A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 22 bis 34)A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen (RNr. 44 bis 56)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen.
IX. Untersuchen der Munition und Bestände.
 

Die regelmäßige Untersuchung der Munitionsbestände erfolgt nach den Bestimmungen der L.Dv. 144/2 und 3 und der H.Dv. 454/9, die auch Nä-heres über die Berichterstattung enthalten.

35.
Untersuchen

Besondere Untersuchungen, Versuche und Berichte darüber, werden von Fall zu Fall angeordnet.

Grundsätzlich.

Untersuchen bei Eingang von Munition, Mun.Teilen, Werkstoffen usw.

a) auf Vollzähligkeit,

b) auf Zustand.

Unstimmigkeiten sind sofort zu klären (Verhandlungen und Zeugen.)

X. Zurückliefern, Untersuchen usw. beschossener Munitionsteile.
 

Das Zurückliefern beschossener Munitionsteile von Truppen und Behör-den, Aufstellen der Forderungsnachweise über die zurückgelieferten Mu-nitionsteile und Zahlen der Geldvergütungen (Bleigelder) für diese Teile wird nach den Bestimmungen der L.Dv. 450/1 durchgeführt.

36.
Zurückliefern
verschossener
Inf.Mun.Teile

Die mit Patronenhülsen und Ladestreifen gefüllten Packgefäße sind von den Mun.Anst. mit Zettel zu versehen, worauf anzugeben ist, von wel-cher Dienststelle, aus welchem Übungsjahr und zu welcher Zeit die Teile eingeliefert sind.

Die von den Truppen nach L.Dv. 450/1 abgegebenen Packhülsen 88, Stoßdeckel, Gurtbänder und Packschachteln für Pistolenpatronen 08 sowie Ladestreifen und Federn zu Ladestreifen sind in den Mun.Anst. nach den Bestimmungen der L.Dv. 450/1 nochmals zu untersuchen, da Geldvergütungen nur für brauchbare Stücke zu zahlen sind.

Um Unglücksfälle zu vermeiden, sind die von den Truppen zurückgege-benen beschossenen Patronenhülsen usw. vor Abgabe an die Abnahme-stelle nochmals zu untersuchen. Der Abnahmestelle ist schriftlich zu be-scheinigen, daß sich unter den übersandten Patronenhülsen weder Ver-sager noch Reste von Pulver, nicht entzündete Zündhütchen usw. be-finden.

Zum Vereinnahmen der abgelieferten Teile aus Munition für Handfeuer-waffen und Maschinengewehre stellen die Mun.Anst. die Untersu-chungsergebnisse vierteljährlich in einem Nachweis nach dem in der L.Dv. 450/1 enthaltenen Muster zusammen. Dieser Nachweis dient als Einnahmebeleg. Die Truppen geben über die abgelieferten Teile keine Empfangsscheine.

37.
Nachweis der
zurück-
gelieferten
Mun.Teile

Die Nachweise sind zu folgenden Zeiten auszustellen:

15. März:

Nachweis über die im Anfang des 1. Kalendervierteljahres von den Truppen abgegebenen noch aus dem verflossenen Übungsjahr und aus dem 1. Viertel des laufenden Übungsjahr herrührenden Teile;

15. Juni:

Nachweis über die im Anfang des 2. Kalendervierteljahres von den Truppen abgegebenen noch aus dem verflossenen Übungsjahr und aus dem 2. Viertel des laufenden Übungsjahr herrührenden Teile;

1. Okt:

Nachweis über die im Anfang des 3. Kalendervierteljahres von den Truppen abgegebenen und aus dem 3. Übungsvierteljahr herrührenden Teile;

1. Jan:

Nachweis über die im Anfang des 4. Kalendervierteljahres von den Truppen abgegebenen und aus dem 4. Übungsvierteljahr herrührenden Teile.

In den zum 15. März und 15. Juni aufzustellenden Nachweisen sind die aus dem verflossenen und aus dem laufenden Übungsjahr herrührenden Teile getrennt aufzuführen.

 

Über das Abliefern erhalten die Truppen nach der Feststellung Em-pfangsscheine, die nur die Gesamtzahl der Hülsen, Ladestreifen und brauchbaren Packmittel zu enthalten haben. Werden am 1. und 2. Vier-tel des Kalenderjahres Teile aus dem verflossenen und dem laufenden Übungsjahr abgegeben, so sind dementsprechend zwei Empfangsscheine auszufertigen.

Zum 20.5. jeden Jahres reichen die Mun.Anst. an die Lz.Gr. eine Zusam-menstellung der Truppenteile ein, die trotz Anmahnung mit ihren Ablie-ferungen an Messing bzw. Stahl und Ladestreifen um mehr als 10 v. H. hinter den in der L.Dv. 450/1 vorgeschriebenen Mengen in Rückstand sind. Die Lz.Gr. veranlaßt das Weitere.

Zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. jd. Jahres melden die Mun.Anst. der Lz.Gr. die abgelieferten Bestände an beschossenen Inf.-Patronenhülsen und Ladestreifen mit Ausnahme der Packgefäße und Packmittel (vgl. L.Dv. 450/1). Lz.Gr. meldet zum darauffolgenden 10. die angefallenen Mengen dem R.L.M./L.E., das den Abruf der beschossenen Munitions-teile sowie deren Verrechnung beim R.L.M./L.E. veranlaßt.

38.
Melden der
abgelieferten
Bestände

Werden bei Untersuchung dieser Teile in den Fabriken viele durch sach-widriges Behandeln unbrauchbar gewordene Patronenhülsen und Lade-streifen gefunden, so berichtet die empfangende Abnahmestelle an die abgebende Mun.Anst. unter Beifügen von Mustern der beanstandeten Teile.

Die Mun.Anst. klärt mit der Truppe den Sachverhalt und meldet nötigen-falls hierüber auf dem Dienstwege.

Jährlich zum 1.6. ist von den Mun.Anst. an die Lz.Gr. zur weiteren Ver-anlassung zu melden, welche Stellen trotz Abmahnung die Forderungs-nachweise über Geldvergütung für Teile aus Messing, für Handfeuerwaf-fen und M.G. aus dem vergangenen Ausbildungsabschnitt noch nicht vorgelegt haben. Die Gründe hierfür sind nach Möglichkeit anzugeben.

39.
Ausstehende
Forderungs-
nachweise

Die von der Truppe abgelieferten Körper von Reibzündschrauben Z.Z. 35, Z. u. Z.Z. 35, D.Z. 35, T.-Min. Z. 35 usw., Zündschnuranzünder, Nebelbrennzünder, Glühzündstücke und Vorstecker für Zünder sind zum Altmaterial zu übertragen.

40.
Teile aus
Zündmitteln

Die Truppen liefern die beschossenen Hülsen aus Geschützmunition so-wie schwerer Fl.Bordwaffenmun. an die L.Hpt.- Mun.Anst. bzw. L.Mun. Anst. ab, von denen sie die Munition erhalten haben. Die Ablieferung hat nach Beendigung der Schießübungen, spätestens jedoch zum 1.11. jd. J., zu erfolgen. Wegen fehlender Hülsen s. L.Dv. 450/1.

41.
Zurückliefern
beschossener
Hülsen und
Gesch.-Mun.

Die L.Hpt.Mun.Anst. und L.Mun.Anst. führen über die Ausgabe der Ma-növerkartuschen, Platz- und Geschützpatronen sowie über die Rückga-be der beschossenen Hülsen eine fortlaufende Kontrolle, die nach jedem Ausbildungsabschnitt abzuschließen ist.

Die von den Truppen nach der L.Dv. 450/1 eingehenden Abrechnungen über zurückgelieferte Hülsen aus Geschützmunition sowie schwerer Fl. Bordwaffenmun. dienen den L.Hpt. und L.Mun. Anst. als Belege, auf Grund derer die Hülsen zu vereinnahmen sind. Die Truppen geben über diese Teile keine Einnahmescheine. Es sind ihnen aber Empfangsscheine auszustellen.

Ist eine größere Anzahl der abgegebenen Hülsen durch scheinbar sach-widriges Behandeln bei der Truppe unbrauchbar geworden, so ist darü-ber auf dem Dienstwege an R.L.M./ L.E. zu berichten.

42.
Fehlerhafte
Hülsen

Werden beim Reinigen und Wiederherstellen von beschossenen Patro-nenhülsen bei einer Lieferung mehrfach dieselben Fehler vorgefunden, so ist darüber Bericht einzureichen. Die Entscheidung über die Wichtig-keit des Fehlers und damit die Vorlage eines Berichtes trifft der Leiter der L.Hpt.Mun.Anst.

Die Vergütung über zurückgelieferte Munitionsteile aus Munition für Handfeuerwaffen und M.G. sind bei Kap. XVI A 12, Tit. 33 zu buchen.

43.
Geldvergütung

Für die von der H.J. gesammelten und an die L.Mun.Anst. abgelieferten Patronenhülsen ist ein Bergelohn von ¾ des Messing- bzw. Eisenwertes aus dem Buchungstitel wie vor zu vergüten.

Jährlich zum 5.4. sind die an die Truppe für zurückgelieferte Munitions-teile gezahlten Vergütungen zu melden, vgl. L.Dv. 450/1. Vorlage beim R.L.M./ L.E. durch Lz.Gr. zum 15.4.

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