A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 11 bis 21)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr 35 bis 43)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.

Die Lagerbeständigkeit der Leucht- und Signalmunition ist nur auf weni-ge Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser, auf den Packgefäßen angege-benen Zeit, ist die Munition zu vernichten.

22.
L.- u. S.-Mun.

An die Truppe ist für die 1. Ausstattung nur Leucht- und Signalmunition neuester Fertigung, also mit noch längster Lagerzeit, auszugeben.

Für Übungen dagegen ist die ältere Munition, deren Verbrauchszeit aber frühestens innerhalb des Ausbildungsabschnittes abläuft, auszugeben; vgl. L.Dv. 450/1 Ziff. 197. Bei dieser Gelegenheit ist stets, soweit nötig, die 1. Ausstattung der Truppe mit aufzufrischen.

Sollte Leucht- und Signalmunition vorhanden sein, deren Packgefäße keine Angaben über die Lagerzeit des Inhalts tragen, dann ist diese Zeit der Mun. Anst. bekanntgegeben worden. Bei Ausgabe an die Truppe ist in diesem Falle die Gebrauchszeit mitzuteilen und auf den Packgefäßen zu vermerken.

Unbrauchbare Leucht- und Signalmunition ist bei den für die Ausgabe zuständigen Mun.Anst. zu vernichten.

a) Für das Auffrischen der Munition bei der Truppe sind Lieferungsnach-weise nach den Bestimmungen der Ziff. 175 aufzustellen.

23.
Jahrgangs-
listen f. d.
Auffrischen
d. Mun. b. d.
Truppe

Zur leichteren und genaueren Feststellung der Munitionslieferungen er-halten die bei den L.Hpt.Mun.Anst. gefertigten Flakpatronen nach den einschlägigen Fertigungsvorschriften Stempelaufdrucke, aus denen Fer-tigungsort (Munitionsanstalt), Tag, Monat und Jahr des Fertigens usw. hervorgehen. Angaben sind in dem Lieferungsnachweis zu vermerken.

b) Jährlich zum 1.7. melden die Mun.Anst. die vier ältesten Jahrgänge der Pulverlieferung von Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und schwe-re Fl. Bordwaffen. Bei der Meldung sind die eigenen Bestände und die an die Truppe als 1. Ausstattung bzw. Bereitschaftsmunition verausgabten Patronen zu berücksichtigen und getrennt anzugeben.

Die Lz.Gr. legen die Meldungen zum 15.7. dem R.L.M./L.E. vor.

c) Bei Abgabe scharfer Munition oder scharfer Munitionsteile, einschl. Pulver und Sprengstoffe, ist von den Mun.Anst. dem Empfänger Angabe der Lieferungsdaten auf den Belegen hinter der Benennung zu geben. Bei Abgabe von einer Mun.Anst. an die andere ist ein entsprechender Auszug aus der Lieferungskartei mitzugeben.

VI. Abgabe, Anfordern und Abrechnen von Munition
einschl. An- und Beschußmunition
 

Abgabe von Munition (einschl. an R.L.M./L.E. Heereswaffenamt - Prüf-wesen und Abnahme) erfolgt nur auf Grund von Vorschriften oder von Anweisungen des R.L.M./L.E.

24.
Allgemeines

Truppen, deren Anforderung sich nicht auf einen Erlaß oder eine gültige Vorschrift stützt, sind, um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden, mit ihrer Anforderung auf den Truppendienstweg zu verweisen. Ausnahmen nachstehend:

a) über Abgabe von Munition bei Unruhen siehe H.Dv. 469 (V.i.R.), Teil 3, Ziff. 16,

b) über Liefern von Ersatz der von Hilfskommandos in Not verbrauchten Munition gegen Bezahlung siehe H.Dv. 469 (V.i.R.), Teil 6, Ziff. 7.

Die Truppen fordern Munition usw. bei der für sie zuständigen Mun.Anst. an.

25.

Unerfüllte Anforderungen der Truppe sind unverzüglich, nötigenfalls fernmündlich der Lz.Gr. zu melden.

26.

Wenn die an die Truppe ohne Fristenangabe zugewiesene Munition nicht innerhalb 14 Tage nach Eintreffen der Verfügung abgegeben werden kann, ist den Empfängern der voraussichtliche Zeitpunkt der Abgabe mitzuteilen. (Zwischenbescheid.)

Für die Anforderung der gesamten Übungsmunition sowie für die Abrech-nung mit der Truppe über verschossen Munition gelten die Bestimmun-gen der L.Dv. 450/1.

27.
Üb-Mun.

Näheres über Zustand der abzugebenden Übungsmunition und Abrech-nung der im Vorjahr ersparten Munition enthalten die Übungsmunitions-erlasse oder Sonderverfügungen.

Die abgebende Mun.Anst. ist dafür verantwortlich, daß die Munition in brauchbarem Zustand und rechtzeitig ausgegeben wird. Vor der Veraus-gabung ist die Munition zu untersuchen.

a) Die für die Truppe erforderliche Anschußmunition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre ist in der für den lfd. Ausbildungsabschnitt zu-gewiesenen Üb-Munition enthalten.

