aufge-frischt sowie ausscheidende oder brauchbare Munition zur Verwertung bestimmt wird.

16.
Allgemeines,
Bestands-
meldungen
Über die Munition sind folgende Eingaben zu machen:
1.

Bestandsmeldung über Mun. für Handfeuerwaffen, M.G. und schw. Fl.Bordwaffen,

2. Bestandsmeldung über Flakmunition und deren Teile,
3. Bestandsmeldung über Abwurfmunition,
4. Bestandsmeldung über LM und LT,
5.

Bestandsmeldung über Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, Ziel-darstellungsmunition und Nebelkerzen,

6. Bestandsmeldung über Leucht- und Signalmunition,
7. Pendelnachweisung über verfügbare Mun.-Packgefäße.

Die Eingabefristen sind in der Anlage 30 zusammengestellt. Die Muster für die Bestandsmeldungen werden vom R.L.M./L.E. gegeben.

 

Die Munition, für die bereits im Frieden ein genauer Zeitpunkt für Abga-be oder Versand angeordnet ist, muß stets vollzählig, brauchbar und in dem vorgeschriebenen Fertigungszustand sein. Sie Leiter der Mun. Anst. und die ihnen übergeordneten Vorgesetzten haben darüber zu wachen.

17.
Behandeln
fertiger
Nachschub-
munition

Abgabe aus diesen Beständen ist nur mit Genehmigung des R.L.M./L.E. oder der Lz.Gr. gestattet.

V. Auffrischen der Munition.
 

Neue Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. sowie für schwere Fl. Bordwaffen sind grundsätzlich in die Bestände einzustellen.

18.
Inf.-Mun.

Das Auffrischen der 1. Ausstattung der Truppe mit solchen Patronen wird besonders verfügt.

Die übrigen Bestände werden durch Ausgabe der Übungsmunition aufge-frischt (vgl. Ziff. 23). Wenn nach dem Erlaß über Übungsmunition nicht bestimmte Sorten verausgabt werden sollen, gilt die Reihenfolge:

a) Patronen, die als Übungspatronen gekennzeichnet sind,
b) Patronen, deren Austausch besonders angeordnet ist,
c)

Patronen, die das älteste Pulver enthalten (verliehene berücksichti-gen).

Die Flakmunition wird, soweit scharfe Patronen für Übungen vorgesehen sind, durch Ausgabe als Übungsmunition aufgefrischt. Als solche ist zu-erst die auffrischungsbedürftige oder zum Verbrauch bestimmte Muniti-on, dann die unbekannte und die der ältesten Jahrgänge auszugeben.

19.
Flak.-Mun.

Von den Munitionsteilen der fertigen Geschützpatronen werden sich nur aufgeschraubte Zt.Z. S./30 in größere Zahl auffrischen lassen. Welche Zt.Z. S./30 hiervon für Übungsmunition aufzubrauchen sind, wird beson-ders angeordnet.

Von den unverarbeiteten Munitionsteilen kommt nur ein Auffrischen von Zt.Z. S./30, Zündschrauben und Pulver in Betracht.

Jährlich zum 15.9. ist von den Mun.Anst. an die Lz.Gr. und zum 1.10. von den Lz.Gr. an das R.L.M./L.E. zu melden, welche zuerst zu verbrau-chenden Zt.Z. S./30, Zündschrauben und Pulver (nach Art und Jahr-gang getrennt) vorhanden sind. Hierbei sind auch die aufgeschraubten Zt.Z. S./30, dagegen nicht die eingeschraubten Zündschrauben, zu be-rücksichtigen.

Das Auffrischen der Abwurfmunition wird von Fall zu Fall durch Sonder-verfügung geregelt.

20.
Abw.-Mun.

Das Auffrischen der Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel geschieht durch Verausgabung der Übungsmunition, im übrigen sinngemäß wie un-ter 19 angeordnet.

21.
Nahkampf-,
Spreng- u.
Zündmittel
 
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