28.
An- u. Beschuß-
munition

Anschußmunition ist nicht besonders gekennzeichnet. (Ausgenommen Anschußmunition für Panzerbeschuß.)

b) Beschußpatronen sind nur auf Anforderung der Lz.Gr. zu verausga-ben.

Die anfallenden Teile aus der zum An- und Beschuß von Handwaffen und Maschinengewehre verfeuerte Munition sind an die Mun.Anst. zurückzu-geben, die seinerzeit die scharfe Mun. geliefert hat.

Abgabe von Munition an Heeres-Abnahmestellen bzw. Bauaufsichten des R.L.M. für Abnahme neuer Waffen wird jeweils besonders verfügt.

29.
Abgabe an
Abn.-Stellen

Die bei den gen. Dienststellen anfallenden Hülsen usw. sind, soweit nicht im Einzelfall anders bestimmt ist, an die Mun.-Anst. zurückzusen-den, welche die Mun. verausgabt hat.

VII. Versenden von Munition.
 

Für den Versand von Munition gelten die Bestimmungen der L.Dv. 450/1 und der L.Dv. 488/1.

30.
Allgemeines

Grundsätzlich wird Munition mit der Eisenbahn nach den Sätzen des Wehrmachtstarifs versandt, sofern nicht die Truppe den Empfang bei der Dienststelle unmittelbar in eigenen Fahrzeug vorzieht. Seetransporte von und nach Ostpreußen werden besonders angeordnet. Bei Munitions-transporten auf Binnenwasserstraßen ist nach L.V.Bl. 39, Teil C, Ziff. 250 zu verfahren.

Hinsichtlich der Einschränkungen bzw. Sondermaßnahmen bei Versen-dung von Sprengstoffen und Munition mit der Eisenbahn ist stets die neueste Ausgabe der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, welche aus S-Mit-teln bei den Güterabfertigungen und den Reichsbahnauskunftsstellen zu beschaffen ist, zu beachten.

Auf die §§ 54 bis 60, sowie Anlage C zu §§ 54 EVO wird besonders hin-gewiesen, ferner auf Anlage C, Ziff. 47 und 81 hinsichtlich der Anord-nung von Pulverflaggen.

Ferner sind die Bestimmungen der Wehrmachts-Eisenbahn-Ordnung (L.Dv. 67) §§ 47 bis 58 (s. Begleitkommando) maßgebend, s. hierzu das zusätzliche Merkblatt für Kriegsdauer "Wehrmachtstransporte auf Eisen-bahnen" herausgegeben, den 10.12.40 vom O.K.H. der Chef des Trans-portwesens der Wehrmacht, Feldtransport Abt. Az. 43018 (v. St.) Nr. 1000.40.

Auf der Bahn beschädigte Packgefäße, die Verlust oder Beschädigungen des Inhalts vermuten lassen, sind unter Wahrung der Sicherheitsbestim-mungen in Anwesenheit eines Vertreters der Reichsbahn zu öffnen, falls nicht das Nachwiegen der Sendung möglich ist.

31.
Verhalten
bei Transport-
schäden

Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist schriftlich festzulegen und von dem Ermittlungsbeamten der Reichsbahn zu bescheinigen.

VIII. Verkauf von Munition einschl. Preise
und Erlöse dafür.
 

a) Ohne Genehmigung dürfen von der Mun.Anst. an die Truppe verkauft werden:

32.
Verkauf
von Munition

Ziel- und Exerziermunition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre aller Art sowie Leucht- und Signalmunition.

Andere Munition darf nur mit Genehmigung des R.L.M./L.E. verkauft werden.

b) Bei plötzlicher Gefahr dürfen die Mun.Anst. auch Munition an Staats- und Gemeindebehörden verkaufen. Hierfür gelten die Bestimmungen der H.Dv. 469 (V.i.R.), Teil 3, Ziff. 16.

a) Die Preise für Munition werden jährlich für ein Rechnungsjahr festge-setzt und sind von Fall zu Fall beim R.L.M./L.E. zu erfragen.

33.
Preise

b) Für das Berechnen der an Behörden und Privatpersonen verkauften Munition gelten die Richtlinien nach L.V.Bl. 38, Nr. 7, S. 56, Ziff. 122.

a) Die Erlöse für verkaufte Munition sind, soweit nicht anders bestimmt, bei Kap. XVI A/2 zu buchen.

34.
Buchen der
Erlöse

b) Die Verkaufserlöse sind - getrennt nach Titel - nach Verkäufen an Stellen der Wehrmacht und nach Verkäufen an Stellen außerhalb der Wehrmacht vierteljährlich am 8.1., 8.4., 8.7. und 8.10. der zuständigen Lz.Gr. zu melden. Vorlage an R.L.M./L.E. jeweils 10 Tage später. Fehl-anzeige ist nicht erforderlich.

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